Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 39/15
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG statthaft. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist als solche unanfechtbar.
4OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 2013 - 19 E 590/13 -, juris, Rdn. 2, und vom 8. Dezember 2005 ‑ 19 E 1506/05 ‑; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 ‑ 5 W 466/12 ‑, juris, Rdn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 63 GKG, Rdn. 14.
5Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.