Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1344/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Der Kläger meint, das angefochtene Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht sich im Wesentlichen darauf beschränkt habe, die Gründe seines im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschlusses vom 4. Oktober 2012 - 1 L 809/12 - zu zitieren, und damit die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Eil- und Hauptsacheverfahren nicht beachtet habe. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht etwa aufgrund einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache gelösten Interessenabwägung entschieden. Grundlage des genannten Beschlusses - wie auch des im anschließenden Beschwerdeverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2013 - 6 B 1207/12 -, juris - war vielmehr eine eingehende Überprüfung der Entlassungsverfügung vom 25. Juni 2012. Für eine im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringere Prüfungsdichte ist insoweit nichts ersichtlich.
7Abgesehen davon wäre ein unzutreffender Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann von Relevanz, wenn sich aus seiner Anwendung ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergäben. Auch das ist mit dem weiteren Zulassungsvorbringen indes nicht dargetan.
8Fehl geht die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „durch das bloße Übernehmen“ der Gründe seines Beschlusses „übersehen“, dass die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 25. Juni 2012 „unwirksam“ sei. Insoweit lässt der Kläger bereits außer Acht, dass sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränkt hat, den Beschluss zu zitieren, sondern die Begründung des angefochtenen Urteils um weitere Erwägungen ergänzt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 15 unten bis S. 18).
9Im Übrigen sind dem Zulassungsvorbringen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die vom Kläger angeführte „Unwirksamkeit“ der Entlassungsverfügung zu entnehmen.
10Neben der Sache liegt sein Einwand, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 BeamtStG seien nicht „einschlägig“. Hiernach können Beamte entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 BeamtStG die Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Art. 116 GG verlieren. Eine Entlassung des Klägers auf der Grundlage dieser Vorschrift hat nie in Rede gestanden.
11Soweit er geltend machen will, die Voraussetzungen des die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens regelnden § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG seien in seinem Fall nicht gegeben, weil er, da seine laufbahnrechtliche Probezeit von maximal fünf Jahren spätestens am 31. August 2010 abgelaufen sei, im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung vom 25. Juni 2012 seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit habe beanspruchen können, lässt er unberücksichtigt, dass die Vorschrift an die Rechtsstellung des Beamten auf Probe anknüpft, die fortbesteht, solange das Beamtenverhältnis auf Probe nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt worden ist. Im Übrigen kann der Entlassungsgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ohne Weiteres auch noch nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit die Entlassung eines Beamten auf Probe rechtfertigen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1967 - II C 29.65 -, BVerwGE 26, 228.
13Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das weitere Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, die auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung vom 25. Juni 2012 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beamter, der sich bereits in der Probezeit dienstliche Verfehlungen zuschulden kommen lasse, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens mit einer Gehaltskürzung geahndet werden müssten, erscheine im Allgemeinen nicht für den Dienst im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet. Das beklagte Land habe nicht sein Recht verwirkt, die Entlassung des Klägers auf die das Dienstvergehen begründenden Umstände und insbesondere die Verurteilung des Klägers wegen Körperverletzung im Amt zu stützen. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass der Ausgang des Strafverfahrens ohne Auswirkungen auf sein Beamtenverhältnis bleiben werde, zumal seine Probezeit im Hinblick auf das seinerzeit noch anhängige Strafverfahren zweimal verlängert worden sei. Das beklagte Land habe auch in keiner Weise erkennen lassen, dass es auf diese Umstände nicht mehr zurückgreifen wolle oder der Ansicht sei, die vom Kläger verübte Körperverletzung im Amt sei als Begründung für eine Entlassung nicht geeignet.
14Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, er habe aufgrund der Vorgehensweise des beklagten Landes annehmen und darauf vertrauen dürfen, dass dieses ihm die das Strafverfahren betreffenden Umstände nicht mehr entgegenhalten und seine Entlassung hierauf nicht stützen würde, entbehrt einer tragfähigen Grundlage.
15Die Klageverfahren 1 K 1745/10 - betreffend die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 22. Februar 2010 - und 1 K 1899/10 - betreffend die Entlassungsverfügung vom 22. April 2010 - haben erst mit den vom beklagten Land nicht angegriffenen erst-instanzlichen Urteilen vom 25. Januar 2012 ihren Abschluss gefunden. Das beklagte Land durfte, wie der Senat schon im Beschluss vom 6. Februar 2013 - 6 B 1207/12 -, juris, ausgeführt hat, den Abschluss der beiden Klageverfahren abwarten, zumal das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1899/10 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 6. August 2010 - 1 L 467/10 - abgelehnt und ausgeführt hatte, die auf die dienstliche Beurteilung vom 22. Februar 2010 gestützte Entlassungsverfügung vom 22. April 2010 sei offensichtlich rechtmäßig.
16Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass das beklagte Land davon abgesehen habe, bereits die Entlassungsverfügung vom 22. April 2010 auf die das Strafverfahren betreffenden Umstände zu stützen, lässt er außer Acht, dass das Strafverfahren seinerzeit noch anhängig und erst mit Beschluss des OLG Hamm vom 7. Oktober 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
17Entgegen der Annahme des Klägers ist der am 19. April 2010 erfolgten Aussage des Zeugen F. von der Kreispolizeibehörde V. im gegen ihn, den Kläger, geführten Strafverfahren, wie der Senat bereits im Beschluss vom 6. Februar 2013 - 6 B 1207/12 -, juris, näher ausgeführt hat, nicht zu entnehmen, dass seine Entlassung auch künftig nicht auf die das Strafverfahren betreffenden Umstände gestützt werden sollte.
18Hierauf lässt die vom Kläger angeführte Vorgehensweise des beklagten Landes im Anschluss an das die Entlassungsverfügung vom 22. April 2010 aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012 - 1 K 1899/10 - ebenfalls nicht schließen. Er macht geltend, die „Behörde" habe sich seinerzeit „in V. bei der Dienstgruppe des Verkehrsdienstes" erkundigt, ob und inwieweit gegen seine „Eingliederung" Vorbehalte bestünden. Vorbehalte seien nicht angemeldet worden. Dahinstehen kann, ob dieses - nicht weiter substantiierte - Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Jedenfalls rechtfertigte dies in Anbetracht der Chronologie der sonstigen Geschehnisse weder die Einschätzung des Klägers, er werde künftig „wieder als Polizeibeamter tätig" werden, noch seine Annahme, das beklagte Land werde davon absehen, erneut seine Entlassung zu verfügen.
19Soweit der Kläger geltend macht, sein Vertrauensschutz „gipfelte“ sodann in dem im Verfahren 1 L 809/12 übersandten Schriftsatz des beklagten Landes vom 14. September 2012, mit welchem dieses klargestellt habe, dass seine Entlassung nunmehr nur noch auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 (richtig: Satz 1 Nr. 2) BeamtStG wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit gestützt werde, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der genannte Schriftsatz erst nach der Entlassungsverfügung vom 25. Juni 2012 verfasst und übersandt wurde.
20Im Übrigen lässt der Schriftsatz des beklagten Landes vom 14. September 2012 die verfügte Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und zwar zum Ende des Monats, in dem ihm die Entlassungsverfügung zugestellt worden ist, unberührt. Dieser im Klageverfahren (allein) zu überprüfende Verwaltungsakt beruht auf rechtlichen Überlegungen, die in seiner schriftlichen Begründung niedergelegt worden sind. Der Umstand, dass das beklagte Land an der ursprünglichen Begründung seines Verwaltungsakts nicht mehr festhalten, sondern nur noch an § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG anknüpfen wollte, rechtfertigt für sich genommen nicht etwa die Annahme, es habe den Verwaltungsakt teilweise aufgehoben. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts durch den genannten Schriftsatz des beklagten Landes verändert hat, sind auch dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
21Schließlich irrt der Kläger, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es sich bei § 23 Abs. 3 BeamtStG um eine Ermessensvorschrift handele. Vielmehr ist auch das Verwaltungsgericht hiervon ausgegangen. Es hat weiter ausgeführt, bei Erfüllung der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BeamtStG sei das Ermessen des Dienstherrn in der Regel und so auch im Fall des Klägers dahingehend reduziert, dass als Rechtsfolge allein die Entlassung des betreffenden Probebeamten in Betracht komme. Atypische Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass eine andere Entscheidung als die Entlassung des Klägers nicht in Betracht gekommen sei. Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die diese entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellen.
222. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
23Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die den äußeren Verfahrensablauf regelt. Davon abzugrenzen ist ein Verstoß gegen Regeln und Grundsätze, die den inneren Vorgang der Rechtsfindung bestimmen. Es geht im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht um einen Mangel der sachlichen Entscheidung bzw. um deren inhaltliche Richtigkeit.
24Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 4 BN 7.09 -, juris, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359.
25Ausgehend davon zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung - wie im Eilverfahren 1 L 809/12 - nur summarisch und damit unzureichend überprüft und sich mit den von ihm vorgebrachten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Entlassungsverfügung nicht hinreichend auseinandergesetzt, keinen Verfahrensmangel auf. Die Rügen betreffen vielmehr die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils und greifen auch insoweit - wie unter 1. bereits dargestellt - nicht durch.
26Der in diesem Zusammenhang ferner erhobene Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „alle Beweisanträge (…), die er (auch) in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt" habe, ignoriert, geht ins Leere. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 10. April 2013 hat der auch seinerzeit schon anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich angeregt, „die handschriftlichen Aufzeichnungen des Strafrichters aus dem Strafverfahren beizuziehen". Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann, liegt somit nicht vor.
273. Soweit das Zulassungsvorbringen überdies auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag des Klägers nebst der dortigen Beweisantritte Bezug nimmt, genügt es nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen lässt es außer Acht, dass der Kläger sich im erstinstanzlichen Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, die Begründung der erhobenen Klage anzukündigen, und nach dem Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - 6 B 1207/12 -, juris, mitzuteilen, dass das Klageverfahren fortgeführt werden soll.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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