Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1178/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2014 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG Minden 11 K 1204/14 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 8. April 2014 bis zum 28. Februar 2015 um die Nebenbestimmung ergänzt, dass jedenfalls

im Betriebszustand A 1 und

im Betriebszustand B

jeweils in der BE 4a ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.

Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 1204/14 ab dem 1. März 2015 hinsichtlich der mit Bescheid vom 8. April 2014 genehmigten Betriebszustände A 1 und B wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Instanzen, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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