Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1070/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Das fristgerechte Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Ordnungsverfügung nur insoweit bestätigen dürfen, als die Anlage höher als 2 m sei, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
5Die Beklagte durfte den Komplettabriss anordnen. Die Bauaufsichtsbehörde ist regelmäßig - und so auch hier - gehalten, den vollständigen Abriss der die Abstandflächen nicht einhaltenden Anlage anzuordnen, sofern diese weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass es einerseits nicht Aufgabe der Bauaufsicht ist, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen, und dass andererseits dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden darf.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997
7- 10 A 853/93 -, BRS 59 Nr. 209 m. w. N.
8Im Übrigen obliegt es dem Bauherrn, den Rückbau einer baulichen Anlage auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigungsfähige Maß als Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NRW) anzubieten und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997
10- 10 A 853/93 -, BRS 59 Nr. 209, sowie Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 998/99 -, NVwZ RR 2000, 205.
11Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht dargelegt.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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