Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1200/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - ebenso wie im parallelen Verfahren 7 B 1201/14, das von den Eltern der Antragsteller mit den gleichen Verfahrensbevollmächtigten geführt wird - nicht abschließend abzuschätzen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer mit Blick auf die vorgelegten Fotos und die Meldedaten in Betracht kommenden - partiellen - Nutzung des Gebäudes N. -I. -Straße Nr. 13 zu Wohnzwecken durch die Antragstellerin und ihren Sohn M. .
4Die mithin gebotene folgenorientierte Interessenabwägung fällt angesichts der Bewerbung von kurzfristigen Aufenthaltsmöglichkeiten für bis zu 14 Personen und der im Übrigen kongruenten Sachverhalte aus den entsprechend geltenden Gründen des Beschlusses im Verfahren - 7 B 1201/14 - auch hier zu Ungunsten der Antragsteller aus.
5Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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