Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 132/15
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e
2I. Die Beschwerde gegen die im Beschlusswege erfolgte Zwischenregelung des Verwaltungsgerichts, welche sich allein auf das die Versetzung betreffende Eilbegehren bezieht, ist zulässig.
3Zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Zwischenregelungen im Eilverfahren siehe Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 – 1 B 1251/14 –, IÖD 2015, 30 = juris, Rn. 3 f.
4Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten dürfte zwar nicht gegeben sein. Denn der Antrag des Antragstellers,
5die Antragsgegnerin vorläufig, jedenfalls bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, von seiner Versetzung zum 1. Februar 2015 zum 1./Artillerielehrbataillon 345, J. -P. , abzusehen,
6betrifft der Sache nach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine truppendienstliche Maßnahme, nämlich seine Versetzung. Für solche Anordnungen sind grundsätzlich die Truppendienstgerichte zuständig.
7Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2012 – 1 WDS-VR 8.12 –, juris, Rn. 16, 18.
8Die Frage des Rechtswegs ist hier jedoch nicht mehr zu prüfen. Denn das zunächst angerufene Truppendienstgericht Süd hat das Verfahren durch Beschluss vom 22. Dezember 2014 – S 4 AL 1/14 – an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Diese Verweisung ist hinsichtlich des Rechtsweges nach § 18 Abs. 3 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung – WBO –, § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2013– 1 WB 46.12 –, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 32 = juris, Rn. 23.
10II. Die Beschwerde ist auch begründet.
111. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats trägt die vom Verwaltungsgericht angeführte Begründung für den Entscheidungsaufschub (mangels Kenntnis der näheren Begründung für die Versetzung) nicht (mehr). Die von der Antragsgegnerin angegebenen Gründe für die Versetzung des Antragstellers sind Folgende:
12In der Versetzungsverfügung vom 29. Oktober 2014 wird nur auf dienstliche Gründe verwiesen. In der Stellungnahme der Abteilung III Personalführung Offiziere des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Januar 2015 heißt es, der Antragsteller werde aus Sicht der Personalführung „zur Besetzung der vakanten DP ArtTr (AVR 61) benötigt“. Im Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, der Antragsteller werde als Mensch und Vorgesetzter dienstlich in der Artillerietruppe benötigt. Allein dort fehlten derzeit insgesamt 8 Offiziere. Dieser Bedarf lasse sich aktuell nicht decken, auch nicht extern, weil dafür Soldaten gebraucht würden. Demgegenüber sei die Lage im Bereich der zivilen Personalführung laut Auskunft der personalführenden Abteilung für zivile Dienstposten– wie dem, den der Kläger bisher innehabe – anders.
13Ihre Erwägungen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 durch die Angabe ergänzt, wie viele Vakanzen welcher Besoldungsgruppe aktuell in welchen Artilleriebataillonen unter Einbeziehung auch der Zeitsoldaten bestehen. Danach sind in dem Artillerielehrbataillon 345, zu dem der Antragsteller versetzt worden ist, 12 mit A 10 bewertete Dienstposten vakant und 3 mit A 12 bewertete Dienstposten, und auch in anderen Artilleriebataillonen sind zahlreiche Stellen unbesetzt. Nach den Angaben der Antragstellerin sind „bereits alle förderungsreifen Offiziere ArtTr in 2015 auf höherwertige DP versetzt“ worden. Einem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10. Februar 2015 an das Verwaltungsgericht Aachen zufolge ist der Antragsteller Offizier des Truppendienstes des Heeres der Artillerietruppe. Bei der 1. Kompanie des Artillerielehrbataillons 345 in J. -P. sei ein förderlicher nach der Besoldungsgruppe A 12 dotierter Dienstposten der Truppengattung des Antragstellers seit dem 1. Oktober 2014 zu besetzen. Ein anderer förderungswürdiger Offizier stehe für die Besetzung derzeit nicht zur Verfügung.
14Insgesamt ist damit der Sache nach geltend gemacht, dass der Dienstherr es derzeit wohl deswegen für wichtiger hält, den Antragsteller als Offizier bei der 1. Kompanie des Artillerielehrbataillons 345 in J. -P. statt auf dem bisherigen zivilen Dienstposten beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr zu verwenden, weil bei diesem Bataillon dringend Soldaten als Offiziere benötigt würden und der in Rede stehende zivile Dienstposten auch mit einem Beamten besetzt werden könne.
15Ob diese Entscheidung auch anders hätte ausfallen können oder in der vorliegenden Situation die „beste“ ist, ist für die rechtliche Überprüfung im Eilverfahren nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob bei der nunmehr durch das Verwaltungsgericht vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Ermessensspielraumes des Dienstherrn durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers bestehen.
16Vgl. zu den insoweit maßgeblichen rechtlichen Kriterien z. B. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 – 1 WDS-VR 20.13 und 21.13 –, juris, Rn. 45 f.
172. Die Zwischenregelung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deswegen aufrecht zu erhalten, um zu verhindern, dass vor einer gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Antragstellers geschaffen werden.
18a) Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller die Einstellungsmöglichkeit als Beamter beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr noch vor Abschluss eines gerichtlichen, sich eventuell über zwei Instanzen erstreckenden Eilverfahrens unwiderruflich verlöre, wenn er den in Rede stehenden Dienstposten wegen seiner Versetzung zunächst verlassen müsste. Zumindest aber ist ein solcher Verlust der Einstellungsmöglichkeit nicht vor dem 14. März 2015 zu erwarten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
19Es ist kein bestimmtes Datum ersichtlich, zu dem der in Rede stehende und bisher vom Antragsteller kommissarisch innegehabte Dienstposten beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr spätestens endgültig besetzt werden wird. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2015 behauptet, der beim Wirksamwerden seiner Versetzung vakante und dann auch vertretungsweise nicht mehr besetzte Dienstposten werde kurzfristig besetzt. Ob und ggf. wann dies der Fall sein wird, ist jedoch nach Aktenlage offen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob Mitbewerber des Antragstellers auch ein Jahr nach der Auswahlentscheidung immer noch an der Stellenbesetzung interessiert sind oder ob der Dienstposten neu ausgeschrieben wird, wenn der Antragsteller nicht mehr (kurzfristig) zur Verfügung stehen sollte.
20Der Antragsteller wurde vom Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr mit Schreiben vom 18. Februar 2014 für die Besetzung dieses Dienstpostens vorgeschlagen in Kenntnis des Umstands, dass er noch Zeitsoldat ist und vor einer Ernennung als Beamter seine Dienstzeit als Soldat verkürzt werden muss. Eine solche Dienstzeitverkürzung hat der Leiter des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr in seinem Schreiben vom 31. Juli 2014 an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausdrücklich befürwortet. Nach der Stellungnahme des Chefs des Stabes des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 13. März 2014 ist die haushälterische Zusage für die Besetzung des Dienstpostens bisher nicht ergangen. Es sei aber zu erwarten, dass die Besetzung bereits vor 2017 erfolgen solle. Der Antragsteller selbst geht in seinem Antragsschriftsatz vom 10. Dezember 2014 davon aus, dass der 14. März 2015 – drei Jahre nach dem Ende seines Studiums – grundsätzlich der frühestmögliche Zeitpunkt ist, zu dem er die Bundeswehr verlassen und den zivilen Dienstposten als Beamter besetzen könnte. Da der Leiter des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr ausdrücklich daran interessiert ist, den Dienstposten mit dem Antragsteller zu besetzen, erscheint es ausgeschlossen, dass der Dienstposten vor dem 14. März 2015 anderweitig endgültig besetzt wird. Es ist sogar durchaus möglich, dass der Dienstposten nicht vor dem Ende des gerichtlichen Eilverfahrens besetzt wird, um die Chance aufrecht zu erhalten, den Antragsteller dort zu verwenden.
21Da die persönlichen und dienstlichen Interessen der Beteiligten betreffend die Versetzung des Antragstellers und die Gründe für die Versetzung aktenkundig sind, hält der Senat es für realistisch, dass insoweit über den Eilantrag innerhalb der kommenden Wochen abschließend noch vor dem 14. März 2015 entschieden wird.
22b) Soweit der Antragsteller geltend macht, eine Versetzung von nur rund einem Monat sei bei einem Erfolg seines Eilantrages (vorläufige Freistellung vom militärischen Dienst ab dem 14. März 2015 bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzung) nicht zumutbar, begründet dies keine Notwendigkeit, die Zwischenregelung des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten. Sollte seine Versetzung aufgrund einer Entscheidung im Eilverfahren wieder vorläufig rückgängig gemacht werden, wäre der Antragsteller bis dahin von seinem Wohnort in F. nach J. -P. zum Dienst gefahren, statt weiter in F. beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr arbeiten zu können. Dies würde zwar für diesen Zeitraum sowohl bei werktäglichem als auch bei wöchentlichem Pendeln zu einer nicht unerheblichen Belastung des Antragstellers führen, da bereits die einfache Strecke zwischen Wohn‑ und Dienstort – je nach Route – zwischen 170 und 200 km lang ist. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dadurch unumkehrbare Tatsachen geschaffen würden, die einen effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren vereiteln könnten. Im Ergebnis dasselbe gilt für das Vorbringen des Antragstellers, bei einer nur wenige Wochen wirksamen Versetzung müsste er Vorkehrungen für seine Vakanz auf seinem derzeitigen Dienstposten treffen und sich in ein neues Tätigkeitsfeld einarbeiten.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Denn bei der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung der hier in Rede stehenden Art handelt es sich um eine „sonstige Beschwerde“ i. S. v. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), für die eine Festgebühr (von derzeit 60,00 Euro) gilt.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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