Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 131/15

Tenor

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist für den Rechtsstreit instanziell unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.


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