Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1318/14

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.


Gründe:

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