Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2071/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 95.585,02 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Die Ausführungen dazu, dass die Beklagte bei der angekündigten Zwangsvollstreckung im September 2008 die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt gehabt habe und dass die Beklagte selbst von einer Einstellung oder dem Ruhen der Zwangsvollstreckung im Jahre 2009 ausgegangen sei, vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken. Es geht darum, dass der Kläger als Geschäftsführer der steuerschuldnerischen GmbH in dem im Bescheid genannten Haftungszeitraum vom 1.9.2008 bis 15.2.2011 fällige Steuern pflichtwidrig nicht entrichtet hat. Mit dem Vorbringen wird nicht in Abrede gestellt, dass die genannten Steuern nicht binnen dieses Zeitraums fällig waren.
5Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit bloß anteiliger Tilgung verneint, weil ausreichende Mittel vorhanden gewesen seien. Letzteres trügen aber die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils nicht, vielmehr sei eine Gegenüberstellung aller Schulden und Umsätze erforderlich gewesen. Wäre dies geschehen, wäre festgestellt worden, dass keine ausreichenden Mittel zur vollständigen Zahlung der Steuern vorhanden gewesen seien.
6Auch dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar trifft der Ausgangspunkt des Klägers zu, dass dann, wenn keine verwalteten Mittel (mehr) vorhanden sind, den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch nicht die Pflicht trifft, die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu bezahlen, ist der Vertreter auch nicht verpflichtet, die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen. Er hat vielmehr im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung).
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 ‑ 14 B 535/13 ‑, NRWE Rn. 12 f. m. w. N.
8Diese Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers entfällt, wenn dem Haftungsschuldner deshalb keine ausreichenden Mittel zur Verfügung standen, weil er sich durch die Verwaltungstätigkeit im Vorfeld der Fälligkeit außerstande setzt, zum Fälligkeitszeitpunkt die Steuern bezahlen zu können (Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht).
9Zur Mittelvorsorgepflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 ‑ 8 C 13.87 ‑, NJW 1989, 1873 (1874); BFH, Urteil vom 20.5.2014 ‑ VII R 12/12 ‑, BB 2014, 2470 (2471), Rn. 11; Urteil vom 28.11.2002 ‑ VII R 41/01 ‑, BFHE 200, 482 (485); Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 92.
10Auch für steuerauslösende Tätigkeiten des Geschäftsführers ab Insolvenzreife des Steuerschuldners entfällt die Beschränkung.
11Vgl. Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 89 ff.
12Auf solche Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht abgestellt, da es von ausreichenden Mitteln bei Fälligkeit der Steuerschulden ausgegangen ist. Das stellt der Kläger durch seine Forderung, es hätte eine Gegenüberstellung von Forderungen und liquiden Mitteln vorgenommen werden müssen, nicht durchgreifend in Frage. Richtig ist, dass dies in der Tat der Weg ist, um die Auskömmlichkeit der Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt festzustellen. Genau diese Feststellung hat die Beklagte zu treffen versucht, als sie den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 18.7.2011 aufforderte, zu folgenden Fragen Auskunft zu geben:
13"1. Welcher Bestand an Eigenmitteln war bei der Gesellschaft im Haftungszeitraum vorhanden?
142. Wie hoch waren die Verbindlichkeiten zu Beginn des Haftungszeitraums?
153. Um welchen Betrag haben sich die Verbindlichkeiten bis zum Ende des Haftungszeitraums verändert?
164. In welcher Höhe wurden Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuern) getilgt?
175. Sind die Steuerschulden (ohne die einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuern) etwa in dem gleichen Verhältnis getilgt worden wie die anderen Verbindlichkeiten?"
18Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9.8.2011 verweigerte der Kläger die Beantwortung der Fragen, da er bereits dem Grunde nach nicht hafte. Wegen dieses Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ KAG ‑ i. V. m. §§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO ‑) waren die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht befugt, auf das Vorhandensein auskömmlicher Mittel ‑ wie geschehen ‑ aus den sonst vorliegenden Informationen ohne eine derartige Gegenüberstellung zu schließen. Darauf hat die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid auf S. 11 hingewiesen. Weil der Kläger entgegen seiner Auffassung seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, war die Begrenzung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Beklagten entsprechend begrenzt.
19Vgl. zu den Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht Rätke in: Klein, AO, 12. Aufl., § 90 Rn. 12; Wünsch in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 90 Rn. 43.
20Die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht in diesem Punkt wird auch durch das weitere Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt. Zwar hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren die gestellten Fragen mit Schriftsatz vom 10.7.2014 teilweise beantwortet. Die Klägerin behauptet dort, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten am Ende des Haftungszeitraums auf 909.036,51 Euro beliefen, wovon allein 851.922,59 Euro auf Steuerrückstände entfielen. Auf diese sei zum Teil gezahlt worden, auf die sonstigen Verbindlichkeiten nichts. Dieser Vortrag war nach wie vor unvollständig, da die Frage nach den im Haftungszeitraum vorhandenen Eigenmitteln nicht beantwortet wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag im angegriffenen Urteil auf S. 6 f. berücksichtigt, aber demgegenüber auf S. 12 festgestellt, dass allein in den Jahren 2009 und 2010 Umsätze von 3.059.900,04 Euro erzielt wurden, und die Auffassung vertreten, mit diesen und anderen erzielten Umsätzen hätten die Steuerschulden bedient werden können. Warum aus diesen Einnahmen nicht die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten hat getilgt werden können, ist in der Tat nicht erkennbar. Verständlich wäre eine Hinderung an vollständiger Zahlung nur, wenn noch anderweitige Verbindlichkeiten bestanden haben und getilgt worden sein sollten (Lohn, Miete), was aber nicht dargelegt wurde.
21Der Verweis auf Bilanzen ist unergiebig. Es kommt nicht darauf an, wie sich zu bestimmten Stichtagen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden der GmbH darstellte, sondern darauf, warum die vom Kläger geführte GmbH mit den im Haftungszeitraum erzielten Einnahmen nicht die im genannten Schriftsatz aufgeführten Verbindlichkeiten getilgt hat. Es war weder Aufgabe der Beklagten noch des Verwaltungsgerichts, den Verbleib des eingenommenen Geldes aus Jahresabschlüssen herauszudestillieren, wenn dies überhaupt möglich sein sollte, vielmehr oblag es dem Kläger, durch vollständige Beantwortung der Fragen, insbesondere der Frage 4, den Verbleib des Geldes offen zu legen. Mit dem Verweis auf bloß teilweise Tilgung von Steuerschulden in anderen Städten ist es nicht getan. Schließlich werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht wegen der angeblichen Anfechtung von Zahlungen nach § 133 der Insolvenzordnung durch den Insolvenzverwalter geweckt. Das wäre allenfalls von Bedeutung, wenn dem Kläger als verletzte Pflicht vorgehalten würde, eine wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbare Zahlung unterlassen zu haben. Dafür gibt es angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Solvenz der Steuerschuldnerin im Haftungszeitraum keinen Anhalt.
22Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die aufgeworfene Frage,
23"Ist es ausreichend, bei der rechtlichen Überprüfung und Einordnung sowie anschließenden Beurteilung, ob der Grundsatz der anteiligen Tilgung und damit das Gleichbehandlungsgebot Anwendung zu finden hat, lediglich auf die von der Steuerschuldnerin erzielten Umsätze ohne Berücksichtigung der ‑ vom Kläger vorgetragenen ‑ Verbindlichkeiten abzustellen? Unterliegt das Verwaltungsgericht hier nicht dem Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz? Wenn ja, wie weit geht dieser?"
24ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Wie oben ausgeführt hat das Verwaltungsgericht keineswegs nur auf die Umsätze abgestellt, sondern diese zu den vom Kläger vorgetragenen Verbindlichkeiten in Relation gesetzt. Die Frage nach der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist nicht klärungsbedürftig, da die Rechtsfolgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht geklärt sind, wie oben bereits ausgeführt wurde. Der Umfang der aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht sich ergebenden Begrenzung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Gemeinde ist eine Frage des Einzelfalls und fallübergreifender Klärung nicht zugänglich.
25Die weitere Frage,
26"Hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger errechnete Haftungsquote in seiner Entscheidung zu berücksichtigen, bzw. bei einer fehlerhaften oder gar widersprüchlichen Berechnung der Haftungsquote eine Aufklärung des Sachverhaltes vorzunehmen, um bzw. und eine eigenständige Berechnung der Haftungsquote vorzunehmen? Sind dabei die Bilanzen der Steuerschuldnerin, die im Bundesanzeiger veröffentlicht und festgeschrieben sind, zu berücksichtigen? Unterliegt das Verwaltungsgericht hier nicht ebenso dem Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz? Wenn ja, wie weit geht dieser? Wie weit geht eine ‑ wenn überhaupt ‑ bestehende Beweislast des Klägers bei Erlass des Haftungsbescheides während des Insolvenzeröffnungsverfahrens?"
27ist ebenfalls nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger die Steuerschulden vollständig hätte begleichen können und müssen. Fragen einer Haftungsquote stellen sich dann nicht. Im Übrigen richtet sich der Umfang erforderlicher Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen nach den Umständen des Einzelfalls und ist auch deshalb nicht klärungsfähig.
28Die Frage,
29"Ändert der Umstand, dass vom Kläger geleistete Zahlungen gemäß § 133 InsO anfechtbar sind, etwas an der Kausalität des Schadens im Sinne des § 69 AO?"
30ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. Es kommt, wie oben ausgeführt, nicht auf die Anfechtbarkeit geleisteter Zahlungen an, sondern darauf, wie das Verwaltungsgericht auf S. 14 des angegriffenen Urteils zutreffend ausführt, dass nicht gezahlt wurde, als die Gesellschaft über ausreichend Mittel verfügte. Dass solche Zahlungen anfechtbar gewesen wären, legt der Kläger nicht dar.
31Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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