Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 E 1286/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus X. bewilligt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist begründet.
3Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
41. Der Antrag der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114, 117 Abs. 2 ZPO. Sie hat im Beschwerdeverfahren die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen und vom Verwaltungsgericht für nicht ausreichend erachteten Angaben präzisiert.
52. Die Rechtsverfolgung der Klägerin hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
6Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dürfte nicht bereits unzulässig sein. Die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage dürfte sich durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) zu Gunsten der Klägerin geändert haben. Das vom Verwaltungsgericht im rechtskräftigen Urteil vom 21. April 1998 - 7 K 6873/94 - (s. S. 16 f. des Urteilsabdrucks) verneinte Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alternative BVFG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des BVFG vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) kann seit dem Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes u. a. durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erbracht werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG).
7Der Erfolg der Hauptsache erscheint entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht etwa deshalb als fernliegend, weil das Oberverwaltungsgericht in dem rechtskräftigen Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 2763/98 - (s. S. 9 ff. des Urteilsabdrucks) festgestellt hatte, die Klägerin sei nicht deutscher Abstammung, denn ihre Großmutter mütterlicherseits habe im maßgeblichen Zeitraum kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Der in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verwendete Begriff der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen weist auf einen generationsübergreifenden Abstammungsbegriff hin.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 (199 f.) = juris, Rn. 13 ff.
9Mit Blick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht die deutsche Abstammung der Großmutter der Klägerin ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. S. 10 des Urteilsabdrucks), ist eine deutsche Abstammung der Mutter der Klägerin und damit auch der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen.
10Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 166 2x
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 1x
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 3x
- 7 K 6873/94 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2763/98 1x (nicht zugeordnet)