Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 191/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass sich die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 7128/14 allein gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2014 richtet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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