Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2379/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 349,19 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
6Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Beihilfeanspruch der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die durchgeführte Aknebehandlung sei weder von einem Arzt noch von einem Angehörigen der in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO NRW abschließend aufgezählten Heilhilfsberufe durchgeführt worden.
7Ohne Erfolg trägt die Klägerin demgegenüber vor, Frau M. , welche die Behandlungen durchgeführt habe, sei keineswegs als „Kosmetikerin“ in der Arztpraxis tätig. Sie arbeite vielmehr seit über 15 Jahren in der Spezialabteilung für manuelle Aknetherapie in der Gemeinschaftspraxis für Dermatologie. Währenddessen sei sie von den beiden dort tätigen Ärzten fachspezifisch ausgebildet worden. Außerdem habe sie daneben regelmäßig an Seminaren und Intensivschulungen u. a. für kombiniert manuell-physikalische Behandlungsmethoden teilgenommen. Sie sei eine medizinische Fachkraft.
8Aus diesem Vorbingen und auch aus den von der Klägerin vorgelegten drei Bestätigungen über Fortbildungen von Frau M. ergibt sich jedoch nicht, dass diese eine Ausbildung zu einem der in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO NRW genannten Heilhilfsberufe absolviert hat. Darauf kommt es jedoch nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen die Klägerin nichts entgegengesetzt hat, entscheidend an.
9Zum abschließenden Charakter der Aufzählung in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO NRW siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2014 – 1 A 661/13 – (demnächst bei juris) und vom 23. April 2012 – 1 A 1483/10 –, juris, Rn. 6 ff.
10Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht substantiiert dargelegt, dass die streitgegenständliche Behandlung unter Aufsicht eines Arztes erfolgt ist. Sie geht ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Behandlung nicht durch einen Arzt persönlich erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei hier nicht erkennbar, dass die Behandlungen durch den Arzt und durch die Kosmetikerin eng miteinander verzahnt gewesen seien und der Arzt die Behandlungen regelmäßig kontrolliert habe. Nach Aktenlage habe vielmehr weder vor noch nach der kosmetischen Behandlung ein Arztkontakt stattgefunden. Diesen Ausführungen setzt die Klägerin lediglich die Behauptung entgegen, Herr Dr. I. habe „mit seiner Aufsicht über die bei der Klägerin erfolgte[n] Behandlung nicht nur an der Leistungserbringung der Klägerin mitgewirkt, sondern mit der fachmedizinischen Ausbildung der Frau M. der streitgegenständlichen Behandlung sein persönliches Gepräge gegeben“. Mit diesem nicht weiter erläuterten Vorbringen setzt sich die Klägerin nicht hinreichend substantiiert mit den Argumenten im verwaltungsgerichtlichen Urteil auseinander. Der Vortrag genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Worin konkret die Aufsicht über die erfolgten Behandlungen gelegen haben soll, bleibt unklar. Allein die gleichzeitige Anwesenheit von Herrn Dr. I. und Frau M. in der Praxis genügt dafür nicht. Für eine eigene Leistung des Arztes reicht es auch nicht aus, dass Herr Dr. I. Frau M. fachmedizinisch ausgebildet hat. Denn diese Ausbildung dürfte zeitlich vor der in Rede stehenden Behandlung erfolgt sein.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
12Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.