Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2642/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.245,27 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
41. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Ist die angegriffene Entscheidung in jeweils selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Anderenfalls verbliebe nämlich eine keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzte, die Entscheidung bereits für sich genommen tragende Begründung.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2014– 12 A 1657/13 –, juris, Rn. 4 f., vom 15. März 2012 – 1 A 1885/10 –, juris, Rn. 4 f., und vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; vgl. ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194.
7In Anwendung dieser Grundsätze kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
8Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Beihilfeanspruch des Klägers mit zwei selbstständig tragenden Begründungen abgelehnt: Erstens sei das erforderliche Voranerkennungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 7 BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (alte Fassung – a. F.) nicht durchgeführt worden (Urteilsabdruck, S. 6 bis 9). Zweitens sei die in Rede stehende Implantatbehandlung selbst dann nicht beihilfefähig, wenn die Voranerkennung entbehrlich gewesen sein sollte, weil keine der in § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 Nr. 1 bis 6 BVO NRW a. F. genannten Indikationen gegeben sei (Urteilsabdruck, S. 9).
9Mit letzterer, selbstständig tragender Urteilsbegründung setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht hinreichend substantiiert auseinander. Er meint, die Freiendsituation bei seiner Ehefrau sei analog § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 Nr. 5 und 6 BVO NRW a. F. zu behandeln, so dass ein Voranerkennungsverfahren entbehrlich sei. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit dies darauf gestützt ist, dass unabhängig vom Voranerkennungsverfahren kein Beihilfeanspruch bestehe. Denn der Kläger setzt sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, keine der in § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 Nr. 1 bis 6 BVO NRW a. F. genannten Indikationen sei gegeben.
10Abgesehen davon ist es rechtlich grundsätzlich unbedenklich, dass § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 4 BVO NRW a. F. für bis zu acht Implantatversorgungen, die nicht unter Satz 1 Nr. 1 bis 6 der Vorschrift fielen, keine volle Beihilfe vorsah, sondern lediglich Pauschalen von 450 Euro je Implantat.
11Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2014 – 1 A 954/13 –, RiA 2015, 43 = juris, Rn. 8 ff., und vom 12. April 2013 – 1 A 1355/11 –, juris, Rn. 13 ff.
12Diese Pauschalen hat der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 12. November 2012 auch bewilligt.
132. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Kläger hat schon keine Frage ausformuliert und substantiiert angeführt, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. In Bezug auf die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, auch unabhängig vom Voranerkennungsverfahren bestehe kein Beihilfeanspruch, ist im Zulassungsvorbringen auch keine sinngemäß aufgeworfene Frage ersichtlich.
143. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, unabhängig vom Voranerkennungsverfahren bestehe kein Beihilfeanspruch, weder ernstlich zweifelhaft ist im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, kann offen bleiben, ob die weitere die Klageabweisung tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Beihilfeanspruch scheitere auch am fehlenden Voranerkennungsverfahren, ernstlichen Zweifeln im oben genannten Sinne unterliegt oder grundsätzlich klärungsbedürftig ist.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
16Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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