Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 220/14
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 125,27 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die – teilweise sinngemäߠ– geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für den Erwerb des Präparats Cialis besitzt. Ein solcher Anspruch ist nach Ziffer 7 Buchstabe b der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der hier anwendbaren, bis Ende 2012 geltenden Fassung (a. F.) ausgeschlossen. Denn die Verordnung von Cialis dient überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist es grundsätzlich zulässig, potenzsteigernde Mittel von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, „und zwar auch dann, wenn die zugrunde liegende Ursache der erektilen Dysfunktion in einem an sich behandlungsbedürftigen oder nicht mehr behandelbaren Leiden wurzelt.“
5BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 –, DVBl. 2008, 1193 = juris, Rn. 29 a. E. (bei radikaler Prostata-Ektomie wegen Prostatakarzinoms); ebenso OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2010 – 1 A 565/09 –, juris, Rn. 103 ff. (bei Prostatakarzinom); Sächs. OVG, Urteil vom 13. April 2010 – 2 A 741/08 –, juris, Rn. 21 ff. (bei Hypertonie).
6a) Dagegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, eine erektile Dysfunktion liege nicht vor und sei dementsprechend auch nicht behandelt worden.
7Dieser Behauptung des Klägers stehen sein eigenes Vorbringen und die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen entgegen. Der Kläger selbst hat in seiner Klagebegründung vom 18. August 2012 auftretende Erektionsstörungen angeführt. Dasselbe haben ihm der Facharzt für Urologie, Herr F. , am 17. Juli 2012 („ausgeprägte Erektionsstörung“) und am 23. September 2013 („Erektionsstörung“) sowie PD Dr. E. , Oberarzt der Klinik und Poliklinik für Neurologie in L. , am 30. Oktober 2013 („erektile Dysfunktion“) bescheinigt. Soweit der Kläger meint, es handele sich nicht um eine manifestierte Erektionsstörung, weil diese nicht urologisch, sondern neurologisch bedingt sei, ändert dies nichts daran, dass eine solche Störung vorliegt.
8b) Der Kläger trägt weiter vor, das Mittel Cialis werde zur medizinisch gebotenen Behandlung der Erkrankung „Zustand nach Stammhirninfarkt“ eingesetzt und weder ausschließlich noch überwiegend zur Behandlung einer manifestierten erektilen Dysfunktion. Es gehe vielmehr um die Verhinderung einer nervlichen Dysfunktion im Rahmen der bestehenden Depression des Klägers.
9Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dieser Vortrag stimmt nicht mit den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen überein. Auf Anfrage des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts, zur Behandlung welcher Krankheit das Medikament Cialis im November 2011 verordnet worden sei, hat Herr F. unter dem 23. September 2013 angegeben, es werde wegen einer Erektionsstörung verordnet. Derselbe Arzt hatte bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2012 ausgeführt, die Cialis-Therapie habe die Erektionsstörung hochwirksam verbessert. Auch PD Dr. E. hat in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2013 ausgeführt, die erektile Dysfunktion, ein häufiges Symptom nach einem Hirnstamminfarkt, scheine unter der Einnahme von Cialis befriedigend behandelt worden zu sein. Davon ist auch die Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau E1. , in ihrem Schreiben vom 5. November 2013 ausgegangen: Sie hat Cialis aus psychiatrischer Sicht für eine medizinisch indizierte Medikamentengabe gehalten und erläutert, der Urologe des Klägers habe diesem wegen einer Erektionsstörung Cialis auch in der Vorstellung verordnet, dass eine erneute Auslösung der depressiven Erkrankung durch die als schwere Beeinträchtigung empfundene Erektionsstörung zu verhindern sei.
10Da Herr F. dem Kläger das Präparat Cialis wegen einer Erektionsstörung verordnet hat, dient es hier unmittelbar und damit überwiegend der medikamentösen Behandlung einer erektilen Dysfunktion. Dass als weitere Folge mit dieser Behandlung auch die Depression des Klägers günstig beeinflusst werden soll, steht dem nicht entgegen.
11Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11. März 2011 – 2 A 10066/11 –, ZBR 2011, 317 = juris, Rn. 18, 23, zu einem Fall, in dem die durch ein Prostatakarzinom verursachten Erektionsstörungen zu Depressionen führten.
12Auf die Ursache der Erektionsstörung (Stammhirninfarkt des Klägers) kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht an.
13Aus der für den Kläger erforderlichen Dosierung von Cialis lassen sich keine Rückschlüsse daraus ziehen, welche Beschwerden damit behandelt werden sollen. Wenn bei seinen Erektionsstörungen, die auf einem Stammhirninfarkt beruhen, Cialis geringer zu dosieren ist als bei Erektionsstörungen aufgrund urologischer Ursachen, werden damit gleichwohl Erektionsstörungen und keine anderen Erkrankungen behandelt.
14c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen auch nicht aus der Behauptung des Klägers, eine erneute Manifestation der Depression wäre lebensbedrohlich und müsse daher mit allen Mitteln verhindert werden, weil die histo-pathologische Ursache für das Zusammentreffen von langjähriger Depression mit Hirnstamminfarkt als weitgehend ungeklärt gelten müsse.
15Die These von der Lebensbedrohlichkeit der Depression ist nicht belegt und wird in keiner ärztlichen Bescheinigung aufgestellt. Aus den vom Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegten ärztlichen Schreiben des Facharztes für Radiologie, Herr Dr. S. , vom 11. September 2013 und der Ärztin für Allgemeinmedizin und Phlebologie, Frau T. , vom 1. August 2013, ergibt sich nichts anderes, zumal sie sich auf Untersuchungen des Klägers im August und September 2013 beziehen. Der hier maßgebliche Zeitpunkt ist jedoch derjenige der Verordnung von Cialis im November 2011.
162. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2009 – 2 C 23.08 – nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine solche Divergenz liegt nicht vor.
17Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt (juris, Rn. 16): „Der Ausschluss der Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam, soweit diese Mittel wie im vorliegenden Fall nicht zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, sondern zur medizinisch gebotenen Behandlung anderer Krankheiten eingesetzt werden.“ Die dort genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus den oben unter 1. b) genannten Gründen dient das potenzsteigernde Mittel hier der Behandlung der erektilen Dysfunktion.
183. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines sinngemäß gerügten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
19Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe eine „zwingend notwendige weitere Sachaufklärung unterlassen, damit die Grundregeln des Beweisrechts und den sich daraus ergebenden Untersuchungsgrundsatz gröblich verletzt“, indem es die Stellungnahme des Klägers zu dem richterlichen Hinweis, den ärztlichen Bericht von Herrn F. vom 23. September 2013 und die Stellungnahmen von PD Dr. E. und von Frau E1. nicht hinreichend berücksichtigt habe.
20Dieser Vortrag begründet keinen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger benannten Stellungnahmen berücksichtigt. Danach dient – wie oben unter 1. a) und b) ausgeführt – das Präparat Cialis hier dazu, Erektionsstörungen zu behandeln, deren Ursache in einem Stammhirninfarkt des Klägers liegt. Soweit der Kläger in seiner Begründung des Zulassungsantrags angibt, Herr F. könne bezeugen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt an einer manifestierten erektilen Dysfunktion gelitten habe, steht dies in deutlichem Widerspruch zur Stellungnahme von Herrn F. vom 23. September 2013. Danach ist Cialis wegen einer Erektionsstörung verordnet worden. Eine Vernehmung von Herrn F. hätte sich dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf dessen eindeutige Stellungnahme nicht aufdrängen müssen. Im Übrigen hat der Kläger, der den Richterberuf ausgeübt hat, auch nicht dargelegt, dass er auf die Erhebung der Beweise vor dem Verwaltungsgericht hingewirkt hat.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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