Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1610/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2013 wird das angefochtene Urteil geändert.

Es wird festgestellt, dass die Bescheide des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 20. Mai 2011 und 7. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind und das beklagte Land verpflichtet gewesen ist, die Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Gössel dieser Wildarten im Eigenjagdbezirk X.           vom 15. April 2011 bis 15. Juli 2011 und im Eigenjagdbezirk X.           sowie in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken S.         -C.       und S.         -W.        /P.     vom 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012 aufzuheben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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