Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1518/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2011 wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-tungsgerichts Köln vom 12. Mai 2011, mit dem er sich lediglich gegen die Abweisung seines auf Auskunftserteilung gerichteten erstinstanzlichen Hilfsantrags richtet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegung des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger hilfsweise eine umfassende, die geschwärzten und entnommenen Aktenteile einschließende Auskunft über Daten begehrt, die in einer Personenakte gespeichert sind, die das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 1968 über ihn führt, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der begehrten Auskunft stehe § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) entgegen. Die Beklagte habe sich zu Recht in den angefochtenen Bescheiden vom 29. November 2006 und vom 15. Mai 2007 und in den Sperrerklärungen vom 16. Juni 2009 und vom 15. März 2010 darauf berufen, dass aus weitergehenden Auskünften Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand und die Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz gezogen werden könnten und dass teilweise der Quellenschutz einer Offenlegung entgegenstehe. Die Geheimhaltung habe sie in den Sperrerklärungen für jede betroffene Seite begründet. Dass die Begründung der Auskunftsverweigerung demgegenüber abstrakt gehalten sei, sei im Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG nicht zu beanstanden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG genannten Kriterien der Sache nach von der Beklagten in den beiden den Zeitraum vor und nach Juni 1992 betreffenden In-Camera-Verfahren (Beschlüsse vom 14. September 2010 und vom 1. Februar 2011 in den Verfahren20 F 15.09 und 20 F 17.10) geltend gemacht und vom Bundesverwaltungsgericht für durchgreifend erachtet worden seien. Das Bundestagsmandat des Klägers und das daraus resultierende Interesse an einer umfassenden Auskunft seien nicht geeignet, die angeführten Geheimhaltungsgründe zu relativieren. Allein durch den Abgeordnetenstatus werde dem Geheimhaltungsinteresse bei einer weitergehenden Auskunft nicht Rechnung getragen.
4Diesen Erwägungen setzt der Kläger nichts entgegen, was die Zulassung der Berufung rechtfertigt.
51. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
6Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127, 142 f. m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 ‑, juris, Rn. 31.
7Diesen Maßstäben genügen die mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen nicht. Die erste Frage,
8„welches Gewicht dem Bundestagsmandat des Klägers als eine umfassende Auskunft begehrenden Anspruchstellers im Rahmen der Ermessenserwägungen zum Umfang der Auskunft gegenüber den für eine Verweigerung der umfassenden Auskunft aus der Personenakte vom Bundesamt für Verfassungsschutz herangezogenen Geheimhaltungsgründen zukommt,“
9lässt sich bereits auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden beantworten. Dem Bundestagsmandat des Klägers kann kein Gewicht im Rahmen von Ermessenserwägungen bei der Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVerfSchG zukommen, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und die Beklagte gar nicht über einen Ermessensspielraum verfügt, innerhalb dessen sie die Bedeutung des Bundestagsmandats berücksichtigen könnte. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG unterbleibt die Auskunft, soweit die Voraussetzungen eines der unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Tatbestände vorliegen. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des In-Camera-Verfahrens. Danach darf die oberste Aufsichtsbehörde, wenn sie die Vorlage der vom Verwaltungsgericht zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung angeforderten Akten gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wegen Geheimhaltungsbedürftigkeit ganz oder teilweise verweigern möchte, nicht lediglich auf die Geheimhaltungsgründe des Fachgesetzes verweisen, sondern muss zusätzlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung in den Blick nehmen, dass das angerufene Gericht der Hauptsache für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt ist, in denen das Fachgesetz – wie im vorliegenden Fall – der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt, bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Entscheidung auf der Grundlage von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen eine prozessrechtliche Spezialnorm darstellt. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage kann damit allenfalls im In-Camera-Verfahren entscheidungserheblich sein, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren, in dem es ausschließlich um die gebundene Entscheidung der Fachbehörde über eine Auskunftserteilung nach dem Fachgesetz geht.
10Soweit der Kläger zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausführt, dass er „vor dem Grundsatz des freien Mandates aus Art. 38 Abs. 1 GG seinen geltend gemachten umfassenden Auskunftsanspruch aus der ihn betreffenden Personenakte des Bundesamtes für Verfassungsschutz als nicht einschränkbar“ ansieht, kommt auch nicht eine Auslegung der aufgeworfenen Frage dahingehend in Betracht, dass er nicht nur die Bedeutung des freien Mandats im Rahmen einer Ermessensentscheidung, sondern auch im Verhältnis zu den in § 15 Abs. 2 BVerfSchG vorgesehenen Beschränkungen der Auskunftserteilung als klärungsbedürftige Frage ansieht. Eine solche Auslegung seines Vorbringens, die auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsvorschrift bzw. auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung hinausliefe, ist seinem Vorbringen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. So ist der Zulassungsbegründung weder im Zusammenhang mit der Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung noch an anderer Stelle zu entnehmen, dass der Kläger § 15 Abs. 2 BVerfSchG für verfassungswidrig hielte.
11Auch die zweite Frage,
12„ob nach einem bestimmten abgelaufenen Zeitraum nach Informationsgewinnung ein gelockerter Schutz und ein grundsätzliches Überwiegen des Auskunfts- gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse besteht,“
13lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es bei den in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BVerfSchG aufgeführten Auskunftsverweigerungsgründen allein darauf an, ob durch die begehrte Auskunft eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung (Nr. 1), der Quellen (Nr. 2 Alt. 1) oder der öffentlichen Sicherheit (Nr. 3 Alt. 1) zu besorgen oder ob eine Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Nr. 2 Alt. 2 und 3) oder Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes (Nr. 3 Alt 2 und 3) zu befürchten sind. Der zeitliche Abstand zwischen der Gewinnung und Speicherung der Information einerseits und dem Auskunftsersuchen andererseits stellt nach dem Gesetz kein übergeordnetes Kriterium dar. Dieser Aspekt muss vielmehr im Rahmen der Subsumtion bei der Beurteilung der maßgeblichen Gefährdungssituation geprüft werden. Das gilt auch für eine Auskunftsverweigerung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG, soweit die Daten oder die Tatsache der Speicherung ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Für ein anderes Verständnis der Vorschrift im Sinne der vom Kläger aufgeworfenen Frage bietet der Wortlaut keinen Raum.
14Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgerichts im In-Camera-Verfahren in seinem Beschluss vom 14. September 2010 ausdrücklich festgestellt hat, dass die Aktualität der in Rede stehenden Angaben und der jeweilige Grad einer möglichen Gefährdung von der Beklagten im Rahmen der Sperrerklärungen als relevanter Gesichtspunkt erkannt und ordnungsgemäß berücksichtigt worden sei.
15Eine Klärungsbedürftigkeit ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers schließlich auch nicht aus den Rechtsgedanken, die § 5 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes in der Fassung vom 5. September 2005– Bundesarchivgesetz (BArchG) – zugrundeliegen. Anders als der Kläger geltend macht, ist dieser Vorschrift gerade kein grundsätzlich nach Ablauf von 30 Jahren gelockerter Schutz bei Staatsgeheimnissen zu entnehmen. Gemäß § 5 Abs. 8 BArchG besteht zwar in Bezug auf die Benutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der aktenführenden Stelle unterliegen, ein Anspruch auf Nutzung des Archivgutes nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 bis 7 BArchG, die Benutzung ist aber gemäß § 5 Abs. 6 BArchG u. a. nicht zulässig, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde (Nr. 1) oder dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen (Nr. 2). Mit Rücksicht sowohl auf den Geheimhaltungsgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG, der dem Auskunftsverweigerungsgrund nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 BVerfSchG entspricht, als auch auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 2 BArchG, der seine Entsprechung in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG findet, ist § 5 BArchG gerade keine grundsätzliche Lockerung der Geheimhaltung nach Ablauf von 30 Jahren zu entnehmen.
162. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
17Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25.
18Das ist nicht der Fall. Die vom Kläger benannten Gründe stellen keine im genannten Sinne schlüssigen Argumente dar. Er beanstandet zunächst ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht ermessensfehlerhaft wesentliche rechtliche Aspekte nur unzureichend oder gar nicht abgewogen habe. Dies gelte insbesondere bezüglich seines Vorbringens, dass die Freiheit seines Mandats im Kern betroffen sei und sein Auskunftsanspruch mit Rücksicht auf diese Freiheit nicht eingeschränkt werden könne. Dieser Einwand geht zunächst insofern fehl, als der Kläger fälschlicherweise davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht eine Ermessensentscheidung der Beklagten habe überprüfen müssen. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich jedoch bei der angegriffenen Verweigerung einer Auskunft auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 BVerfSchG um eine gebundene Entscheidung. Vor diesem Hintergrund bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung für eine Abwägung von Geheimhaltungsinteressen einerseits und Informationsinteressen eines Abgeordneten andererseits. Das Verwaltungsgericht durfte auch nicht im Hinblick auf die Funktion des Klägers als Abgeordneter oder wegen des Alters der Informationen die von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsgründe als entkräftet ansehen und eine Geheimschutzbedürftigkeit nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BVerfSchG verneinen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im In-Camera-Verfahren abschließend entschieden hat, dass die Akten nur nach Maßgabe der Sperrerklärungen der Beklagten vorgelegt und verwertet werden dürfen. Denn das Gericht der Hauptsache hat dem Ergebnis des Zwischenverfahrens dadurch Rechnung zu tragen, dass es der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts präjudizielle Wirkung beimisst, wenn mit einer Klage ein Anspruch auf Zugang zu behördlichen Unterlagen begehrt wird, deren Vorlage die Behörde nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zu Recht verweigert, und wenn die fachgesetzlichen Versagungsgründe, die dem in der Hauptsache verfolgten Anspruch entgegengehalten werden, mit den Geheimhaltungsgründen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sachlich übereinstimmen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 ‑, NVwZ 2013, 1285 = juris, Rn. 21 und 24.
20Das ist vorliegend der Fall. Die Beklagte beruft sich im Hauptsacheverfahren auf die Auskunftsverweigerungsgründe nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG, namentlich auf eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung (Nr. 1) und die zu befürchtende Ausforschung des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Nr. 2). Außerdem handele es sich zum Teil um Daten, die als Verschlusssache eingestuft seien und über die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 BVerfSchG eine Auskunftserteilung zu unterbleiben habe. Die Sperrerklärungen vom 16. Juni 2009 und vom 15. März 2010 hat die Beklagte damit begründet, dass andernfalls insofern dem Wohl des Bundes Nachteile bereitet würden, als den Sicherheitsbehörden durch die begehrte Offenlegung die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert werde, wenn ihre Arbeitsweise, ihr Erkenntnisstand und ihre Informationsquellen offenbar würden. Darüber hinaus seien Bestandteile der Personenakte ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig, weil ihre Offenlegung Persönlichkeitsrechte namentlich benannter dritter Personen verletzen würde.
21Diese Gründe unterscheiden sich in der Sache nicht von den Auskunftsverweigerungsgründen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Dass in den Sperrerklärungen über die in der angegriffenen Auskunftsverweigerung angeführten Geheimhaltungsgründe hinaus weitere Gründe genannt sind, derentwegen die Auskunft etwa gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 (Quellenschutz) und Nr. 3 Alt 2 (Wohl des Bundes) zu unterbleiben hat, stellt die Präjudizwirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zwischenverfahren nicht in Frage. Dieser Umstand verdeutlicht vielmehr, dass das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesverfassungsschutzgesetzes faktisch übereinstimmt. Dass die Beklagte die Auskunftsverweigerung nicht auf sämtliche in den Sperrerklärungen aufgeführte Geheimhaltungsgründe gestützt hat, beruht im Übrigen auch auf den Vorgaben des Fachgesetzes, demzufolge gemäß in § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung bedarf, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.
22Da das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen im In-Camera-Verfahren in Kenntnis des Inhalts der Unterlagen und der Funktion des Klägers als Abgeordneter zu der Einschätzung gelangt ist, dass die mit den Sperrerklärungen geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinsichtlich der streitgegenständlichen Schwärzungen und Entnahme von Aktenteilen vorliegen, konnte das Verwaltungsgerichts angesichts des Gleichklangs der jeweils geltend gemachten Geheimhaltungsgründe davon ausgehen, dass auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG vorliegen.
23Vgl. zur praktischen Konsequenz der Präjudizwir-kung für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 ‑ 7 A 15.10 ‑, a. a. O., Rn. 24.
24Vor diesem Hintergrund bleiben auch die weiteren Einwände des Klägers ohne Erfolg. Wegen der Präjudizwirkung der In-Camera-Entscheidungen ist gerade nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Begründungen in den Sperrerklärungen nicht zur Grundlage einer eigenen Überprüfung und Bewertung gemacht hat.
25Das gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, dass sein Auskunftsanspruch mit Rücksicht auf die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rechte als Abgeordneter umfassend sein müsse und nicht eingeschränkt werden dürfe. Diesen Aspekt hätte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren, in dem eine gebundene Entscheidung der Beklagten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG zu überprüfen ist, nur berücksichtigen können, wenn im Hinblick auf die Rechte von Abgeordneten Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift bestünden, denen gegebenenfalls durch eine verfassungskonforme Auslegung oder durch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen wäre. Da das Bundesverwaltungsgericht im In-Camera-Verfahren die Beschränkung der Akteneinsicht entsprechend den Sperrerklärungen als rechtmäßig angesehen und die Abgeordnetenfunktion des Klägers nicht einmal zum Anlass genommen hat, besondere Anforderungen an die Ermessensentscheidung der Beklagten zu stellen, bestand für das Verwaltungsgericht aufgrund der Präjudizwirkung dieser Beschlüsse kein Anlass für Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der die Auskunftsverweigerung ermöglichenden fachgesetzlichen Vorschrift. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 im Verfahren des Abgeordneten S. ,
26‑ 2 BvE 6/08; 2 BvR 2436/10 ‑, BVerfGE 134, 141 = juris, Rn. 89 bis 109,
27das die Rechtmäßigkeit der Beobachtung dieses Abgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz betraf, ergeben sich keine Anhaltpunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 BVerfSchG. Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst festgestellt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 c BVerfSchG eine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Rechtsgrundlage für eine Beobachtung von Abgeordneten darstellen, die nicht von vornherein einer solchen Maßnahme entzogen sind.
28Vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 112 ff., 133.
29Der besonderen Schutzwürdigkeit von Abgeordneten sei ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Beobachtung gemäß § 8 Abs. 5 BVerfSchG verhältnismäßig sein müsse und bei einem Eingriff in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen unterliege.
30Vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 118 ff., 135.
31Diese Maßstäbe können auf den Auskunftsanspruch und dessen Beschränkung nach § 15 Abs. 2 BVerfSchG nicht ohne Weiteres übertragen werden. Denn die Beobachtung des Abgeordneten einschließlich der Sammlung und Speicherung der gewonnenen Informationen greift unmittelbar in die Kommunikationsbeziehung zwischen Abgeordnetem und Wählern und in die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle und damit in den durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG besonders geschützten Bereich ein. Eine Verweigerung der Auskunft über eine solche Beobachtung betrifft demgegenüber nicht die freie Ausübung des Mandats, sondern das Recht des Betroffenen zu erfahren, welche Informationen das Bundesamt für Verfassungsschutz zu seiner Person gesammelt und gespeichert hat. Der Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG dient damit dem Schutz des Rechts des Auskunftssuchenden auf informationelle Selbstbestimmung.
32Vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, S. 604.
33Dass der Kläger durch eine Auskunftsverweigerung auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 BVerfSchG in seinem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Status als Abgeordneter beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass ‑ anders als bei der Entscheidung über Maßnahmen auf der Grundlage von § 8 BVerfSchG ‑ nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG die Auskunft bereits unterbleibt, wenn einer der dort vorgesehenen Geheimhaltungsgründe vorliegt, ohne die Auskunftsverweigerung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterwerfen.
34Anders als der Kläger annimmt, führt der Umstand, dass sich die Beklagte auch heimlich Informationen zu seiner Person beschafft hat, zu keiner anderen Einschätzung. Die Heimlichkeit einer in Grundrechte eingreifenden staatlichen Maßnahme erhöht zwar das Gewicht der Beeinträchtigung,
35vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 ‑ 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 ‑, BVerfGE 120, 378,
36diese liegt hier aber wiederum in der (heimlichen) Beobachtung des Abgeordneten und nicht in der Verweigerung der Auskunft. Ob mit Rücksicht auf die Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und seinen Wählern oder anderen Gesprächspartnern mit Rücksicht auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest gewährleistet sein muss, dass der Abgeordnete aufgrund der ihm erteilten Auskunft erkennen kann, ob über ihn heimlich Informationen beschafft werden, kann offen bleiben. Denn der Kläger kann jedenfalls aufgrund der Sperrerklärungen erkennen, dass bei der Beobachtung seiner Person Methoden zur heimlichen Informationsbeschaffung eingesetzt worden sind.
373. Aus den angeführten Gründen und insbesondere mit Rücksicht auf die Präjudiz-wirkung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im In-Camera-Verfahren weist die Sache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dass sich allein aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren nicht auf den Einzelrichter zu übertragen, keine solchen Schwierigkeiten ergeben, folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung, die in § 124a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO bestimmt, dass nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberverwaltungsgericht über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entscheidet.
38Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 124.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
40Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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