Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 276/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
3Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit ihm nimmt der Kläger lediglich Bezug auf seinen bisherigen Vortrag. Auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit der Auftragserteilung an den Bestattungsunternehmer habe der Kläger im Sinne der §§ 677, 683 BGB ein eigenes Geschäft geführt. Dies entspricht im Übrigen auch dem bestattungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip aus § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW. Danach setzt die Bestattungspflicht der Ordnungsbehörde erst ein, soweit die nach Satz 1 vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
4Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013
5‑ 19 E 313/12 ‑, juris, Rdn. 4; Beschluss vom
611. Februar 2009 ‑ 19 B 188/09 ‑, juris, Rdn. 8.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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