Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1361/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen nicht vor.
4Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz, wie sie der genannte Zulassungsgrund voraussetzt, nicht auf. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
6In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen.
7Ein Anspruch auf die begehrte Zusage der Umzugskostenvergütung für den Rückumzug des Klägers aus den Niederlanden nach Deutschland ergibt sich nicht aus dem zunächst angeführten Umstand, dass die Beklagte in der Nr. 5.5.1 der Anlage zur Versetzungsverfügung Nr. 0700264105 vom 25. Juli 2007 eine formularmäßige Zusage der Umzugsvergütung gemäß § 2 Abs. 1 BUKG in Verbindung mit den Bestimmungen der AUV gegenüber dem Kläger erteilt habe. Dieses Vorbringen ist für das vorliegende Verfahren schon nicht zielführend. Denn hätte die Beklagte in der hier interessierenden Angelegenheit dem Kläger bereits eine Umzugskostenvergütungszusage „erteilt“, bestünde für die nunmehr anhängige Verpflichtungsklage, welche die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer solchen Zulage gerade zum Gegenstand hat, kein Rechtsschutzinteresse. Davon abgesehen enthält die angesprochene Verfügung vom 25. Juli 2007 den Text: „Die Umzugskostenvergütung wird nicht zugesagt“. Dafür, dass die beigefügte formularmäßige Anlage, welche übrigens eine Nr. 5.5.1 nicht enthält, an dieser Regelung etwas geändert hätte, spricht nichts. Mit Blick auf die Erläuterungen der Beklagten in der Antragserwiderung vom 2. Januar 2014, welche der Kläger nicht substanziiert in Frage gestellt hat, hat es sich bei der betreffenden Anlage vielmehr nur um ein Merkblatt allgemeinen Charakters gehandelt, wobei sich dessen Inhalt – auch für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar – weder an der konkreten Situation des Klägers orientiert hat noch überhaupt Hinweise zum Fall eines Rückumzugs vom Ausland in das Inland gab.
8Soweit der Kläger in der schriftlichen Äußerung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Juni 1996 eine (auch ihn einbeziehende) rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG gegenüber allen in der Sache betroffenen Soldaten sieht, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Nach dem vom Kläger als Kopie zu den Akten gereichten Exemplar dieser Äußerung (mit unkenntlich gemachtem Adressatenfeld!) hat es sich bei dieser Äußerung um ein an einen bestimmten Soldaten, welcher nach vom Kläger nicht bestrittenen Angaben aber nicht der Kläger war, gerichtetes Antwortschreiben auf ein in Bezug genommenen Schreiben jenes Soldaten gehandelt. Die vom Kläger behauptete Bekanntgabe des Schreibens auch an ihn wurde schon nicht hinreichend erläutert; erst recht fehlt dafür ein Beleg. Aber auch seinem Inhalt nach stellt sich das Schreiben vom 17. Juni 1996 nicht als rechtsverbindliche Zusicherung eines bestimmten Verwaltungshandelns dar. Es handelt sich vielmehr nur um eine allgemein gehaltene Rechtsauskunft, welcher im Übrigen die damalige Rechtslage bzw. deren seinerzeitige Auslegung/Würdigung durch die Beklagte zugrunde lag.
9Der vom Kläger weiter angeführte Gesichtspunkt einer Rechtspflicht aus „vorangegangenem Tun“ vermag den geltend gemachten Anspruch als solcher nicht ausreichend zu stützen. Maßgeblich ist vielmehr die nähere Ausgestaltung im einschlägigen Fachrecht. Dazu hat sich der Senat, jedenfalls was etwa in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts betrifft, bereits in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 25. März 2009 – 1 A 2978/07 – (juris, Rn. 4) geäußert. Danach fehlt es in Fällen der vorliegenden Art an einer durchgreifenden Rechtsgrundlage für die Gewährung von Umzugskostenvergütung. Namentlich scheidet § 19 Abs. 1 Satz 1 AUV als eine solche Grundlage aus. Denn ein Beamter oder Soldat, der – wie auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens – unter Wegfall der Geld- oder Sachbezüge beurlaubt war, um eine Tätigkeit bei einer privatrechtlichen Organisation – hier wie in dem damaligen Fall: die DFS GmbH – aufzunehmen bzw. fortzusetzen, fällt nicht unter die Tatbestandsmerkmale „Berechtigter mit Dienstort im Ausland“ (Hervorhebung durch das Gericht) im Sinne der o.g. Vorschrift. Warum das so ist, wurde in dem Beschluss aus dem Jahre 2009 näher begründet. Mit jenen Argumenten, an denen der Senat auch für das vorliegende Verfahren festhält, setzt sich das Antragsvorbringen nicht substanziiert auseinander. Der vom Kläger zitierte Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 29. April 2005 – zutreffendes Az.: 10 A 10044/05 – (u.a. veröffentlicht in juris), verhält sich nicht zu der hier interessierenden Situation.
10Schließlich macht der Kläger noch geltend, eine gesetzliche Ausgestaltung des nationalen Rechts oder auch eine Verwaltungspraxis, welche die Gewährung von Umzugskostenvergütung in Fällen wie hier nicht (mehr) vorsehe, führe zu einer Verletzung des Verbots der Altersdiskriminierung und verstoße insofern gegen Europäisches Recht (Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000). Die diesbezüglichen Ausführungen lassen indes die angenommene Verletzung Europäischen Rechts in der Sache nicht schlüssig hervortreten. Das gilt unabhängig davon, ob die in Bezug genommene Richtlinie hier überhaupt (ggf. unmittelbar) anwendbar ist, oder ob – wie von der Beklagten geltend gemacht wird –eine für die Streitkräfte in Betracht kommende Bereichsausnahme auch hier eingreift (vgl. dazu Art. 3 Abs. 4 und Erwägungsgrund 19 der o.g. Richtlinie). Denn das Zulassungsvorbringen führt schon nicht nachvollziehbar darauf, dass die fehlende Einbeziehung von Fällen der vorliegenden Art in die deutschen Rechtsvorschriften über die Gewährung von Umzugskostenvergütung und die an dieser Rechtslage zu orientierende Verwaltungspraxis unmittelbar oder wenigstens mittelbar auf Gründe zurückzuführen wäre, welche mit dem Merkmal „Alter“ zusammenhängen würden. Vielmehr spricht hier alles dafür, dass nicht das Alter des Klägers und auch nicht der an eine bestimmte Altersgrenze anknüpfende Eintritt in den Ruhestand leistungsausschließend gewirkt haben. Maßgeblich dafür, dass der Kläger der Anspruchsnorm des § 19 Abs. 1 Satz 1 AUV nicht unterfällt, ist vielmehr (allein), dass er in der Zeit vor Erreichen der Altersgrenze keinen „Dienst“ geleistet hatte, sondern unter Beurlaubung vom Dienst auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages bei einer privatrechtlichen Organisation tätig war. Hierdurch war der umzugskostenrechtlich bestimmende Verantwortungsbereich zu seinem Dienstherrn unterbrochen gewesen, auch wenn der soldatenrechtliche Status als solcher davon unberührt blieb. Mit anderen Worten: Wäre der Kläger nicht vom Dienst beurlaubt gewesen, hätte er nach der maßgeblichen Gesetzesvorschrift gerade auch anlässlich des Eintritts in den Ruhestand einen Rückumzug vom Ausland ins Inland (innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen) vergütet erhalten.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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