Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1051/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28. November 2010 einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BAföG zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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