Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1051/13
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28. November 2010 einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BAföG zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG.
4Die Klägerin erhielt in den Jahren 2002 bis 2007 Ausbildungsförderung in Form eines zinslosen Darlehens für ein Studium im konsekutiven Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität L. . Jeweils mit der Gesamtnote „sehr gut“ legte sie im November 2006 die Diplomprüfung I und im Dezember 2007 die Diplomprüfung II ab. Mit Anschreiben vom 12. November 2010 ging ihr der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Oktober 2010 zu, mit dem dieses die Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts auf den letzten Tag des Monats März 2006 festsetzte. Am 28. November 2010 beantragte die Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass unter Vorlage ihres Zeugnisses über die Diplomprüfung I. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 24. Januar 2011 ab und begründete seine Entscheidung damit, dass ein Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG nicht gewährt werden könne, weil die Klägerin die Abschlussprüfung - hier die Diplomprüfung II - nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden habe. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2013 abgewiesen und entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Diplomprüfung II als Abschlussprüfung i. S. d. § 18b Abs. 2 BAföG anzusehen sei, weil die Einheitlichkeit des integrierten Studienganges in der Verwaltungsvorschrift Tz. 7.1.10 BAföGVwV fingiert werde, die eine zutreffende Auslegung des Ausbildungsförderungsrechts enthalte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
5Mit Beschluss vom 13. August 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
6Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen erneut vor, dass es sich bei dem Diplom I um einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss handele.
7Die Klägerin beantragt,
8das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 zu verpflichten, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren.
9Die Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Sie trägt vor: Nach ihrer Rechtsauffassung sei das Diplom II bei integrierten/kon-sekutiven Studiengängen Abschlussprüfung i. S. d. § 18b Abs. 2 BAföG, wenn der Darlehensnehmer den zweiten Teil der Ausbildung in unmittelbarem Anschluss an das Diplom I begonnen habe. Die Tz. 7.1.10 BAföGVwV a. F. sei für die Auslegung des gesetzlichen Begriffs der Abschlussprüfung heranzuziehen. Dies sei im Sinne einer einheitlichen Auslegung des Förderungsrechts geboten. Es sei nicht sachgerecht, die Tz. 7.1.10 BAföGVwV insoweit außer Acht zu lassen. Eine Vergleichbarkeit mit Bachelor- und Masterstudiengängen sei nicht gegeben. Dass der Gesetzgeber den Diplom I/Diplom II-Studiengängen nicht dieselbe Eigenständigkeit zubillige, sei der Neufassung des § 2 Abs. 5 BAföG zu entnehmen, mit der ausdrücklich und in Kenntnis der Existenz dieser Studiengänge nur auf den „Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a“ verwiesen worden sei.
12Zur Bestätigung der Prüfungsnote für die Diplomprüfung I und zur Ermittlung der Ecknote für die Vergleichsgruppe hat der Senat eine Auskunft der Universität L. eingeholt.
13Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
14II.
15Über die Berufung der Klägerin kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 16. März 2015 angehört worden.
16Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung des beantragten leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BAföG.
17Gemäß § 18b Abs. 2 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen (Satz 1). Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
181. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer,
192. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
203. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
21die Abschlussprüfung bestanden wurde (Satz 2). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Abs. 5a BAföG zu stellen (Satz 3).
22Die Klägerin erfüllt die hiernach maßgeblichen Voraussetzungen für einen Erlass in Höhe von 15 v. H. des Darlehensbetrages.
23Die am 27. November 2006 abgelegte Diplomprüfung I, auf die sich der streitgegenständliche Teilerlassantrag der Klägerin bezieht, ist eine Abschlussprüfung i. S. d. § 18b Abs. 2 Satz 1 und 2 BAföG.
24Der förderungsrechtliche Begriff der Abschlussprüfung erfasst jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Falle ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt. Ihr Bestehen muss rechtliche Zugangsvoraussetzung für die Ausübung eines Berufs sein oder, wenn entsprechende Rechtsvorschriften fehlen, den Erwerb der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dokumentieren.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013
26- 5 C 14.12 -, NVwZ-RR 2013, 610, juris, m. w. N. Zum Begriff der Abschlussprüfung vgl. auch Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 18b Rn. 9 u. 36.2; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15 Rn. 40; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 18b Rn. 6.
27Diese Anforderungen sind für die von der Klägerin abgelegte Diplomprüfung I erfüllt. Die Prüfung hat abschließenden Charakter und dokumentiert auch den Erwerb berufsqualifizierender Kenntnisse und Fähigkeiten. Das ergibt sich aus der maßgeblichen Prüfungsordnung für den konsekutiven Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Universität L. vom 9. November 2004 (im Folgenden nur: PO). Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PO bildet die Diplomprüfung I den „berufsqualifizierenden Abschluss der ersten Studienstufe“. Das Bestehen dieser Prüfung führt zur Verleihung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsingenieur/in (vgl. § 2 Abs. 1 PO) und belegt, dass der Absolvent „die für den Übergang in eine Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat“ (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 PO).
28Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorstehend zitierten Entscheidung vom 21. Februar 2013 ausgeführt hat, dem Begriff der Abschlussprüfung unterfielen auch aus mehreren Teilprüfungen bestehende Abschlussprüfungen, selbst wenn diese verfahrensrechtlich eigenständigen Prüfungsordnungen unterlägen und/oder konsekutiv aufeinander aufbauten, stellt dies die förderungsrechtliche Eigenständigkeit der Diplomprüfung I als Abschlussprüfung nicht in Frage. Denn nach der Prüfungsordnung sind die Diplomprüfungen I und II gerade nicht als bloße Teilprüfungen einer einheitlich zu betrachtenden Abschlussprüfung ausgestaltet, sondern bilden jeweils eigenständige, wenn auch aufeinander aufbauende berufsqualifizierende Abschlüsse.
29Auch die auf Konsekutivstudiengänge zugeschnittene Tz. 7.1.10 BAföGVwV in der bis zum 13. November 2013 geltenden Fassung (im Folgenden nur: a. F.; die neue Fassung durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 29. Oktober 2013, GMBl S. 1094, betrifft nunmehr duale Studiengänge) führt nicht zu einer anderen Würdigung. Nach dieser Regelung gilt, wenn ein Studiengang zwei aufeinander bezogene, abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweist und die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch die Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist, die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss.
30Die rechtliche Wirkung dieser Verwaltungsvorschrift beschränkte sich auf eine Bindung der Ämter für Ausbildungsförderung bei der Anwendung des § 7 BAföG. Ihr Ziel war es, für den beschriebenen Bereich der Konsekutivstudiengänge eine Förderung auch des zweiten Teils der Ausbildung unter Außerachtlassung der engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG zu ermöglichen. Dazu wurde die bestandene erste Prüfung in ihrer Eigenschaft als berufsqualifizierender Abschluss vorläufig „hinwegfingiert“, um so beide Teile des Studiengangs als einheitliche Ausbildung handhaben zu können. Diesem Zweck entsprechend war die VwV dem § 7 Abs. 1 BAföG zugeordnet worden.
31Eine solche untergesetzliche Fiktion, deren eigentliche Zielrichtung die Ermöglichung einer durchgehenden Förderung war, kann indes in dem anderen rechtlichen Kontext der Teilerlassgewährung nicht herangezogen werden, um insoweit anspruchsbegründende gesetzliche Tatbestandsmerkmale einschränkend zu interpretieren.
32Vgl. dazu, dass eine nur inneradministrativ wirkende Verwaltungsvorschrift den Rechtssätzen des verbindlichen Gesetzes- und Verordnungsrechts keinen Inhalt zuschreiben kann, der sich mit der objektiven Rechtslage als unvereinbar erweist: BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 1 C 9.14 -, juris, und vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 -, BVerwGE 143, 314, juris, m. w. N.
33Denn ein derartiges Verständnis ist dem Gesetz selbst - auch im Wege der Auslegung - nicht zu entnehmen. Es deutet nichts darauf hin, dass ein der Sichtweise der Beklagten und des Verwaltungsgerichts entsprechendes Verständnis des Begriffs der „Abschlussprüfung“ in § 18b Abs. 2 BAföG normativ fundiert ist. Die Tz. 7.1.10 BAföGVwV a. F. hat der Gesetzgeber bei den zahlreichen Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die nach Einführung der Verwaltungsvorschrift erfolgt sind, soweit ersichtlich nur im Zusammenhang mit der Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG durch das 19. BAföGÄndG vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) aufgegriffen.
34Vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 7 f.
35Konkrete Vorstellungen des Gesetzgebers dazu, dass der hinter der Tz. 7.1.10 BAföGVwV a. F. stehende Rechtsgedanke über den eigentlichen Anwendungsbereich der Vorschrift hinaus für die Definition des im Bundesausbildungsförderungsgesetz mehrfach (vgl. §§ 15, 15b, 18b) verwendeten Begriffs der Abschlussprüfung maßgeblich sein bzw. werden sollte, wenn es um Konsekutivstudiengänge geht, sind nicht ansatzweise zu erkennen.
36Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung auf die Anfügung des Satzes 3 in § 2 Abs. 5 BAföG durch das 22. BAföGÄndG vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) abstellt, handelte es sich dabei lediglich um eine die Masterstudiengänge betreffende gesetzliche Klarstellung,
37vgl. BT-Drs. 16/5172, S. 15, 18, sowie Fischer, in: Rothe/Blanke, a. a. O., § 2 Rn. 34,
38der für die hier in Rede stehende Streitfrage schon deshalb keine Relevanz beizumessen ist, weil bereits bei Verabschiedung des 22. BAföGÄndG eine weitgehende Bedeutungslosigkeit der Diplom I/Diplom II-Studiengänge absehbar war. Daher ist eine Aussage zur Eigenständigkeit dieser Studiengänge allein aus dem Umstand, dass sie nicht zum Gegenstand entsprechender gesetzlicher Regelungen gemacht worden sind, offensichtlich nicht abzuleiten.
39Das Argument des Verwaltungsgerichts, die am Ende der ersten Studienstufe abgelegte Diplomprüfung I stelle nach der Prüfungsordnung „eine Art Zwischenprüfung“ dar, die es rechtfertige, diesen Abschluss förderungsrechtlich zu vernachlässigen, widerspricht der Eigenständigkeit der - schon berufsqualifizierenden - Diplomprüfung I. Das Verständnis der Beklagten und des Verwaltungsgerichts löst sich von dieser Eigenständigkeit, indem die Beantwortung der Frage, ob die Diplomprüfung I als Abschlussprüfung im förderungsrechtlichen Sinne zu werten ist, letztlich von der jeweiligen individuellen Studienplanung und -durchführung des Auszubildenden abhängig gemacht wird.
40Wenn die Beklagte eine Außerachtlassung der Tz. 7.1.10 BAföGVwV a. F. bei der Teilerlassgewährung für „nicht sachgerecht“ hält und darauf verweist, dass Studierende, die sich für den Abschluss mit dem Diplom II entschieden, „bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Diplom II einen Teilerlass erhalten“, vernachlässigt sie im Übrigen, dass sie die Erlangung einer solchen Vergünstigung im Fall der Klägerin durch die - an der Diplomprüfung I ausgerichtete - Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2006 vereitelt haben dürfte.
41Auch im Übrigen erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BAföG. Sie hat die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden und gehört nach deren Ergebnis zu den ersten 30 v. H. aller Absolventen aus demselben Kalenderjahr. Letzteres ergibt sich aus der Bescheinigung der Universität L. vom 4. März 2015. Die zeitliche Grenze des § 18b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BAföG ist eingehalten; zwischen dem Ende der Förderungshöchstdauer (31. März 2006) und dem Bestehen der Abschlussprüfung (27. November 2006) liegen knapp acht Monate.
42Schließlich hat die Klägerin auch die einmonatige Antragsfrist des § 18b Abs. 2 Satz 3 BAföG beachtet. Die fristauslösende Bekanntgabe des Feststellungsbescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG erfolgte mit Zugang des auf den 12. November 2010 datierten Anschreibens des Bundesverwaltungsamtes. Den Teilerlassantrag stellte die Klägerin am 28. November 2010, somit innerhalb der Monatsfrist.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
44Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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