Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 941/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. April 2014 geändert.

Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 12. April 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2012 wird hinsichtlich Ziffer 1 Satz 1 und hinsichtlich Ziffer 2 aufgehoben, soweit diese Ziffer 1 Satz 1 betrifft.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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