Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1737/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 24.501,61 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger (im Wege ihrer bloßen Benennung) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO sind mit der nach Art einer Berufungsbegründungsschrift abgefassten Antragsbegründungsschrift vom 14. August 2013 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt worden. Weiteres (und dabei fristgerechtes) Sachvorbringen ist in dem vorliegenden Berufungszulassungsverfahren nicht erfolgt.
4Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
6In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen.
71. Das Antragsvorbringen zeigt zunächst keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Darlegungen, welche sich mit den tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes ausdrücklich befassen, fehlen vollständig. Unabhängig davon verfehlen die vorhandenen Ausführungen aber auch in der Sache die Anforderungen, die an das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes zu stellen sind.
8Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in dem hier interessierenden Sinne liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen in Bezug auf die Würdigung der Sach- und/oder Rechtslage Anlass zu solchen Zweifeln (an der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts) gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4, m.w.N.
10Derartige Zweifel, welche sich zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken müssten, zeigt das Antragsvorbringen in allen angesprochenen Zusammenhängen nicht auf.
11So hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger unter Ziffer 1 der Antragsbegründungsschrift angesprochene „subjektive Anknüpfung“ für die Verjährung des unionsrechtlichen Anspruchs durchaus berücksichtigt. Dies geschah in Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter dem Tatbestandsmerkmal der Kenntniserlangung von den den Anspruch begründenden Umständen. Was den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt betrifft (vgl. Ziffern 2 und 3 der Antragsbegründungsschrift), ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es jedenfalls keinen Bedenken unterliegt, wenn in Fällen der vorliegenden Art für den Verjährungsbeginn – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auf den Zeitpunkt des Ergehens des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 – Rs. C-303/98 – in der Sache „Simap“ abgestellt wird.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, NVwZ 2012, 1472 = juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 A 1122/09 –, juris, Rn. 37, jeweils am Ende.
13Soweit sich der Kläger unter Ziffer 4 der Antragsbegründungsschrift dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte nicht als treu- bzw. fürsorgepflichtwidrig eingestuft hat, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Es fehlt hierzu schon an der gebotenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, welche wesentlich an die Umstände des konkreten Falles anknüpft. Ein Zurückgreifen auf allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze, worauf sich der Kläger vornehmlich stützt, führt insoweit allein nicht weiter. In der Frage einer etwaigen (formalen) Begründungspflicht bezogen auf die Ausübung des Ermessens über die Frage der Erhebung der Verjährungseinrede stellt der Kläger seine (abweichende) Rechtsauffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts (Fall eines intendierten Ermessens) schlicht gegenüber, ohne zu erläutern, welche besseren Argumente für seine Auffassung sprächen. Die von ihm angesprochene Frage der Gleichbehandlung mit Feuerwehrbeamten im Dienst eines Landes stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Dass durch das Handeln der Beklagten, wie am Ende der Antragsbegründungsschrift (ggf. zusammenfassend) ausgeführt wird, der besondere „Status“ eines Beamten nicht mehr gewährleistet wäre, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens nicht nachvollziehen.
142. Mangels ausreichender Darlegung kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Es fehlt hierzu schon an der (ausdrücklichen) Formulierung einer oder mehrerer vom Kläger als klärungsbedürftig und ‑fähig angesehener Rechtsfragen. Darüber hinaus fehlt es auch an jeglichen Erläuterungen dazu, wieso die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung im vorliegenden Fall gegeben sein sollen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (beamtenrechtlicher Teilstatus).
16Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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