Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 889/13
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Das Beschwerdegericht entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beruht darauf, dass in der Sache über die Höhe des festzusetzenden Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG gestritten wird. Da Verfahren nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungs-gesetz ‑ ContStifG ‑) nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sind,
3vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2011 ‑ 16 E 723/11 ‑, juris, Rn. 9,
4entfällt die Notwendigkeit, für die Bemessung von Gerichtsgebühren einen Streitwert nach dem Gerichtskostengesetz festzusetzen. Die abweichende Bezeichnung durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist insoweit unschädlich.
5Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 52 Abs. 1 des demnach anzuwendenden Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑ ordnet für Verfahren u.a. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Kläger richtet, wobei vom Klageantrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach‑ und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Von dem zuletzt genannten Fall ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Ob das im Hinblick auf den ‑ bei unterstellter Verursachung durch in der Schwangerschaft eingenommene thalidomidhaltige Medikamente ‑ nicht hinreichend geklärten Schweregrad der körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers, der sich auf die Höhe der nach § 13 ContStifG zu beanspruchenden Leistungen auswirken würde, zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn auch wenn aufgrund des Klageantrages und des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers von einer bezifferten Geldleitung in bestimmter Höhe bzw. auf einen darauf gerichteten Verwaltungsakt ausgegangen werden könnte, würde dies nach § 52 Abs. 3 GKG nicht zu einem höheren Gegenstandswert führen. Das Klagebegehren richtet sich auf die Feststellung, dass dem Kläger ganz allgemein Leistungen nach dem ContStifG zustehen. Angesichts der streitigen Frage, ob die körperlichen und gesundheitlichen Beschwerden des Klägers thalidomidverursacht sind, ging es dem Kläger ersichtlich darum, vor einer sich gegebenenfalls anschließenden Erfassung seiner Beschwerden anhand des dafür geschaffenen Punkterasters erst einmal dem Grunde nach seine Anspruchsberechtigung feststellen zu lassen. Dabei ist der Kläger vorsorglich (nur) von der monatlichen Mindestrente ausgegangen, die sich seinerzeit auf 250 Euro belief. Da er aber die Feststellung umfassend auf (sämtliche) Leistungen nach dem ContStifG erstreckt hat, ist davon auszugehen, dass er neben der monatlichen Rente auch die jährliche Sonderzahlung sowie die einmalige Kapitalentschädigung (§ 13 Abs. 1 ContStifG) beansprucht, wobei indessen auch insoweit auf die jeweiligen Mindestbeträge abzustellen ist. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr von einer zu erwartenden Rentenhöhe von monatlich 1.000 Euro ausgeht, da die betragsmäßige Fixierung des Klagebegehrens auf das Vorbringen im Verlauf des Klageverfahrens abzustellen hat, nicht aber auf Einschätzungen nach dem Abschluss des Klageverfahrens. Im Übrigen hält es das Beschwerdegericht im Hinblick auf die monatliche Rente und die jährliche Sonderzahlung für angebracht, (lediglich) einen Einjahreszeitraum für die Gegenstandswertsermittlung zugrundezulegen, wenn nicht der Gesamtbetrag geringer ist. Das entspricht der Praxis, die der vormals auch für diverse Materien des Sozialleistungsrechts ‑ im weitesten Sinne ‑ zuständig gewesene Senat entsprechend § 42 Abs. 1 GKG a. F. (nunmehr § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) angewandt hat, wenn es um in die Zukunft gerichtete und zeitlich nicht fest umrissene Leistungen mit dem Ziel des sozialen Ausgleichs ging; es sollte verhindert werden, dass die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche mit hohen Kostenrisiken für die betroffenen Rechtsschutzsuchenden verbunden ist.
6Vgl. für laufende Sozialhilfeleitungen: OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2002 ‑ 16 E 768/02 ‑; für Blindengeld bzw. Leistungen nach dem GHBG: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2007 ‑ 16 A 1622/05 ‑; für Unterhaltsvorschussleistungen: OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001 ‑ 16 E 152/01 ‑, FEVS 53, 68 = FamRZ 2002, 34; für Pflegewohngeld: OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2008 ‑ 16 E 1174/07 ‑.
7Diese Praxis findet ‑ abgesehen von der fortdauernden Gültigkeit des soeben wiedergegebenen Leitgedankens ‑ eine aktuelle Bestätigung durch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 sowie am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Dieser sieht für diverse Leistungen des sozialen Ausgleichs einen Streit‑ bzw. Gegenstandswert entsprechend der streitigen Leistung, höchstens jedoch dem Jahresbetrag vor, so für Leistungen nach dem Kinder‑ und Jugendhilferecht (Nr. 21.1), für Pflegegeld (Nr. 33) und für Wohngeld (Nr. 55). Es spricht alles dafür, den Gegenstandswert auch für fortlaufende Leistungen der Conterganstiftung (Conterganrente und jährliche Sonderzahlung) in dieser Weise zu begrenzen, da auch insoweit eine soziale Komponente zum Tragen kommt. Danach wäre nach dem Stand des Antragstages (10. Februar 2011) von einem Jahresrentenbetrag von 3.000 Euro, einer Sonderzahlung von 460 Euro und einer Kapitalentschädigung von 511 Euro auszugehen. Der Gesamtbetrag läge somit selbst dann noch unter dem vom Verwaltungsgericht angesetzten Wert, wenn entsprechend Nr. 1.3 des Streitwertkataloges trotz des Charakters des Klageanspruches ‑ bloße Feststellung der Leistungsberechtigung dem Grunde nach ‑ kein weiterer Abschlag vom Gegenstandswert vorgenommen wird.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.
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