Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2285/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten im Berufungsrechtszug (in Höhe von 15 Euro) für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Darüber hinaus wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 2. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 verpflichtet, dem Kläger für die mit Antrag vom 3. Juni 2010 geltend gemachten Aufwendungen seiner Ehefrau eine Beihilfe in Höhe von 1.356,64 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte wird verurteilt, den zu zahlenden Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 5 vom Hundert der in erster Instanz entstandenen Kosten, von denen der Kläger 3 vom Hundert zu tragen hat; die Verteilung der übrigen in erster Instanz entstandenen Kosten bleibt der Entscheidung im Verfahren 6 A 1826/14 vorbehalten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Leitender Oberstaatsanwalt im Dienst des beklagten Landes. Seine Ehefrau war bis zum 30. September 2004 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst tätig. Sie hatte sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und war zur Ergänzung des ihr während der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses zustehenden eigenen Beihilfeanspruchs privat krankenversichert. Sie bezieht seit Oktober 2004 eine Altersrente sowie Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag. Ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2009 belief sich in diesem Jahr die Altersrente auf 19.086 Euro brutto, aus dem Altersvorsorgevertrag kamen 6.517 Euro brutto hinzu. Der steuerpflichtige Teil der Rente betrug 9.809 Euro, der Ertragsanteil der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag lag bei 1.303 Euro, zusammen 11.112 Euro.
3Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) in der bis dahin maßgeblichen Fassung krankheitsbedingte Aufwendungen – unter anderem – für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten beihilfefähig, wenn der „Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes)“ des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht überstieg. Bei gesetzlichen Renten war der sog. steuerliche Ertragsanteil maßgebend (§§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Einkommenssteuergesetz – EStG – in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung). Ohne Mitwirkung des Landtags wurde durch Art. I Nr. 2 Buchst. a der 19. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 (Art. II Satz 1) in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW nach dem Klammerzusatz der Zusatz „bei Rentenbezug zuzüglich der Differenz zwischen dem steuerlichen Ertragsanteil und dem Bruttorentenbetrag“ eingefügt.
4In der Folgezeit war in einem zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsstreitverfahren umstritten, ob der Kläger Beihilfen für die seiner Ehefrau entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen beanspruchen könne. Während der Kläger für die beihilferechtlich zu berücksichtigende Höhe der Rente weiterhin den steuerlichen Ertragsanteil für maßgebend hielt, verwies der Beklagte auf den in der Neuregelung der BVO NRW genannten Bruttorentenbetrag. Mit Urteil vom 3. Juni 2009 (2 C 27.08) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beklagte über die Anträge des Klägers auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, die Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW a. F. durch die 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW sei nichtig. Sie sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW in der insoweit maßgeblichen Fassung gedeckt. Die Verordnungsermächtigung des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW sei wirksam. Zwar würden die Begriffe des „wirtschaftlich selbständigen Ehegatten“ und der „unzumutbaren Belastung“ des Beihilfeberechtigten trotz „ausreichender Vorsorge“ nach ihrem Wortlaut rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen für sich genommen nicht gerecht; der materielle Inhalt der Vorschrift lasse sich aber noch im Wege der Auslegung hinreichend bestimmen. Insbesondere lasse sich feststellen, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff der Einkünfte, von deren Höhe nach § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners abhänge, um den Einkünftebegriff des § 2 Abs. 3 EStG in der im Jahr 1975 geltenden Fassung handele. Der Verordnungsgeber habe im Jahre 1975 die Beihilfeberechtigung für Ehegatten in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW einschränkend neu dahin geregelt, dass diese nur aufrecht erhalten wurde, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im Kalenderjahr der Antragstellung 30.000 DM nicht überstieg. Daher könne aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs dieser verordnungsrechtlichen Neuregelung mit der nachfolgenden Neuregelung der Verordnungsermächtigung des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW im Jahre 1977 und des weitgehend übereinstimmenden Wortlauts beider Regelungen davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des LBG NRW den vorgefundenen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW habe inhaltlich übernehmen wollen. Diesen gesetzlichen Rahmen habe der Verordnungsgeber verlassen, indem er durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung auch die nicht zu versteuernden Anteile der gesetzlichen Rente als beihilferechtlich bedeutsame Einkünfte ausgewiesen habe.
5Seit dem 1. April 2009 gilt im Lande Nordrhein-Westfalen das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009 (LBG NRW), das in § 77 Beihilfen in Geburts‑, Krankheits‑, Pflege‑ und Todesfällen regelt. Rückwirkend zu diesem Datum wurde zudem die BVO NRW vom 5. November 2009 in Kraft gesetzt. Diese gilt nach ihrem § 18 Abs. 1 Satz 1 (seit 1. Januar 2014: § 17 a Abs. 2) für Aufwendungen, die nach dem 31. März 2009 entstanden sind.
6Mit Antrag vom 3. Juni 2010 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe u. a. zu Aufwendungen, die seiner Ehefrau in der Zeit von Juni 2009 bis März 2010, während der ein beihilfekonformer dreißigprozentiger privater Krankenversicherungsschutz bestand, entstanden waren. Zugleich wies er darauf hin, dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte seiner Ehefrau im Jahre 2009 voraussichtlich auf 11.010,00 Euro belaufen werde und der Differenzbetrag zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttorentenbetrag der gesetzlichen Rente 9.277,00 Euro betrage, der jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 nicht hinzugerechnet werden dürfe. Die geltend gemachten Aufwendungen der Ehefrau des Klägers belaufen sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.134,30 Euro. Bei einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert ergäbe sich somit rein rechnerisch eine Beihilfe in Höhe von 2.194,01 Euro.
7Mit Bescheid vom 2. Juli 2010 versagte das LBV NRW die Gewährung von Beihilfen, soweit Aufwendungen der Ehefrau des Klägers Antragsgegenstand waren.
8In seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 29. Juli 2010 verwies der Kläger im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009. Gründe für eine Durchbrechung der Rechtskraft dieses Urteils lägen nicht vor. Außerdem seien auch Aufwendungen aus dem Jahre 2009 nicht erstattet worden. Weiterhin verlangte er den Ausgleich der ihm monatlich entstehenden Mehraufwendungen für den ab Juli 2010 wieder bestehenden hundertprozentigen privaten Krankenversicherungsschutz seiner Ehefrau.
9Den Widerspruch des Klägers wies das LBV NRW mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das zugunsten des Klägers ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 basiere auf dem bis zum 31. März 2009 geltenden Recht. Zwischenzeitlich sei jedoch mit dem 1. April 2009 eine neue Beihilfenverordnung in Kraft getreten, die die Änderungen des LBG NRW berücksichtige und somit eine geänderte Rechtsgrundlage für die Ablehnung oder Bewilligung einer Beihilfe darstelle. Das angeführte Urteil könne daher keine Auswirkung auf die aktuelle Rechtslage haben.
10Der Kläger hat am 29. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft.
11Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte erklärt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 3. Juni 2010 hin in Abänderung des Bescheides des LBV NRW vom 2. Juli 2010 eine weitere Beihilfe in Höhe von 822,37 Euro zu gewähren . Hierbei handelt es sich um Beihilfe für im Jahre 2009 entstandene krankheitsbedingte Aufwendungen der Ehefrau des Klägers. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Klageantrag aus Ziffer 1. der Klageschrift in Höhe dieses Teilbetrages in der Hauptsache für erledigt erklärt .
12Der Kläger hat nunmehr noch beantragt,
131.) den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 2. Juli 2010 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 30. Juni 2011 zu verpflichten, ihm für die mit Antrag vom 3. Juni 2010 geltend gemachten Aufwendungen seiner Ehefrau eine Beihilfe in Höhe von 1.371,64 Euro zu gewähren,
142.) den Beklagten zu verurteilen, ihm die monatlichen Mehraufwendungen zu erstatten, die ihm für die Zeit ab Juli 2010 dadurch entstünden, dass er aufgrund der Nichtanerkennung der krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau als beihilfefähig gehalten sei, zu deren Gunsten anstelle einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung eine private Vollversicherung mit entsprechend erhöhten Beiträgen abzuschließen, und die zu zahlenden Beträge mit 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung hat er ausgeführt, ein in der Vergangenheit ergangenes Urteil, welches unter Zugrundelegung einer inzwischen geänderten Rechtslage ausgesprochen worden sei, könne nicht dazu führen, auch zukünftige Rechtsänderungen außer Kraft zu setzen.
18Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich durch die Neuregelung der beihilferechtlichen Vorschriften des Landes die Rechtslage geändert habe und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deshalb keine Bedeutung mehr für die in dem Streitzeitraum entstandenen Aufwendungen entfalte. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW 2009 sei auch nicht nichtig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des § 77 LBG NRW die Regelung zur Berücksichtigung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW 2004 vorgefunden habe, so dass davon ausgegangen werden müsse, er habe diese inhaltlich übernehmen wollen. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW 2009 verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht; insofern werde Bezug genommen auf das Senatsurteil vom 16. Januar 2008 (1 A 4678/06).
19Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs abgetrennt. Dieses Verfahren wird nach zuständigkeitshalber erfolgter Übernahme durch den 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts unter dem Aktenzeichen 6 A 1826/14 fortgeführt. Hinsichtlich der beanspruchten Beihilfegewährung hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen.
20Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich weiterer 15 Euro für in der Hauptsache erledigt erklärt.
21Der Kläger wiederholt zur Begründung seiner Berufung im Kern sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
22das beklagte Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung NRW vom 2. Juli 2010 sowie des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 30. Juni 2011 zu verpflichten, ihm– dem Kläger – für die mit Antrag vom 3. Juni 2010 geltend gemachten Aufwendungen seiner Ehefrau eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.356,64 Euro zu gewähren und den zu zahlenden Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
23Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Er verweist insbesondere auf die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der in § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW a.F. zu Grunde gelegte Begriff der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Ehegatten nur durch eine Gesetzesänderung neu geregelt werden könne. Genau dies sei durch den jetzigen § 77 LBG NRW und die hierauf gestützte BVO NRW 2009 geschehen.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Beiakte) und der beigezogenen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Verfahren 26 K 644/06 (3 Bände) Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29Soweit die Beteiligten das Verfahren i. H. v. 15 Euro für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren aus Klarstellungsgründen in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).
30Im Übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 2. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 ist, soweit er im vorliegenden Verfahren noch streitgegenständlich ist, rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung der beantragten Beihilfe für die seiner Ehefrau entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31Nach § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) vom 5. November 2009 sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u. a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit. Die Voraussetzungen sind hier gegeben.
32Die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der streitgegenständlichen Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 23. März 2015 ). Auch der Senat hat insoweit keinen Anlass zu Bedenken.
33Zwischen den Beteiligten allein umstritten ist die Frage, ob der beihilfeberechtigte Kläger für die seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen Beihilfe beanspruchen kann, weil es sich bei dieser im Hinblick auf ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, nämlich den Bezug von Renteneinkommen, um eine berücksichtigungsfähige Angehörige handelt. Dies hat die Beklagte – vom Verwaltungsgericht gebilligt – verneint und sich zur Begründung auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BVO NRW in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung gestützt. Danach sind beihilfefähig Aufwendungen, die u.a. dem nicht selbst beihilfeberechtigten und wirtschaftlich unselbstständigen Ehegatten des Beihilfeberechtigten erwachsen sind. Eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten gemäß § 2 Absätze 3 und 5a EStG in näher bezeichneter Fassung im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro übersteigt. Bei erstmaligem Rentenbezug ab 1. Januar 2004 ist (mit Ausnahme von Renten, die der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. bb EStG unterliegen) dem Gesamtbetrag der Einkünfte die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttorentenbetrag hinzuzurechnen. Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze sind aus Fürsorgegründen Aufwendungen beihilfefähig, wenn der Ehegatte trotz einer ausreichenden Krankenversicherung für bestimmte Erkrankungen von Leistungen ausgeschlossen ist oder die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind; beihilfefähig ist der 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag.
34Diesem rechtlichen Ansatz steht jedoch entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens geführten Rechtstreit mit Urteil vom 3. Juni 2009 – 2 C 27.08 – ohne zeitliche Begrenzung rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beklagte über Anträge des Klägers auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu entscheiden hat. Dies hat zur Folge, dass das Renteneinkommen der Ehefrau des Klägers nicht mit dem Bruttobetrag, sondern nur mit dem steuerlichen Ertragsanteil (Besteuerungsanteil) zu berücksichtigen ist und sie deshalb wirtschaftlich unselbstständig im beihilferechtlichen Sinne ist. Die Rechtskraft dieser Entscheidung bindet den Beklagten im Verhältnis zum Kläger, die genannte Vorschrift und nicht die Nachfolgeregelungen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Ehefrau des Klägers anzuwenden, was sich auch auf den vorliegenden Rechtsstreit auswirkt.
35Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Bei fehlender Identität des Streitgegenstandes in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren tritt – worauf bereits das Verwaltungsgericht abgestellt hat – die Bindungswirkung ein, wenn eine in einem Vorprozess entscheidungserhebliche Frage, durch deren Beantwortung über den damals vorliegenden Streitgegenstand rechtskräftig entschieden wurde, sich in einem neuen Rechtsstreit als Vorfrage stellt; die Vorfrage ist dann in diesem neuen Rechtsstreit keiner erneuten Sachprüfung zugänglich.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990– 9 B 325.89 –, NVwZ 1990, 1069 = juris, Rn. 6, und Urteil vom 28. November 2002 – 2 C 25.01 –, BVerwGE 117, 228 = juris, Rn. 18; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 65.
37Die Frage, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob es sich bei der Ehefrau des Klägers im Hinblick auf ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse um eine beihilferechtlich berücksichtigungsfähige Angehörige handelt, und die hierauf bezogene seinerzeitige Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beklagte über Anträge des Klägers auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu entscheiden hat, ist eine Vorfrage des vorliegenden Verfahrens. Denn die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der beantragten Beihilfe hängt davon ab, in welchem Umfang das Renteneinkommen der Ehefrau des Klägers beihilferechtlich zu berücksichtigen ist. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beklagte deren Renteneinkommen nur mit dem steuerlichen Ertragsanteil zu berücksichtigen. Da die Entscheidung keine zeitliche Befristung enthält, gilt sie grundsätzlich auch in Bezug auf die streitgegenständlichen, im Jahre 2010 entstandenen Aufwendungen.
38Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtslage in entscheidungserheblicher Weise geändert habe, weshalb diese Entscheidung für die Aufwendungen des Jahres 2010 keine Bedeutung mehr habe. Richtig ist allerdings, dass sich die Rechtskraft eines Urteils nicht mehr auf Zeiträume erstreckt, für die eine andere als die dem Urteil zugrunde gelegte Rechtslage gilt. Für die Frage einer nachträglichen Rechtsänderung kommt es bei rückwirkenden Gesetzen auf den Erlasszeitpunkt und nicht den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an.
39Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 48, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1972 – 3 C 81.71 –, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 37; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 118.
40Richtig ist auch, dass nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts neue Rechtsvorschriften zum nordrhein-westfälischen Beihilferecht in Kraft getreten sind. Allerdings bezieht sich dies nicht auf die das Beihilferecht des Landes auf der Ebene des formellen Gesetzes regelnde Vorschrift des § 77 LBG NRW. Denn diese Vorschrift galt bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 und wurde auch schon vorher als Bestandteil von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV.NRW. 2009 Nr. 10 vom 27. April 2009, S. 223) verkündet. Ihre marginale Änderung (das Wort „Dienstbezüge“ wurde durch das Wort „Besoldung“ ersetzt) in Absatz 1 Nr. 1 durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2009 (GV. NRW. 2009, Nr. 29 und vom 24. November 2009, S. 569) ist vorliegend bedeutungslos.
41Nachträglich geändert hat sich jedoch die das formelle Gesetzesrecht ausfüllende Beihilfenverordnung des Landes: Die BVO NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. 2009, S. 601) ist rückwirkend zum 1. April 2009 in Kraft getreten. Der schon erwähnte § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW 2009 sieht im Gegensatz zu der Bewertung der vorangegangenen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz vor, dass Renten des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten nicht nur mit dem steuerlichen Ertragsanteil, sondern mit dem Bruttorentenbetrag zu berücksichtigen sind.
42Insoweit bewirkt § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW 2009 aber keine Änderung der Rechtslage. Die Vorschrift ist – soweit sie auf den Bruttorentenbetrag abstellt – vielmehr (im Ergebnis ebenso wie die Vorgängernorm) nichtig, weil sie nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsnorm gedeckt ist. Diese legt nämlich bereits selbst weiterhin fest, dass gesetzliche Renten bei der Berechnung des beihilferechtlich zu berücksichtigenden Einkommens des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten nur mit dem steuerlichen Ertragsanteil zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Folgendem:
43Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW erhalten Beihilfeberechtigte Beihilfen als Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge u.a. für ihren selbst nicht beihilfeberechtigten Ehegatten, „wenn er nicht über ein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen verfügt“. § 77 Abs. 8 Satz 1 LBG NRW ermächtigt das Finanzministerium, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Darin können unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze der beamtenrechtlichen Fürsorge Bestimmungen getroffen werden u.a. „durch Regelungen zur Feststellung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Ehegatten“ (§ 77 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e LBG NRW).
44Was ein „zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen“ ist oder nach welchen Kriterien es zu bemessen ist, besagt das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht selbst. Das Verwaltungsgericht hat die Vorschrift dahin ausgelegt, dass der Gesetzgeber bei Erlass des § 77 LBG NRW die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW 2004 vorgefunden habe, die in dem hier interessierenden Punkt der Berücksichtigung von Renteneinkommen des Ehegatten der Regelung des heutigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW 2009 entspricht. Dies habe zur Folge, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen der nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatte „nicht über ein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen verfügt“, nunmehr (im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtslage) nicht mehr durch Rückgriff auf § 2 Abs. 3 EStG 2002, sondern durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW 2009 selbst bestimmt werde. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.
45Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Gesetzgeber zumindest die tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts selbst regeln, wozu u.a. auch die Festlegung gehört, für welche weiteren Personen der Beamte Beihilfeleistungen beanspruchen kann. Dabei kann es ausreichen, dass der Gesetzgeber die in einer Rechtsverordnung enthaltene Regelung, die er zum Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung vorgefunden hat, aufgreift und inhaltlich übernimmt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2009 – 2 C 27.08 –, NVwZ-RR 2009, 895 = juris, Rn. 10 f.
47Dies kann durch einen ausdrücklichen Verweis auf die untergesetzliche Regelung geschehen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Von einer inhaltlichen Übernahme der untergesetzlichen Regelung ist aber auch dann auszugehen, wenn sich dies durch Auslegung des Gesetzes ergibt. Dazu bedarf es hinreichender Anhaltspunkte, die diese Annahme rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vorzitierten Urteil ausreichende Anhaltspunkte im engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der 1975 erfolgten Neuregelung durch Rechtsverordnung und der 1977 nachfolgenden Neuregelung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung sowie in dem weitgehend zwischen beiden Regelungen übereinstimmenden Wortlaut gesehen.
48Die Neuregelung der gesetzlichen Beihilferegelung in § 77 LBG NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW 2004 weisen in dem hier interessierenden Punkt der Bewertung von Renteneinkommen des selbst nicht beihilfeberechtigten Ehegatten aber weder einen weitgehend übereinstimmenden Wortlaut auf, noch besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Regelungen. Vielmehr liegen zwischen beiden Regelungen etwa fünfeindrittel Jahre: § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW 2004 wurde in dem hier entscheidenden Punkt durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 749) geändert, während § 77 LBG NRW im April 2009 erlassen wurde. In diesem Zusammenhang ist neben dem schon beträchtlichen Zeitablauf weiter von Bedeutung, dass die Bewertung von Renteneinkommen durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 12. Dezember 2003 nicht gemäß dem damaligen § 88 Satz 4 LBG NRW zu einer Befassung des Innenausschusses des Landtags führte, und zwar wohl deshalb nicht, weil die Neubewertung von Renteneinkommen als nicht die grundlegenden Strukturen der näheren Ausgestaltung des Beihilfenrechts betreffend angesehen wurde.
49Vgl. zu diesem Gesichtspunkt das (vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene) Senatsurteil vom 16. Januar 2008 – 1 A 4678/06 –, IÖD 2008, 151 = juris, Rn. 51.
50Dementsprechend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Gesetzgeber im Jahre 2003 oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Verordnungsregelung überhaupt Kenntnis erlangt oder sie sich im Jahre 2009 gar zu eigen gemacht hat.
51Die Gesetzgebungshistorie weist vielmehr in eine andere Richtung. Der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften sah in § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW vor, dass „die Gewährung von Beihilfen für einen Ehegatten oder einen eingetragenen Lebenspartner, der nach der Höhe seiner Einkünfte wirtschaftlich selbständig ist, … auf die Fälle beschränkt werden (kann), bei denen durch die Aufwendungen trotz ausreichender Vorsorge eine unzumutbare Belastung des Beihilfeberechtigten eintritt“ (LT-Drs. 14/8176, S. 55). Diese Formulierung entspricht exakt der des seinerzeit geltenden § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW. Das rechtfertigt die Annahme, die von dieser Vorschrift umschriebene Rechtslage, wonach der Begriff der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Ehegatten durch Rückgriff auf § 2 Abs. 3 EStG in der im Jahre 1977 geltenden Fassung inhaltlich zu konkretisieren war und Renteneinkommen daher nur in Höhe des Ertragsanteils, nicht in Höhe der Bruttorente zu berücksichtigen waren, solle insoweit nicht geändert werden.
52Die Formulierung des Gesetzentwurfs ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens allerdings geändert worden. Dies geht zurück auf einen Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und FDP, der für den kompletten § 77 eine neue, sehr viel detailliertere Fassung vorsah vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich festzulegen sind und nicht durch den Verordnungsgeber geregelt werden dürfen (vgl. Anhang zur LT-Drs. 14/8889). Diesen Änderungsantrag haben sowohl der mitberatende Innenausschuss als auch der federführende Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags angenommen (vgl. LT-Drs. 14/8889, S. 114); mit dieser Änderung ist sodann § 77 LBG NRW vom Landtag beschlossen worden. In der Begründung des Änderungsantrags heißt es zu A. II., die Neufassung des § 77 LBG NRW gebe „das derzeit geltende Beihilfenrecht wieder“ und Absatz 2 entspreche inhaltlich Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 der bisherigen Fassung (also des Gesetzentwurfs). Während der pauschale Verweis auf das „derzeit geltende Beihilfenrecht“ bei isolierter Betrachtung auch eine Bezugnahme auf das seinerzeitige Verordnungsrecht beinhalten könnte, stellt der Hinweis auf § 77 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs, der – wie bereits erwähnt – der Regelung des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW a.F. entspricht, unmissverständlich klar, dass die Neuregelung, soweit hier von Interesse, an die Vorläuferregelung anknüpft und keine Änderung beinhalten soll.
53Diesem Verständnis kann nicht entgegengehalten werden, dass die den Gesetzentwurf verantwortende Landesregierung ihr eigenes Verordnungsrecht kenne und (selbstverständlich) in ihre Vorstellung vom Inhalt der gesetzlichen Neuregelung einbezogen habe. Denn auf die Kenntnisse und den Willen der Landesregierung kommt es insoweit nicht an. Vielmehr ist insoweit allein auf den Landtag als Gesetzgeber abzustellen, für den es – wie bereits ausgeführt – keine Anhaltspunkte gibt, er habe die in der BVO NRW 2004 getroffene Regelung zur Berücksichtigung von Renteneinkommen des selbst nicht beihilfeberechtigten Ehegatten überhaupt zur Kenntnis genommen. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und FDP zahlreiche Regelungen aus der seinerzeitigen Beihilfenverordnung aufgreift und in Gesetzesrang erhebt. Hierbei handelt es sich aber nur um explizit benannte, für wichtig erachtete Strukturprinzipien der Beihilfengewährung. Es gibt auch vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber könnte gleichsam jede Regelung der seinerzeitigen Beihilfenverordnung und damit auch die hier in Rede stehende Detailregelung in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen haben.
54Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
55Der Beklagte trägt die Kosten dieses Berufungsverfahrens (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat ferner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, soweit sie dem geltend gemachten Beihilfeanspruch zuzuordnen (§ 154 Abs. 1 VwGO) und im Hinblick auf den rechtskräftigen Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht vom Kläger zu tragen sind (§§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Über die Verteilung der übrigen in erster Instanz entstandenen Kosten ist im Verfahren 6 A 1826/14 zu befinden.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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