Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2285/12

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten im Berufungsrechtszug (in Höhe von 15 Euro) für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Darüber hinaus wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 2. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 verpflichtet, dem Kläger für die mit Antrag vom 3. Juni 2010 geltend gemachten Aufwendungen seiner Ehefrau eine Beihilfe in Höhe von 1.356,64 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte wird verurteilt, den zu zahlenden Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 5 vom Hundert der in erster Instanz entstandenen Kosten, von denen der Kläger 3 vom Hundert zu tragen hat; die Verteilung der übrigen in erster Instanz entstandenen Kosten bleibt der Entscheidung im Verfahren 6 A 1826/14 vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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