Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 505/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen (Fachrichtung Maschinenbau) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
4Als Rechtsgrundlage für den Zulassungsanspruch kommt nur § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW, § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für das Master-Programm Wirtschaftsingenieurwesen vom 4. Juni 2009 (im Folgenden: PO) in Betracht. Nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Diese Voraussetzungen, die in § 1 Abs. 2 PO konkretisiert werden, erfüllt der Antragsteller.
5Der Zulassungsanspruch scheitert aber daran, dass der Antragsteller mit der Abschlussnote von 3,0 keinen qualifizierten Abschluss im Sinne des § 1 Abs. 3 a) PO, d. h. eine Gesamtnote von 2,5 oder besser, nachweisen kann. Diese Einschränkung des Zugangs zum Masterstudium ist wirksam. Sie ist nach § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW zulässig. Danach können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist.
6Die Zugangsbeschränkung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil § 1 Abs. 4 PO unwirksam ist. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen über die Ausnahme von der in Absatz 3 geforderten Mindestnote. Bei der Entscheidung sind die Höhe der Unterschreitung der Mindestnote, die Benotung der Abschlussarbeit mit der Note „Gut“ oder besser, die Studiendauer sowie herausragende Einzelleistungen maßgebend. Für diese Zugangsregelung fehlt eine Rechtsgrundlage. Nach § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW ist für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens ausschließlich an die Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses anzuknüpfen; ein Rückgriff auf andere Kriterien – wie etwa hier das der Studiendauer oder besonderer Einzelleistungen – ist unzulässig. Die Vorschrift regelt abschließend die besonderen Voraussetzungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Die Beschränkung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen auf das Kriterium des qualifizierten Abschlusses führt auch nicht zu einer übermäßigen Beschränkung des Zugangs zum Masterstudium. Sie ist vor dem Hintergrund der an das Masterstudium zu stellenden Anforderungen eine nachvollziehbare und sachgerechte Regelung, um ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau sicherzustellen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 -, NWVBl. 2011, 232, und vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, NWVBl. 2013, 444.
8Darüber hinaus ist die Subdelegation der Entscheidung über den Zugang an den Prüfungsausschuss unzulässig. Zwar werden ihm bestimmte Kriterien an die Hand gegeben, es verbleibt aber ein erheblicher Spielraum bei der Entscheidung. Dies ist mit § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW nicht vereinbar, da die Hochschule danach selbst in der Prüfungsordnung die konkreten und maßgeblichen Vorgaben festlegen muss.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 -, a. a. O.
10Dem wird § 1 Abs. 4 PO nicht gerecht, wie auch die praktische Handhabung dieser Bestimmung gezeigt hat, bei der sich offenbar im Prüfungsausschuss bestimmte Kriterien für das Maß der Unterschreitung der Mindestnote und die Studiendauer herausgebildet haben.
11Aus der Unwirksamkeit dieser Regelung kann der Antragsteller aber nichts für sich herleiten. § 1 Abs. 4 PO ist nicht Teil einer Gesamtregelung, die angesichts der Teilnichtigkeit insgesamt nichtig wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, ist § 1 Abs. 3 PO auch ohne § 1 Abs. 4 PO eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Regelung und entspräche der Bestand dieser Satzungsbestimmung dem hypothetischen Willen des Normgebers. § 1 Abs. 4 PO ist nach dem Wortlaut („in begründeten Einzelfällen“), der Systematik sowie Sinn und Zweck der Bestimmung eine Ausnahmeregelung, die Härten aufgrund der Notenhürde in § 1 Abs. 3 Prüfungsordnung abfangen soll. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Satzungsgeber wegen dieses Charakters des § 1 Abs. 4 PO auch nicht mit der Bestimmung zu erkennen gegeben, dass er die Notenhürde von 2,5 nicht zur Qualitätssicherung für erforderlich hält. Auf die Erklärung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Gesamtnote von 2,7 wäre der Antragsteller zugelassen worden, kann sich dieser hierfür nicht berufen. Sie ist schon nicht relevant für die Frage, ob der Satzungsgeber, der Fakultätsrat, in Kenntnis der Unzulässigkeit des § 1 Abs. 4 PO eine andere Notenhürde festgelegt hätte. Wie der Antragsteller erstinstanzlich zutreffend ausgeführt hat, ist zur Ermittlung des hypothetischen Normierungswillens insbesondere auf die Satzung selbst abzustellen. Abgesehen davon ist der Ausschussvorsitzende hierbei offenbar von der Wirksamkeit des § 1 Abs. 4 PO ausgegangen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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