Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 890/14.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der im Jahr 1971 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er am 14. Dezember 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Am 18. Dezember 2012 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung gab er an, bereits in der Slowakischen Republik und auch in Frankreich einen Asylantrag gestellt zu haben. Die Slowakische Republik habe er vor Abschluss des Verfahrens verlassen, in Frankreich habe er eine Ablehnung des Asylantrags erhalten. Eine Eurodac-Recherche ergab Treffer für Belgien, Frankreich und die Slowakische Republik.
4Das Bundesamt richtete am 9. Oktober 2013 ein Übernahmeersuchen an die Slowakische Republik. Die slowakischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 13. November 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Klägers bereit.
5Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 - zugestellt am 12. Februar 2014 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in die Slowakische Republik an.
6Am 18. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
7Der Kläger hat - schriftsätzlich - beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4. Februar 2014 zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen,
9hilfsweise,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
11Die Beklagte hat - schriftsätzlich - beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 26. März 2014 unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 4. Februar 2014 verpflichtet, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die im Bescheid des Bundesamts ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig sei rechtswidrig, weil die einschlägige Dreimonatsfrist des Art. 17 Dublin II-VO für ein Aufnahmegesuch ohne erkennbaren Grund erheblich überschritten sei mit der Folge einer Zuständigkeit des Bundesamts für eine sachliche Entscheidung über das Asylgesuch des Klägers.
14Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Beklagte wie folgt: Das Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin II-VO unterliege keiner Frist. Die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO sei nicht auf den Fall der Wiederaufnahme anwendbar. Diese Vorschrift regele nur den Fall eines Aufnahmegesuchs bei einer erstmaligen Antragstellung. Für den Fall der Wiederaufnahme finde ausschließlich Art. 20 Dublin II-VO Anwendung, der keine Frist vorsehe.
15Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
17Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
23Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines Asylverfahrens. Sein Asylantrag ist unzulässig.
24Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergibt sich aus § 27a AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 16 Abs. 1 e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 50 S. 1), sog. Dublin II-VO, ist die Slowakische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte der Kläger dort zwei Asylanträge gestellt.
25Die Dublin II-VO ist anwendbar. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Neufassung), ABl. EU L Nr. 180 S. 31), sog. Dublin III-VO, ist gemäß ihrem Art. 49 erst auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Der Asylantrag des Klägers wurde vor diesem Zeitpunkt gestellt.
26Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts ist Deutschland nicht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden. Die in dieser Vorschrift geregelte Frist von drei Monaten für die Unterbreitung des Aufnahmegesuchs an den ersuchten Mitgliedstaat gilt für den Fall des Klägers nicht. Zur Anwendung kommt vielmehr das Verfahren zur Wiederaufnahme nach Art. 20 Dublin II-VO. Der Kläger hat vor seiner Einreise nach Deutschland in der Slowakischen Republik um Asyl nachgesucht (Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO). Art. 20 Dublin II-VO enthält keine dem Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entsprechende Fristbestimmung. Für eine analoge Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin VO-II normierten Frist von drei Monaten im Fall des Wiederaufnahmegesuchs ist kein Raum. Bei der Normierung zu den Modalitäten der Wiederaufnahme in Art. 20 Dublin II-VO handelt es sich um eine in sich geschlossene Regelung, die keine Lücke erkennen lässt, die durch eine analoge Heranziehung der Fristbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zu schließen wäre.
27Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -, InfAuslR 2014, 457 = juris, Rn. 13.
28Deutschland ist auch nicht nach Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 d) Dublin II-VO für den Asylantrag des Klägers zuständig geworden. Die dort genannte Überstellungsfrist von sechs Monaten bzw. 12 oder 18 Monaten (bei Vorliegen der in Art. 20 Abs. 2 genannten Umstände) beginnt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei Vorliegen aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs - - wie es hier gegeben ist - erst zu laufen ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird. Dies bedeutet, dass die Überstellungsfrist hier erst mit Rechtskraft des Urteils in der vorliegenden Sache zu laufen beginnt.
29Vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -, InfAuslR 2014, 457 = juris, Rn. 14, m. w. N.
30Aus den gleichen Gründen bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig. Ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten ergibt sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest vom 13. Februar 2014, wonach bei ihm diagnostisch eine mittelgradige depressive Episode bestehe. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass diese Erkrankung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führte. Im Übrigen kann diese Erkrankung auch in der Slowakischen Republik behandelt werden.
31Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
32Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
33Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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