Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 1011/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28.800,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem selbständig tragend darauf gestützt, die angefochtene Untersagungsverfügung sei nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG wegen Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtmäßig. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht maßgeblich Bezug genommen auf die Begründung seines Beschlusses vom 16. Mai 2013 - 11 L 271/13 - im zugehörigen Eilverfahren sowie auf die Ausführungen des Senats im Rechtsmittelverfahren (Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 627/13 -) und im Wesentlichen ausgeführt: Die in diesen Entscheidungen angeführten massiven und systematischen Verstöße im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern in der Vergangenheit rechtfertigten die Annahme, die Klägerin werde sich auch zukünftig nicht rechtmäßig verhalten, insbesondere die sie in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Sammlerin von Alttextilien betreffenden Vorschriften missachten. Die von der Klägerin im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2013 erhobenen Einwände sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten weiteren Unterlagen rechtfertigten keine andere Einschätzung. Aus diesen Dokumenten ergebe sich lediglich, dass gegen die Klägerin bundesweit zahlreiche Untersagungsverfügungen wegen des illegalen Aufstellens von Containern ergangen seien, nicht aber, dass die zuständigen Behörden insoweit einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hätten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass das Regierungspräsidium H. die gegen die Klägerin ausgesprochene Gewerbeuntersagung aufgehoben habe. Es habe angenommen, dass die Klägerin zwischenzeitlich die bestehenden Organisationsmängel abgestellt habe. Dem lasse sich nicht entnehmen, dass die Vorwürfe hinsichtlich der straßenrechtlichen und zivilrechtlichen Verstöße wegen des Aufstellens von Containern unzutreffend (gewesen) seien. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin aufgrund der durch die Verflechtung mit der AG U. bzw. AG U. GmbH und Co. KG möglichen Verschleierung des Umfangs ihrer Sammlungsaktivitäten unverändert fort.
5Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Soweit sie annimmt, das Verwaltungsgericht habe keine über die Annahmen im Eilverfahren hinausgehenden Tatsachenfeststellungen unternommen, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen befasst, diese allerdings nicht im Sinne der Klägerin gewürdigt. Dass die in der Sache zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit zweifelhaft oder nicht aussagekräftig sind, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz bleibt unsubstantiiert. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, welche Erkenntnisse das Verwaltungsgericht aus einer Beiziehung der Akten des Regierungspräsidiums H. hätte gewinnen können, die seine Einschätzung hinsichtlich der dokumentierten Verstöße gegen das Straßenrecht hätten ändern können. Dass die Aufhebung des gewerberechtlichen Untersagungsbescheides nicht hindert, aufgrund des in diesem Verfahren zutage getretenen Verhaltens der Klägerin ihre sammlungsrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris, ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.
6Angesichts dessen ergeben sich auch aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2013 - 20 CS 13.1625 -, juris, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Verwaltungsgericht gerade nicht aus der Tatsache der Gewerbeuntersagung als solcher Rückschlüsse gezogen, sondern aus den dort getroffenen, weiterhin zutreffenden tatsächlichen Feststellungen. Diesen Ausführungen ist die Klägerin letztlich mit keinem Wort entgegengetreten.
7Soweit die Klägerin schließlich den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Verschleierung von Sammlungsaktivitäten im Hinblick auf die AG U. bzw. AG U. GmbH und Co. KG nicht verstehen will, ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Verschleierungsabsicht hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., ausgeführt. Darauf wird wiederum Bezug genommen.
8Unerheblich ist dabei, aus welchem Grund die Klägerin meint, entsprechende Verhaltensweisen an den Tag legen zu müssen. Naheliegend und plausibel ist angesichts der Erkenntnisse des Senats jedoch zumindest, dass dieses Verhalten dazu dient, Verantwortlichkeiten und damit Zurechenbarkeiten hinsichtlich der zahlreichen Verstöße gegen Straßen- und Privatrecht zu erschweren, um mögliche Sammlungsuntersagungen zu verhindern oder ins Leere laufen zu lassen, indem die Klägerin unter anderem Namen auftritt.
9Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich auf die Frage, ob die Untersagung auch gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG wegen trotz entsprechender Aufforderung des Beklagten unzureichend gebliebener Angaben in der Sammlungsanzeige rechtmäßig erfolgen durfte, nicht mehr an. Unabhängig davon sind die Ausführungen der Klägerin auch insoweit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Dass insoweit keine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG, sondern nur nach der 1. Alternative der genannten Vorschrift in Betracht kommt,
10vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 316/14 -; zur fehlenden Anwendbarkeit der 2. Alt. des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in diesen Fällen OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris,
11hat die Klägerin nicht geltend gemacht und wäre hier auch nicht ergebnisrelevant.
12Die Klägerin setzt sich ebenfalls nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, es fehle weiterhin an hinreichenden Angaben zum Ausmaß der beabsichtigten Sammlung. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Annahme der Klägerin deren Angaben in ihrem Schreiben vom 27. März 2014 nicht übersehen, sondern für unzureichend gehalten, da es lediglich Angaben zur Zahl der im Kreis M. zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung befindlichen Container enthalten habe, nicht jedoch die - erforderlichen und von dem Beklagten angeforderten - Angaben zu dem geplanten Umfang der Sammlung. Das Verständnis des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Angaben lediglich im Hinblick auf eine behauptete Bestandssammlung auf die Vergangenheit bezogen haben, entspricht dem Inhalt des Schreibens vom 27. März 2014, das vollständig in der Vergangenheitsform abgefasst ist. Aus welchen Gründen gleichwohl diese Angaben als auf die Zukunft gerichtet verstanden werden müssten, legt die Klägerin nicht dar. Im Hinblick auf ihre Ausführungen, die Standorte würden ständig überprüft und gegebenenfalls geändert, wobei es zu einer Reduzierung kommen könne, kommt und kam es nicht in Betracht, die Angaben zur Vergangenheit ohne weiteres auf die zukünftig beabsichtigte Sammlung und deren Ausmaß zu übertragen.
13Darüber hinaus ist zumindest fraglich, ob die Angaben der Klägerin zu den bestehenden Verwertungswegen ausreichend sind. Gegen nachvollziehbare Angaben zu einer ordnungsgemäßen Verwertung sprechen die bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2013 - 20 CS 13.1625 -, a. a. O., geäußerten Bedenken. Im Übrigen hat die Klägerin danach anscheinend bundesweit den auch im hiesigen Verfahren eingereichten Vertrag mit der T. AG zum Beleg einer ordnungsgemäßen Verwertung vorgelegt, aus dem sich wiederum eine Abnahmemenge von 900 t Alttextilien ergibt.
14Vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957.
15Allein aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aus diesem Verfahren sowie aus den Verfahren 20 A 885/14, 20 A 1012/14, 20 A 1188/14, 20 A 1204/14 und 20 A 1596/14 ergibt sich indes bereits eine beabsichtigte jährliche Sammelmenge von 792 t. Nimmt man nur die in diesem Verfahren weiter angeführten 69 Container auf Dortmunder Stadtgebiet hinzu, ist die Abnahmemenge allein durch diese sieben Sammlungen ausgeschöpft. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die T1. AG über eine Zertifizierung für die vorgesehenen Verwertungsarten "Vorbereitung zur Wiederverwertung, Recycling" verfügt.
16Schließlich sind auch die Angaben der Klägerin zu ihrer Größe und Organisation unplausibel. In ihrer Sammlungsanzeige vom 27. August 2012 hat die Klägerin angegeben, ca. 20 Mitarbeiter zu haben. In ihrer Klagebegründung macht sie geltend, sie habe im Zeitraum danach zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsbetriebes beschlossen, die Mitarbeiterzahl im administrativen Bereich zu erhöhen. Konkret benennt sie für den Zeitraum von September 2012 bis Mai 2013 neun Neueinstellungen. Warum sie trotz dieser Aufstockung dann mit Stand vom 27. Januar 2014 nur 15 Mitarbeiter beschäftigt haben will, ist nicht nachzuvollziehen.
17Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen enthält bereits keine konkrete klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Frage. Die Klägerin behauptet lediglich, dass die Rechtssache rechtliche und tatsächliche Fragen aufwerfe, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften. Welche dies im Einzelnen sein sollen, bleibt offen.
18Soweit das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang rügt, die Untersagungsverfügung verstoße "außerdem" gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, lässt dies eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht erkennen. Ob und inwieweit eine Untersagungsverfügung verhältnismäßig ist, ist grundsätzlich - und so auch hier - eine Frage des Einzelfalls. Zudem übersieht die Klägerin bei ihren hierauf bezogenen Ausführungen, dass das Verwaltungsgericht von einer Unzuverlässigkeit der Klägerin und deshalb von einer Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ausgegangen ist. In diesem Fall sind mildere Mittel als die Untersagung der Sammlung regelmäßig nicht gegeben.
19Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -.
20Mit Blick darauf lässt das Vorbringen der Klägerin insoweit auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hervortreten.
21Die Entscheidung beruht auch nicht auf einem der Beurteilung durch den Senat unterliegenden Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr nur unvollständige Akteneinsicht gewährt, insbesondere die Verwaltungsvorgänge des Beklagten nicht übersandt, trifft jedenfalls im Hinblick auf letztere nicht zu. Die Beiakte wurde ihr aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 27. Januar 2014 am Folgetag zur Einsicht übersandt. Nach dem in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnis hat sie diese am 29. Januar 2014 erhalten. Die Gerichtsakte bestand zu diesem Zeitpunkt allein aus der - unbegründeten - Klageschrift und der Klage-/Antragserwiderung des Beklagten, so dass ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Nichtübersendung der Gerichtsakte beruht. Im Übrigen hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt während des erstinstanzlichen Verfahrens die fehlende Übersendung auch der Gerichtsakte gerügt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 627/13 -).
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