Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 1707/12

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Bezirksregierung B.        vom 25. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit darin eine jährliche Jahresschmutzwassermenge von 4.034.384 m³ festgesetzt worden ist und soweit darin eine Gebühr in Höhe von 9.935,50 Euro festgesetzt worden sowie eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 1.092,52 Euro enthalten ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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