Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 658/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen der Kläger, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Verfahrensmängel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
4Dieses Vorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung vom 26. November 2014 als Grundlage der Zwangsgeldfestsetzung; hierzu verweist der Senat auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren - 7 A 657/15 -; mit diesem Beschluss wird das die Baueinstellungsverfügung betreffende klageabweisende Urteil rechtskräftig, damit wird die Verfügung bestandskräftig und ist einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen.
5Soweit die Kläger der Zwangsgeldfestsetzung auch ausweislich ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen halten wollen, es bestehe lediglich eine Verantwortung des Bauleiters des bauausführenden Unternehmens für eine Zuwiderhandlung gegen die Baueinstellungsverfügung, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass dessen Handeln den Klägern als Auftraggebern nach dem in § 278 BGB zum Ausdruck gelangten Rechtsgedanken zuzurechnen sein dürfte.
6Vgl. zur Anwendung dieses Rechtsgedankens im Vollstreckungsverfahren: Mosbacher in Engelhardt/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 6-18 VwVG, Rn. 10.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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