Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 185/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter den Ziffern 1 und 2 Sätze 1 und 2 sowie Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 angeordneten Maßnahmen das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage (VG Köln, 20 K 7131/14) überwiegt. Die in der Ordnungsverfügung untersagte Haltung des American Staffordshire Terrier-Mix „C. “ und die angeordnete Abgabe des Hundes an ein Tierheim, eine vergleichbare Einrichtung oder an eine berechtigte Person erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
4Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich ein formelles Begründungserfordernis. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass jede weitere Duldung der Hundehaltung durch die Antragstellerin nicht hingenommen werden könne. Aus dem Gesamtkontext der angefochtenen Verfügung geht zudem hervor, dass die Antragsgegnerin im Interesse der Allgemeinheit zum Schutz vor den Gefahren, die von einer – von ihr vorliegend angenommenen – unerlaubten Haltung gefährlicher Hunde ausgehen, die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Dies lässt – noch – hinreichend einzelfallbezogen erkennen, warum die Vollziehung nach Auffassung der Antragsgegnerin keinen längeren Aufschub duldet. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist demgegenüber an dieser Stelle unerheblich.
5Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin eine Erlaubnis zum Halten des Hundes „C. “ nicht erteilt werden kann, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW nicht vorliegen. Ein öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift an der Haltung des Tieres besteht nicht. Ein solches scheidet jedenfalls aus, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 10. März 2015 - 5 B 1008/14 -, vom 12. Juni - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rn. 11, und vom 6. Januar 2011 - 5 E 888/10 -.
7Hinsichtlich der Prüfung der Rassezugehörigkeit eines Hundes sind an den Hundehalter – gerade wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben von Menschen – hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Dies zugrunde gelegt hätte die Antragstellerin erkennen müssen, dass es sich bei „C. “ um einen American Staffordshire Terrier-Mix und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Die amtliche Tierärztin Dr. M. hat – unmittelbar nach dem Erwerb des Hundes durch die Antragstellerin – festgestellt, dass das Tier deutliche Merkmale der Rasse American Staffordshire Terrier zeigt. Schon angesichts dieser deutlich hervortretenden Rassemerkmale eines Hundes vom Typ American Staffordshire Terrier hätte es sich der Antragstellerin beim Kauf des Tieres aufdrängen müssen, dass „C. “ zu den gefährlichen Hund zählt. Zumindest hätte sie sich entsprechend fachkundig machen oder fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen müssen, anstatt den Angaben des Verkäufers ungeprüft zu vertrauen. Eine bloße Internetrecherche über „google“ kann sich insoweit nicht als ausreichend erweisen. Im Übrigen führt aber auch eine solche den Internetnutzer vergleichsweise schnell auf Seiten, die Informationen darüber enthalten, dass unter der Rassebezeichnung „Alauntbull“ gerade American Staffordshire Terrier-Mischlinge angeboten werden.
8Ausgehend von dem Vorstehenden kann die Antragstellerin ein öffentliches Interesse an der Haltung von „C. “ auch nicht mit Erfolg aus verfassungsrechtlich verbrieften tierschutzrechtlichen Belangen mit der Begründung ableiten, durch die weitere Haltung des Hundes würde ein Tierheimaufenthalt vermieden. Der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden, der gerade auch durch die Kontrolle des Bestandes dieser Tiere durch die Schaffung strenger Erlaubnisvoraussetzungen für deren Haltung erreicht werden kann, ist ebenfalls verfassungsmäßig abgesichert (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG).
9Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind Ermessensfehler hinsichtlich der von der Antragsgegnerin nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW getroffenen Anordnung, „C. “ an ein Tierheim, eine vergleichbare Einrichtung oder eine berechtigte Person abzugeben, nicht erkennbar. Ist in der vorliegenden Fallkonstellation – nach Feststellung des Nichtvorliegens der materiellen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen – die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW untersagt worden, kommt regelmäßig nur die Anordnung des Entzugs und der Abgabe des Tieres nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Betracht. Denn um der Untersagungsverfügung Effektivität zu verleihen, bedarf es im Regelfall der „Wegnahme“ des Hundes.
10Vgl. Haurand, Landeshundegesetz, 6. Aufl. 2014, Anm. 6 zu § 12. Siehe hierzu auch die Begründung des Entwurfs des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 33, wonach die „Wegnahme“ des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 4 erforderlich sei um sicherzustellen, dass Personen, denen die Haltung ihres Hundes untersagt wurde und die nicht mehr über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Hundes verfügen, mit dem Hund nicht mehr umgehen. Vgl. zu Fallkonstellationen, in denen allein wegen fehlender Erlaubnis auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW eingeschritten wurde, demgegenüber: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rn. 20, und vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 -, juris, Rn. 23.
11Besondere Gründe, die hier eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es daher in der angefochtenen Verfügung nicht.
12Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Sie verweist darauf, dass auf der Grundlage der alten Erlasslage in Fällen „gutgläubigen Erwerbs“ eines gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW bejaht wurde, wenn ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden werden konnte. Dies sei nach dem neuen Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2014 (VI-6 - 78.01.54) nicht mehr möglich. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Antragstellerin kann sich hieraus schon deswegen nicht ergeben, weil mangels „gutgläubigen Erwerbs“ von „C. “ ein öffentliches Interesse nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW auch nach alter Erlasslage nicht angenommen werden kann.
13Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin besteht schließlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Maßnahmen. Die Antragstellerin hält vorliegend einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht nur ohne die erforderliche und vom Gesetzgeber an strenge Voraussetzungen geknüpfte Erlaubnis. Ein solche kann ihr auch – jedenfalls spricht bei summarischer Prüfung alles hierfür – nicht erteilt werden, weil die materiellen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Auch unter dem Aspekt der Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung kann gerade nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin, die die erlaubniswidrige Haltung des Hundes durch ihr eigenes sorgfaltswidriges Verhalten herbeigeführt hat, diese bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zunächst fortsetzen kann.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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