Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 602/15
Tenor
Die Streitwertfestsetzung wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.
3Der Klageantrag, aus dem sich die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG), war auf die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung auf die Stelle eines Beigeordneten für den Geschäftskreis „Recht und Ordnung“ sowie „Planen und Bauen“, Besoldungsgruppe B 2 BBesG, gerichtet.
4Die Streitwertfestsetzung ist daher hier auf der Grundlage von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und 3 GKG zu treffen. Danach ist die Hälfte des Jahresbetrags der Bezüge unter anderem für eine Klage, die die Verleihung eines anderen, nicht auf Lebenszeit verliehenen Amtes betrifft, zugrunde zu legen. Gegenstand des Neubescheidungsbegehrens war die (erneute Entscheidung über die) Vergabe der Stelle eines Beigeordneten (Besoldungsgruppe B 2 BBesG) und damit die Übertragung eines nach § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, § 4 Abs. 2, § 6 BeamtStG, § 4 LBG NRW (nur) auf Zeit verliehenen Amtes. Für die Festsetzung lediglich des Auffangwertes von 5.000,00 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG ist mit Blick auf den eindeutig formulierten Klageantrag kein Raum. Der Umstand, dass der Kläger hier nach eigenen Angaben bereits „im Vorauswahlverfahren aussortiert“ worden ist, ändert nichts daran, dass er die Neubescheidung über die Stellenbesetzung und nicht lediglich seine Einbeziehung in das Auswahlverfahren begehrt.
5Vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2009 – 6 E 1508/09 –, nrwe.de.
6Eine nochmalige Halbierung des hälftigen Jahresbetrages ist nicht vorzunehmen, da hier abschließend über die Stellenbesetzung im Hauptsacheverfahren und nicht – wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers offenbar versehentlich zu Grunde legt – lediglich über die vorläufige Freihaltung der Stelle im einstweiligen Anordnungsverfahren zu entscheiden war. Mit Blick auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht gehindert, insoweit ggf. über den möglicherweise dahinter zurückbleibenden Antrag hinauszugehen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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