Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 524/15

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit mit der Klage gegen den Bescheid vom 1.7.2013 die verfügte Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen der Grundsteuerforderungen 2006 bis 2009 von jeweils mehr als 422,75 Euro und wegen der Grundsteuerforderung 2010 von mehr als 85,45 Euro angefochten wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Antrag abgelehnt wurde. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, wird auf 1.373,68 Euro festgesetzt.


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