Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1851/14
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen der Klägerin ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.
31. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen für den Zeitraum hat, in dem sie zwischenzeitlich zur Ruhe gesetzt war. Dagegen wendet die Klägerin ein, sie sei schon zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums wieder dienstfähig gewesen und müsse daher auch hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche wie eine aktive Beamtin behandelt werden. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sei entsprechend anzuwenden.
4Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die unmittelbare Anwendung der genannten Vorschrift nach der Rechtsprechung ein aktives Beamtenverhältnis voraussetzt und dass eine Ruhestandsbeamtin keinen Urlaub benötigt, um ihren Dienstpflichten zeitweilig nicht nachkommen zu müssen. Eine analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind: Ein Ruhestandsbeamter hat im Gegensatz zu einem aktiven Beamten keine Urlaubsansprüche. Letztere sind für Ruhestandsbeamten auch nicht erforderlich, um den „Schutz der Sicherheit und der Gesundheit“ von Ruhestandsbeamten durch „angemessene Ruhezeiten“ zu gewährleisten (siehe dazu Nr. 2 und 5 der Erwägungen der Richtlinie 2003/88/EG). Soweit die Klägerin die Interessenlagen der betroffenen Beamten anders einschätzt, erläutert sie ihre Gründe dafür nicht substantiiert und setzt sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 des angefochtenen Urteils auseinander.
5Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, wegen ihrer rechtswidrig verspäteten Reaktivierung müsse die Beklagte sie so stellen, als sei sie schon während des streitgegenständlichen Zeitraums wieder aktive Beamtin mit Urlaubsansprüchen gewesen. Wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 1 A 1850/14 ergibt, steht der Klägerin jedoch kein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Daran ändern auch die von der Klägerin übersandten Stellenausschreibungen der Deutschen Telekom AG nichts.
6Die Erklärung im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 im Verfahren 12 K 3035/10 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erfasst nicht die hier streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsansprüche. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht betont, dass diese Erklärung vom Wortlaut her nur Personalentscheidungen erfasst. Dazu zählen nicht Urlaubsabgeltungsansprüche, weil sie nicht den persönlichen Status der Klägerin betreffen. Hinzu kommt, dass ausdrücklich nur „spätere“ Personalentscheidungen gemeint sind, d. h. solche, die nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Dezember 2011 entstehen. Auch dies trifft auf die streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsansprüche nicht zu, weil sie einen bereits vergangenen Zeitraum betreffen (April 2002 bis Juli 2009).
72. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
8Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
9Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
10Die von der Klägerin aufgeworfene Frage
11der teleologischen Ausweitung der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG auf Sachverhalte, bei denen es um die Gleichstellung rechtswidrig nicht reaktivierter Beamter mit den in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie erfassten Personenkreise geht,
12hat keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres mit folgenden Erwägungen verneinen:
13Als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlten Urlaub zu nehmen, jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat.
14Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 –, ABl. EU 2012, Nr. C 174, 4 = NVwZ 2012, 688 = juris, Rn. 23, 29.
15Ruhestandsbeamten sind keine Arbeitnehmer in diesem Sinne und haben auch keine Urlaubsansprüche. Letztere sind für Ruhestandsbeamten auch nicht erforderlich, um den „Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer“ durch „angemessene Ruhezeiten“ zu gewährleisten (siehe dazu Nr. 2 und 5 der Erwägungen der Richtlinie 2003/88/EG). Da die Sachverhalte in keiner Weise vergleichbar sind, liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift hier nicht vor.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG und folgt der des Verwaltungsgerichts.
17Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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