Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 319/15

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 2015 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 6457/14 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2014 wird hinsichtlich der Anordnung unter I.1., an der Außenfassade der Spielhalle P.       Str. 33 in L.    den Begriff „Joker“ zu entfernen oder unkenntlich zu machen, wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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