Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1470/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils wie folgt neu gefasst.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers, den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 12.11.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 12.3.2013 zurückzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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