Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 61/14.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69445/02, der das Vorhaben der Beigeladenen betrifft, im Bereich des bisherigen Besucherparkplatzes ihres Krankenhauses ein Parkhaus zu errichten.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden, mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks B.------straße Nr. 46 in L. -E. (Gemarkung E. , Flur 34, Flurstück 4529/20 bzw. 4530/53) sowie des östlich davon liegenden, ebenfalls mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks B.------straße Nr. 48. Im Giebel der dem Plangebiet zugewandten Seite des Hauses Nr. 46 befinden sich zwei Fenster der Wohnung im Dachgeschoss. Im Erdgeschoss befindet sich an der nördlichen Gebäudeecke ein Fenster, das ebenfalls der Fläche des Bebauungsplans zugewandt ist. An der Rückseite ist das Gebäude zum Garten hin mit Balkonen ausgestattet. Das Gebäude hält einen Abstand von etwa 3 m zur Grundstücksgrenze der Beigeladenen. Im rückwärtigen Grundstücksbereich steht eine grenzständig errichtete, eingeschossige Garage.
4Das Plangebiet umfasst eine etwa 1.600 qm große Fläche des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 34, Flurstück 2498, südlich der B.------straße . Es liegt innerhalb des Straßengevierts, das von der B.------straße im Norden, der B1.---------straße im Osten, der T.-----straße im Süden und der D.-------straße im Westen gebildet wird. Bislang wurde die Fläche im Wesentlichen als Parkplatz für Besucher des Krankenhauses der Beigeladenen mit 57 Stellplätzen genutzt. Zur Straße hin befindet sich ein etwa 250 qm großer Grünstreifen, auf dem auch zwei Bäume stehen.
5Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Sondergebiet mit der Nutzung “Krankenhaus“ dar. Der angegriffene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Für das Plangebiet wird eine bebaubare und eine nicht bebaubare Fläche festgesetzt. Die bebaubare Fläche ist nach Osten zum Grundstück der Antragstellerin hin durch eine etwa 29 m lange Baulinie begrenzt, die einen Abstand von knapp 6 m zur Grenze einhält. Nach Süden, Westen und Norden ist eine Baugrenze festgesetzt. Die zulässige Bautiefe beläuft sich danach - gemessen von der B.------straße - auf etwa 29 m. Innerhalb der bebaubaren Fläche trifft der Plan die Festsetzung „Parkhaus“. Nach der textlichen Festsetzungen zur Art der Nutzung sind maximal 125 Stellplätze zulässig, diese sollen nur von Angestellten, Besuchern und Patienten des Krankenhauses bzw. der Arztpraxen genutzt werden, die sich auf dem Krankenhausgrundstück befinden. Die Höhe der Brüstung des Parkhauses ist im östlichen - dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten - Teil auf zwingend 53,70 m, die Höhe der Decke auf zwingend 52,05 m festgesetzt. Im westlichen Bereich ist die Höhe des Parkhauses auf maximal 54,60 m (Brüstung) und 53,45 m (Decke) festgesetzt. Eine Ein- und Ausfahrt ist im Bereich der südwestlichen Ecke des Parkhauses vorgesehen, eine weitere an der nordwestlichen Ecke mit Anschluss an die B.------straße . Eine textliche Festsetzung Nr. 6 beschränkt die Zulässigkeit von Ein- und Ausfahrten von der öffentlichen Verkehrsfläche zum Grundstück und die Ein- und Ausfahrt zum Parkhaus auf die jeweils festgesetzten Bereiche. In weiteren textlichen Festsetzungen sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen geregelt. Es ist geregelt, dass bauliche Maßnahmen umzusetzen sind, die eine Blendwirkung auf die umliegende Bebauung, verursacht durch Fahrzeuge sowie durch allgemeine Beleuchtung im Parkhaus und den obersten Parkebenen, ausschließen sollen. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr ist die Beleuchtung der obersten Parkebenen 3 A und 2 B mit Ausnahme der Notbeleuchtung unzulässig. Die Nutzung der obersten Parkebenen 3 A und 2 B ist von 22 bis 6 Uhr unzulässig. Die Deckenflächen der Parkebenen 1 A, 1 B und 0 B sind nach näheren Maßgaben mit geeigneten Absorptionsmaterialien auszustatten. Im östlichen Bereich und im südöstlichen Bereich der nicht bebaubaren Flächen ist jeweils eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen, dort sind jeweils zwei Bäume zu pflanzen. Die Anlage von Scherrasen ist auf insgesamt 30 Prozent der Fläche und die Pflanzung von Ziersträuchern geringer Ausdehnung auf insgesamt 30 Prozent der Fläche vorzunehmen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Plans stimmt mit dem Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans überein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalplanurkunde Bezug genommen.
7Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 beantragte die Beigeladene die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin beschloss unter Bezugnahme auf § 13a BauGB im September 2010 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Plans. In der Folgezeit fand eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Frühjahr 2013. Am 11. Juli 2013 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Offenlage des Planentwurfs im beschleunigten Verfahren. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB nach entsprechender Bekanntmachung des Termins in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. September 2013 in der Zeit vom 12. September bis 11. Oktober 2013 einschließlich.
8Im Rahmen der Offenlage ließ die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 u. a. einwenden: Es sei mit erheblichen Verschattungswirkungen, insbesondere an der südlichen Gebäudefront und im Grundstücksgarten zu rechnen. Die voraussichtlich offene Parkhausfassade werde zu erheblichen Lärmimmissionen und Lichtimmissionen führen. Das Lärmgutachten weise aus, dass die ohnehin schon hohe Lärmbelastung der Wohnhäuser noch steigen werde. Das Lärmgutachten zeige auf Seite 26 zum Immissionsort 6 auf, dass die Lärmbelastung an der dem Parkhaus zugewandten Fassade ihres Gebäudes tagsüber von 50 auf 55 dB(A) deutlich steigen werde. Die Festsetzungen, die eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte vermeiden sollten, seien unzureichend. Der Wohnwert ihrer Häuser werde durch Bau und Betrieb des Parkhauses deutlich beeinträchtigt. Im Rahmen einer Sammeleinwendung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26. September 2013 wurde - auch für die Antragstellerin - im Wesentlichen vorgebracht: Die planerische Festsetzung eines Parkhauses, welches unter anderem privat betriebenen Arztpraxen diene, sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn dieser eine Gemeinbedarfsfläche darstelle. Solche Nutzungen fielen nicht unter den Gemeinbedarf des § 5 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die textlichen Festsetzungen zur Einschränkung des Benutzerkreises seien nicht kontrollierbar. Eine effektive Kontrolle derart, dass die Nutzer des Parkhauses tatsächlich dem genannten Personenkreis - Angestellte, Patienten und Besucher des Krankenhauses bzw. der Arztpraxen - entstammten, sei nicht möglich. Entsprechendes gelte für die zeitliche Einschränkung der Nutzung, die für die obersten Parkebenen 3 A und 2 B nach den textlichen Festsetzungen des Nachts unzulässig sei. Das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lichtimmissionen. Die Satzungsbegründung sei hinsichtlich der zugelassenen Abstandsflächenüberschreitung abwegig, dies führe zu einem Abwägungsfehler. Wenn schon durch die Festsetzung eines Bebauungsplans die eigentlich erforderliche Abstandsfläche reduziert werde, seien die Belange, die dafür oder dagegen sprächen, in den Blick zu nehmen. Die Festsetzung sei nicht einmal geeignet, weil das angestrebte Ziel, die Unterbindung von Einsichtnahmemöglichkeiten, nicht wirksam erreicht werde. Es sei auch das spezielle Nebeneinander von Wohnhaus und Parkhaus außer Acht geblieben. Das Vorhaben führe zu unzumutbaren Verschattungen. Das Vorhaben überschreite auch nach Süden hin die zulässige rückwärtige Bautiefe. Abwägungsfehlerhaft sei der Plan ferner, weil der etwa 250 qm große Grünstreifen an der B.------straße wegfallen solle. Ferner sei das Schallschutzgutachten unzureichend. Es gehe zu Unrecht von einer effektiven Unterbindung nächtlicher Nutzungen der oberen Parkdecks aus. Außerdem sei die Verkehrsuntersuchung unzureichend. Es fehle bereits an einem hinreichenden Nachweis für einen Bedarf an Kraftfahrzeugstellplätzen. Es sei verkannt worden, dass die Zufahrt zu eng sei.
9Während des Aufstellungsverfahrens lagen eine Schalltechnische Untersuchung, eine Verschattungsstudie, eine Lichtuntersuchung, eine Luftschadstoffuntersuchung und eine Verkehrsuntersuchung für die Erstellung eines Parkhauses auf dem Gelände des F. Krankenhauses vor.
10Am 20. März 2014 schlossen die Beigeladene und die Antragsgegnerin den Durchführungsvertrag. Der Rat beschloss am 8. April 2014 den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde gemäß dem Abwägungsvorschlag der Beschlussvorlage entschieden. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 14. Mai 2014. In der Bekanntmachung wurde gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Vorschriften nur beachtlich sei, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Darlegung des jeweiligen Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sei.
11Am 23. Mai 2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.
12Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie mache die Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf ihre Belange als Eigentümerin, insbesondere des Grundstücks B.------straße 46 geltend. Die Festsetzungen des Bebauungsplans (Baulinie und zwingend festgesetzten Gebäudehöhe) ermöglichten, dass die Abstandfläche des den Gegenstand der Planung bildenden Parkhauses teilweise auf ihrem Grundstück liege. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei aus den im Rahmen ihrer Einwendungen vorgebrachten Gründen fehlerhaft. Der Plan verstoße gegen das Entwicklungsgebot. Der Flächennutzungsplan stelle eine Gemeinbedarfsfläche dar, die Nutzung des Parkhauses durch Mitarbeiter bzw. Patienten und sonstige Besucher privat geführter Arztpraxen falle nicht darunter. Die festgesetzte Einschränkung des Besucherkreises und auch die zeitliche Einschränkung der Nutzbarkeit der oberen Parkebenen seien nicht effektiv kontrollierbar. Die Nutzung des Parkhauses führe zu Blendungen der Bewohner der gegenüberliegenden Häuser. Das Parkhaus führe zu Verschattungen. Es gehe nicht nur um die Einhaltung der Anforderungen von DIN-Vorschriften. Auch wenn diese eingehalten seien, müssten die Interessen eines Vorhabenträgers und des Nachbarn abgewogen werden, wenn ein Gebäude geplant sei, das sich wie hier etwa hinsichtlich der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung nicht einfüge. Die rückwärtigen Baugrenzen seien in städtebaulich nicht nachvollziehbarer Weise überschritten. Es sei nicht richtig, wenn die Antragsgegnerin ausführe, die Gebäudetiefe orientiere sich an derjenigen des Hauses B.------straße 42. Dessen Bautiefe werde zumindest um 3 Meter überschritten. Die Bebauung im Inneren des Straßengevierts könne nicht als Vorbild für die Bautiefe im Planbereich herangezogen werden. Die Grundstücksausnutzung durch das geplante Vorhaben sei unangemessen hoch, dies zeige auch die Unterschreitung der eigentlich gebotenen Abstandflächen nach Süden und Westen hin. Die Abstandfläche der Brüstung des obersten Geschosses liege deutlich auf ihrem Grundstück. Grund für die Erhöhung der Brüstung sei der Zweck der Vermeidung von Einsichtsmöglichkeiten zum benachbarten Wohnhaus gewesen. Damit könne allerdings die Zulässigkeit eines zu geringen Grenzabstands nicht gerechtfertigt werden. Wenn ein solches Parkhaus neben Wohnbebauung erstellt werde, sei die Verhinderung von Einsichtsmöglichkeiten unabdingbar. Solche Überlegungen dürften aber nicht erst dann angestellt werden, wenn das Parkhaus im Übrigen bereits mit gerade noch gemäß § 6 BauO NRW auf dem eigenen Grundstück unterzubringenden Abstandflächen geplant worden sei. Vielmehr müsse dann umgeplant werden. Mit einer bloßen Reduzierung der Einsichtnahmemöglichkeiten, von der die Antragsgegnerin ausgehe, sei ihr, der Antragstellerin, nicht gedient. Was in einem solchen Nebeneinander vornehmlich störe, sei nicht der ganz konkrete Fall, dass jemand oben stehe und hinunterschaue, sondern vielmehr das Gefühl, ständig fremden Blicken ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang passe auch nicht der häufig solchen Beanstandungen entgegengehaltene Grundsatz, dass es keinen grundsätzlichen Schutz vor Einsichtnahme gebe. Dies beziehe sich nämlich auf das Nebeneinander von verwandten bzw. miteinander verträglichen Nutzungen, es beziehe sich nicht auf eine Situation, wie sie hier anzutreffen wäre, dass nämlich ein Parkhaus mit wechselndem Besucherverkehr unmittelbar neben Wohnbebauung errichtet werde. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Zufahrt zu eng sei, da diese der Erschließung des Parkhauses, der Zufahrt von Rettungsfahrzeugen und auch für den Fußgängerverkehr dienen solle. Sie habe zudem verkannt, dass das Verkehrsgutachten methodisch unzulänglich sei und an unzutreffende Tatsachenannahmen anknüpfe.
13Die Antragstellerin beantragt,
14den Bebauungsplan Nr. 69445/02 (vorhabenbezogener Bebauungsplan) mit gestalterischen Festsetzungen für unwirksam zu erklären.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16den Antrag abzulehnen,
17und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Plan sei nicht unwirksam, alle maßgeblichen Umstände seien hinreichend abgewogen worden.
18Die Beigeladene beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Sie trägt vor: Es fehle bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Durch den Plan werde die Antragstellerin besser gestellt als bei einer Beurteilung ohne den Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB. Der Plan sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Vorhaben sei auch nicht im Hinblick auf Verschattung, Einsicht-nahmemöglichkeiten, Lärm oder erdrückende Wirkung rücksichtslos.
21Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 7. Mai 2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Planurkunde des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (dazu A.), aber nicht begründet (dazu B.).
24A. Der Antrag ist zulässig.
25Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt.
26Die Antragstellerin macht substantiiert abwägungsrelevante Belange geltend. Die Antragsgegnerin hatte im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange auch zu bedenken, ob die beabsichtigte Planung zu einer Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks der Antragstellerin führen könnte. Eine solche Beeinträchtigung kommt hier durch Lichteinfall durch Fahrzeuge, Beeinträchtigung der Belichtung des Grundstücks und insbesondere auch durch eine mögliche Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch Abstandflächen in Betracht, die das geplante Parkhaus wirft.
27Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag.
28Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine neue Prüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917 = BRS 81 Nr. 21.
30Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich die planungsrechtliche Beurteilung für die Antragstellerin mit Blick auf das Vorhaben der Beigeladenen als günstiger darstellt, wenn der Plan für unwirksam erklärt und die Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB durchgeführt wird. Entgegen der Meinung der Beigeladenen ist es nämlich keineswegs offensichtlich, dass die Realisierung ihres Vorhabens auch ohne Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB erfolgen könnte.
31B. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
32Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Mängeln.
33I. Beachtliche formelle Mängel sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
341. Mängel des Verfahrens, das hier als beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB von der Antragsgegnerin durchgeführt worden ist, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Solche Mängel sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
35Da bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sowie die Rechtsfolgen - in nicht beachtlich fehlerhafter Weise -
36vgl. zu einer ähnlichen Formulierung BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620,
37hingewiesen worden ist, wären nach dem zwischenzeitlichen Ablauf der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB am 14. Mai 2015 zudem etwaige beachtliche Verfahrensmängel jedenfalls nachträglich unbeachtlich geworden.
382. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan genügt auch den besonderen formellen Anforderungen gemäß § 12 BauGB.
39Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9 a BauGB erlassenen Verordnung gebunden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte - ein “aliud“ - zulässt, ist fehlerhaft.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris, m. w. N.
41Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Der mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan identische Bebauungsplan konkretisiert das zulässige Gesamtvorhaben - das Parkhaus mit Grünstreifen und zugehörigen Erschließungsflächen - textlich und zeichnerisch in hinreichender Weise. Insbesondere werden durch die textliche Festsetzung Nr. 1 die in dem festgesetzten bebaubaren Gebiet zulässigen Nutzungen ihrer Art nach hinreichend bestimmt. Die Beigeladene hat als Vorhabenträgerin mit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde auch rechtzeitig den Durchführungsvertrag geschlossen und sich darin zur Durchführung des Vorhabens gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan verpflichtet.
42II. Der Bebauungsplan weist ferner keine beachtlichen materiellen Mängel auf. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt (dazu 1.) sowie städtebaulich erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (dazu 2.) und verstößt weder gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (dazu 3.) noch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 4.).
431. Der Plan verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
44Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012
46- 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N.
47Danach ist insbesondere die getroffene textliche Festsetzung Nr. 1 zur Art der Nutzung hinreichend bestimmt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Beschränkung der Benutzung in personeller und zeitlicher Hinsicht sei unpraktikabel, betrifft dies nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern Fragen der Abwägung.
482. Es fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
49Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerun-beachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, juris.
51Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Ziel der Planung ist ausweislich der von der Antragsgegnerin beschlossenen Planbegründung, der Beigeladenen die Errichtung eines Parkhauses zu ermöglichen, um dadurch den Parkraumbedarf des Krankenhauses und auch der zugehörigen Arztpraxen zu decken und gleichzeitig die Umgebung des Krankenhauses von bestehendem Parkdruck zu entlasten.
523. Es liegt kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die Darstellung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Plans vor.
53Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächen-nutzungsplan zu entwickeln. Aus dem gesetzlichen Ableitungszusammenhang folgt, dass sich für die Darstellungen des Flächennutzungsplans als Entwicklungsgrundlage nicht der Bestimmtheitsgrad eignet, der für Festsetzungen eines Bebauungsplans typisch ist. Der Flächennutzungsplan weist ebenenspezifisch ein grobmaschiges Raster auf, das auf Verfeinerung angelegt ist.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, BauR 2006, 52 = BRS 69 Nr. 32.
55Ein Flächennutzungsplan lässt regelmäßig aufgrund seiner geringen Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden können. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die zugrundeliegt, in sich schlüssig bleibt.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2007 - 7 D 102/05.NE -, NZBau 2008, 48 = juris.
57Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nicht festzustellen.
58Der Flächennutzungsplan stellt entgegen den Ausführungen der Antragstellerin nicht etwa eine Gemeinbedarfsfläche dar, sondern ein Sondergebiet mit der Nutzung “Krankenhaus“. Auf die zitierte Rechtsprechung zum Begriff der Gemeinbedarfsfläche kommt es deshalb hier nicht an. Der Umstand, dass nicht nur Angestellte, Patienten und Besucher des Krankenhauses das Parkhaus nutzen dürfen, sondern auch Angestellte und Patienten der zugehörigen Arztpraxen, die sich auf dem Krankenhausgrundstück befinden, rechtfertigt nicht die Annahme, es fehle an einer Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan im Sinne des Gesetzes. Dies ergibt sich schon aus der Erwägung der Antragsgegnerin in der Satzungsbegründung, die genannten Arztpraxen stünden in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Krankenhausbetrieb. Abgesehen davon würde auch dann nichts anderes gelten, wenn man davon ausginge, es fehlte an einem solchen funktionellen Zusammenhang. Aufgrund der im Rahmen des Entwicklungsgebots verbleibenden Spielräume wäre eine Nutzung durch Einrichtungen der ambulanten Versorgung von Kranken wegen der sachlichen Nähe zur stationären Krankenversorgung in einem Krankenhaus auf dem gleichen Grundstück noch mit der Darstellung vereinbar, wenn sie gegenüber dieser jedenfalls nicht dominierte. Für eine solche Dominanz der Nutzung durch Angestellte und Patienten der Arztpraxen ist indes nichts ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung im Plan in Verbindung mit der Satzungsbegründung, die hier im Rahmen der Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans berücksichtigungsfähig ist,
59vgl. zur Bedeutung der Begründung der Satzung für die Auslegung der Regelungen des Bebauungsplans: Söfker, in Ernst-Zinkahn- Bielenberg, BauGB, § 30 Rn. 21, (Bearbeitung Stand September 2011) unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 7 A 2091/08 -, juris,
60dass eine überwiegende Nutzung durch Angestellte, Patienten und Besucher des Krankenhauses intendiert ist. Damit setzt sich die Antragstellerin, die in ihrem Vorbringen im Gerichtsverfahren nur die Entwurfsfassung der Offenlage zitiert, nicht weiter auseinander.
614. Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
62Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris.
64Der Plan ist in Anwendung dieser Grundsätze nicht im Hinblick auf die geltend gemachten Aspekte in Bezug auf die Regelungen zum Benutzerkreis (dazu a), planbedingte Lichtimmissionen (dazu b) oder Verschattungen (dazu c), Regelungen zu Abstandflächen (dazu d), den Umfang der zugelassenen Bebauungstiefe (dazu e), planbedingte Einsichtnahmemöglichkeiten (dazu f), planbedingte Lärmimmissionen (dazu g), die Annahmen zum Parkraumbedarf (dazu h) oder die Regelungen zum Wegfall des Grünstreifens bzw. den Ersatz hierfür (dazu i) abwägungsfehlerhaft.
65a) Ein Abwägungsfehler liegt zunächst nicht vor, soweit die Antragstellerin die Beschränkung des Benutzerkreises des Parkhauses als inhaltlich unzureichend rügt. Insoweit konnte die Antragsgegnerin vielmehr weitere Regelungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als Lösungsmöglichkeit in Rechnung stellen, um eine rechtserhebliche Nutzung durch andere Personen als diejenigen, die in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen benannt sind, in der erforderlichen Weise zu unterbinden. Es kann dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, hierzu solche Regelungen zu treffen, die eine Einhaltung in Bezug auf den Ausschluss zweckfremder Nutzungen bzw. die im Begründungstext maßgeblich zugrundegelegte überwiegende Nutzung durch Angestellte, Besucher und Patienten des Krankenhauses hinreichend sicher stellen. Dass eine solche Regelung von vornherein nicht möglich oder unpraktikabel wäre, ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
66Entsprechendes gilt für die Rügen zu der zeitlichen Einschränkung der Benutzung des Parkhauses auf den beiden oberen Parkebenen. Dass die hierzu im Rahmen der Begründung ins Auge gefassten Sicherungsmaßnahmen - Beschilderung und Kontrolle durch Betreiber - nicht ausreichten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Sollten die Maßnahmen im späteren Betrieb nicht konsequent umgesetzt werden, wäre es im Übrigen Sache der Antragsgegnerin, als Bauaufsichtsbehörde einzuschreiten, um die Einhaltung dieser auch dem Nachbarschutz dienenden Regelungen durchzusetzen.
67b) Ein Abwägungsfehler liegt ferner nicht im Hinblick auf Lichtimmissionen durch Lichteinwirkungen der Beleuchtung des Parkhauses oder durch die Blendwirkung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen vor.
68Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung einen vertretbaren Beurteilungsmaßstab zugrundegelegt. Sie hat sich an dem Gemeinsamen Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ des Landes NRW vom 13. September 2000 orientiert,
69vgl. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW vom 13. September 2000, Ministerialblatt NRW vom 2. November 2000, S. 1283,
70ohne insoweit von einer strikten Bindungswirkung auszugehen und hat im Übrigen auch nicht verkannt, dass darin keine ausdrücklichen Regelungen für Lichtimmissionen durch Kraftfahrzeugscheinwerfer getroffen werden.
71Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Der Gemeinsame Runderlass des Landes NRW „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ vom 13. September 2000 kann hierzu aber als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden.
72OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2007
73- 7 B 1647/08 -, BRS 74 Nr. 184.
74Die Antragsgegnerin hat die damit angesprochenen Belange zunächst auf der Grundlage der Lichtuntersuchung vom 29. März 2012 hinreichend ermittelt.
75Darin wird zum einen die Beleuchtung des Parkhauses betrachtet und hierzu vorgeschlagen, durch Wahl von Leuchtkörpern, durch geschlossene Fassadenelemente sowie Lamellen in den Fassadenöffnungen die von der Parkhausbeleuchtung ausgehenden Lichtimmissionen weitgehend zu reduzieren. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen hat die Antragsgegnerin im Plan hierzu entsprechende Festsetzungen getroffen, nach denen die Beleuchtungskörper so auszurichten sind, dass auf den oberen Parkdecks nur die Parkflächen ausgeleuchtet und auf den weiteren Ebenen eine Abstrahlung durch die Fassadenöffnungen vermieden und dass nachts nur eine Notbeleuchtung betrieben wird. Dass damit unzumutbare Immissionen durch die Parkhausbeleuchtung vermieden werden, hat die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen.
76Das gleiche gilt im Ergebnis für die des Weiteren gerügte Blendwirkung durch Kraftfahrzeugscheinwerfer. Hierzu wird in der Lichtuntersuchung, auf die sich die Antragsgegnerin ausweislich der Satzungsbegründung und der Darstellung und Bewertung der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen auch insoweit bezogen hat, festgestellt, dass durch die weitgehend geschlossenen Fassadenelemente Lichtimmissionen durch auf den Parkebenen fahrende Fahrzeuge minimiert werden. Im Anschluss daran wird auch in der Satzungsbegründung festgestellt, dass eine Blendung durch Kraftfahrzeugscheinwerfer durch die nicht transparenten Fassadenelemente sowie Lamellenkonstruktionen minimiert wird. Dies wird durch die dem Gutachten beigefügten Schnittzeichnungen hinreichend erläutert. Danach fallen auch die Scheinwerferkegel während des Befahrens der Rampen in Richtung auf das Haus der Antragstellerin nicht in Bereiche, in denen sich in der Giebelseite Fensteröffnungen befinden. Soweit die Antragstellerin rügt, diese Festsetzungen seien unzulänglich, weil eine „lichtumlenkende Konstruktion“ Verschiedenes bewirken könne, ist hierbei zu berücksichtigen, dass eine Konkretisierung dieses Begriffs durch die bei der Auslegung des Plans berücksichtigungsfähige Satzungsbegründung erfolgt ist. Dort wird ausgeführt, dass die Lamellen derart geneigt eingebaut werden, um besonders im Bereich der Rampen durch hoch fahrende Pkw verursachte Streiflichter auf den gegenüberliegenden Fassaden zu vermeiden.
77Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, die Regelungen reichten nicht aus, weil auch die Beeinträchtigungen der Wohnhäuser an der gegenüber liegenden Seite der B.------straße durch auf den waagerechten Bereichen fahrende Fahrzeuge zu berücksichtigen seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Hierbei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass insoweit auch bisher schon durch die bestehende Parkplatzanlage mit Lichtimmissionen durch Kraftfahrzeugscheinwerfer gerechnet werden musste. Solche Einwirkungen sind bei Platzierung einer Ausfahrt gegenüber von Wohnbebauung auch nicht vermeidbar. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der Satzungsbegründung ergänzend ausgeführt, die Immissionen durch die vom Grundstück auf die B.------straße abfahrenden Fahrzeuge, welche unter anderem eine Steigung hinaufführen, sei vergleichbar mit den bereits heute vorhandenen Lichtimmissionen, da es sich in den Abendstunden hauptsächlich um Krankenhausangestellte handele. Eine deutliche Steigerung der Parkvorgänge und Fahrvorgänge durch die Realisierung des Parkhauses sei nicht zu erwarten. Soweit in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin schließlich gerügt wird, die der B.------straße zugewandten Brüstungselemente seien zu niedrig und erlaubten ein Hinausstrahlen des Scheinwerferlichts, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nicht etwa davon ausgegangen, dass jegliche Lichteinwirkungen vermieden werden. Einen solchen Zustand musste sie zur Vermeidung unzumutbarer Lichtimmissionen nach den aufgezeigten Maßstäben auch nicht anstreben.
78c) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht unter dem Aspekt der Verschattung vor.
79Zunächst ist der von der Antragsgegnerin zugrundegelegte Maßstab nicht zu beanstanden. Sie geht davon aus, dass hier unzumutbare Beeinträchtigungen durch Verschattung vermieden werden, wenn die Anforderungen der genannten DIN 5034 eingehalten seien.
80Allerdings gibt es für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper keinen normativ verbindlichen Maßstab. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung.
81Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2015 ‑ 2 B 177/15.NE -, juris.
82Eine solche Betrachtung hat die Antragsgegnerin indes der Sache nach vorgenommen und sich nicht etwa im strikten Sinne als durch die genannte DIN-Vorschrift gebunden gesehen.
83Auf der Grundlage dieses zutreffenden Ansatzes hat die Antragsgegnerin mithilfe der Sachverständigengutachten vom 23. Januar 2012 und 25. Juni 2012 auch hinreichend die zu erwartenden Verschattungen ermittelt. Diese Gutachten gelangen zu dem nicht durchgreifend erschütterten Resultat, dass die Anforderungen der genannten DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ eingehalten werden. Danach liegt die Besonnungsdauer der dem Vorhaben zugewandten Fassade am 17. Januar bei weit über einer Stunde, dem Mindestwert nach der DIN-Vorschrift. Zum Zeitpunkt der Tagundnachtgleiche liegt die Besonnungsdauer danach ebenfalls deutlich über dem Mindestwert von 4 Stunden täglich.
84Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Verschattung der Außenflächen ihres Grundstücks. Aus den in der Satzungsbegründung und der Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen in Bezug genommenen Gutachten lässt sich hinreichend entnehmen, inwieweit auch der Außenbereich betroffen ist. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der Begründung der Abwägung darauf hingewiesen, dass auch im Garten des Hauses der Antragstellerin die Mindestbesonnungsdauer zu den genannten Zeitpunkten erhalten bleibt, wenn das Vorhaben verwirklicht sein wird.
85d) Ein Abwägungsfehler liegt des Weiteren nicht im Hinblick auf einen planbedingten Abstandsverstoß zulasten der Antragstellerin vor.
86Durch die Festsetzung einer Baulinie in Verbindung mit einer zwingenden Höhenvorgabe im östlichen Bereich des Plangebiets hat die Antragsgegnerin der Sache nach eine Festsetzung getroffen, mit der die Tiefe der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandfläche verringert wird.
87Es kann dahinstehen, ob diese Regelung unmittelbar auf § 12 BauGB oder auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB zu stützen ist. Jedenfalls erlaubt § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB auch entsprechende, die Abstandflächen verringernde Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB kann der Plangeber auch eine - von dem bauordnungsrechtlichen Vorgaben - abweichende Tiefe der Abstandfläche festsetzen. Dies schließt auch die Befugnis ein, geringere Tiefen der Abstandfläche festzusetzen, als nach der Bauordnung NRW vorgesehen.
88Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2009 ‑ 7 D 124/08.NE -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 1 MN 118/14 -, BauR 2015, 620.
89Ein Abwägungsmangel liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Im Rahmen der Begründung ging der Rat von einem Abstand von 5,90 m und einer Abstandfläche von 6,34 m aus, und begründete auf dieser Grundlage die Festsetzung einer östlichen Baulinie in Verbindung mit einer zwingenden Höhenfestsetzung der Brüstungshöhe im östlichen Teil des Parkhauses.
90Die Antragsgegnerin hat damit den Umstand, dass der Abstand nicht gewahrt ist, nicht etwa verkannt. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen der Abwägung - wie aus der Planbegründung ersichtlich - davon ausgegangen, der Abstand sei nicht gewahrt, die Überschreitung auf ein Maß von 6,34 m, d. h. um 44 cm, sei aber gerechtfertigt, weil sie aus der zugunsten der Antragstellerin vorgenommenen Erhöhung der Brüstung der östlichen Seite des Parkhauses folge.
91Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa von unzutreffenden Annahmen in Bezug auf den Umfang der Abstandflächenverringerung ausgegangen. Vielmehr ergibt sich unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans und der Regelungen im Durchführungsvertrag sowie den dort enthaltenen Höhenmaßangaben, dass die Überschreitung der Abstandfläche nicht mehr als 44 Zentimeter beträgt. Nach der beigehefteten Anlage 3 des Durchführungsvertrags beträgt die Geländehöhe auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen Parkhaus und Grenze zum Grundstück der Antragstellerin straßenseitig 46,44 m und fällt rückwärtig bis zum Rand des Plangebiets auf bis 45,05 m ab. Am südlichen Ende des Parkhauses beträgt die Höhe des Geländes etwa 45,10 m.
92Die dieser Überschreitung im Rahmen der Abwägung entgegen gestellten Belange, auf die die Antragsgegnerin Bezug genommen hat, rechtfertigen die planerische Entscheidung. Zwar bedarf es für die Festlegung einer gegenüber den Vorgaben der Bauordnung NRW geringeren Tiefe der Abstandfläche einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung.
93Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2009 ‑ 7 D 124/08.NE -, juris.
94Eine solche Rechtfertigung ist jedoch angesichts der aufgezeigten örtlichen Verhältnisse gegeben. Die Antragsgegnerin hat in der Satzungsbegründung nachvollziehbar ausgeführt, dass weder eine Absenkung des Baukörpers noch dessen Verschiebung in westliche Richtung vorzugswürdig wären. Angesichts der aufgezeigten Umstände ist mithin auch mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin ein Abwägungsfehler in diesem Zusammenhang nicht festzustellen.
95Ein Abwägungsfehler ergibt sich entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht etwa daraus, dass die Festsetzung zur Erreichung des angestrebten Ziels, der Vermeidung ungehinderter Einsicht auf die Nachbarbebauung vom oberen Bereich des Parkhauses aus, ungeeignet wäre. Die zur Illustrierung dieser Auffassung eingereichte Bilddarstellung belegt zwar anschaulich, dass es Menschen gibt, die über eine nahe gelegene Brüstungshöhe von 160 cm mühelos hinwegschauen können. Daraus folgt aber lediglich, dass eine Einsichtnahme bei einem Verhalten von Parkhausbenutzern entsprechender Größe, das sich als gezieltes Aufsuchen eines Standorts in Brüstungsnähe darstellt, möglich bleibt. Dies hat die Antragsgegnerin aber weder verkannt – sie geht ausweislich der Satzungsbegründung und der Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen lediglich von einer Reduzierung der Einsichtnahmemöglichkeiten aus – noch musste sie solche Einsichtnahmen völlig ausschließen. Für die Eignung des Mittels im Hinblick auf die in Rede stehende Zielsetzung reichte es vielmehr aus, die Einsichtnahme für einen erheblichen Teil der Parkdecknutzer in erheblicher Weise zu erschweren bzw. auszuschließen. Mehr als eine Reduzierung musste die Antragsgegnerin entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht anstreben.
96e) Nach den aufgezeigten Maßstäben ist die der Planung zugrunde liegende Abwägung auch nicht zu beanstanden, soweit es um die zu überbauende Fläche geht, deren Tiefe im rückwärtigen, südlichen Bereich die Antragstellerin rügt.
97Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass der Plan eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze planungsrechtlich zulässt. Diese planerische Entscheidung als Ergebnis der Abwägung leidet auch nicht an einer fehlerhaften Bewertung der betroffenen Belange. In der Satzungsbegründung wird zwar darauf abgestellt, dass die Bautiefe „weitgehend“ der der Bebauung B.------straße Nr. 42, des Schwesternwohnheims, entspricht, darin liegt aber kein Abwägungsmangel. Die insoweit angesprochene „Orientierung“ an der Bebauungstiefe des Nachbargrundstückes setzt nicht voraus, dass es sich um exakt das gleiche Maß handelt. Angesichts der Dimensionen der jeweiligen Baukörper erscheint eine Überschreitung der Tiefe von etwa 3 Metern in diesem planerischen Zusammenhang als nicht erheblich. Danach ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung der mündlichen Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin - ungeachtet der planungsrechtlich zulässigen Bebauungstiefe - bei der Abwägung in diesem Zusammenhang von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen wäre.
98Ein Abwägungsmangel ergibt sich hier entgegen dem Antragsvorbringen auch nicht aus einem zu geringen Abstand zur südlich gelegenen Bebauung des Krankenhauses (Bettenhaus) der Beigeladenen. Ausweislich der Satzungsbegründung hat die Antragsgegnerin diesen Aspekt erkannt und zur Begründung ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass eine Abstandsunterschreitung möglich sei, da in diesem Bereich keine Fensteröffnungen von Aufenthaltsräumen vorhanden seien und deshalb Belange des Brandschutzes nicht entgegen stünden.
99f) Ein Abwägungsfehler liegt ferner nicht im Hinblick auf die gerügten Einsichtnahmemöglichkeiten vor.
100Ergibt sich von einem Bauvorhaben aus die Möglichkeit der Einsichtnahme in ein Nachbargrundstück, so verletzt dies in aller Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme, weil dies in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehört.
101Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BauR 2007, 1557 = BRS 71 Nr. 127 und vom 23. Juni 2015 - 7 B 570/15 -.
102Danach können die - unstreitig durch die Höhe der Brüstungen an der östlichen Seite zum Grundstück der Antragstellerin hin reduzierten – Einsichtnahme-möglichkeiten nicht beanstandet werden. Entgegen der Meinung der Antragstellerin gilt dieser Grundsatz nicht nur im Verhältnis des Nebeneinanders gleichartiger Nutzungen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht die subjektive Befindlichkeit der Bewohner der Nachbarschaft, sondern die objektive Einsichtnahmemöglichkeit. Solche objektiven Einsichtnahmemöglichkeiten sind zwar durch die erhöhten Brüstungen - wie dargelegt - nicht völlig ausgeschlossen, werden aber durch die Planung in hinreichender Weise reduziert.
103Dem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung unter Vertiefung seines schriftsätzlichen Vorbringens ohne Erfolg entgegen gehalten, eine Hinnahme der Einsichtsmöglichkeiten sei für die Antragstellerin unzumutbar, weil das planerische Gesamtkonzept fehlerhaft sei, es lasse eine übermäßige Grundstücksnutzung zu, die keineswegs zwangsläufig, sondern von der Antragsgegnerin unreflektiert zugelassen worden sei. Aus den vorstehenden Gründen vermag der Senat nach Auswertung der Planbegründung und der Darstellung und Bewertung der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin ein Vorhaben planerisch „unreflektiert“ zugelassen hätte oder von einer nicht bestehenden „Zwangsläufigkeit“ der zugelassenen Dimensionierung ausgegangen wäre.
104g) Ein beachtlicher Abwägungsmangel liegt auch nicht mit Blick auf die Rügen der Antragstellerin zur Lärmproblematik vor. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der schalltechnischen Untersuchung, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegt.
105Sachverständigengutachten, die sich auf Prognosen beziehen, sind vom Gericht nur darauf zu überprüfen, ob die Prognose mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist.
106Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
107Die gegen das Gutachten zielenden Angriffe der Antragstellerin greifen danach nicht durch.
108Sie macht geltend, wegen der Enge der Zufahrt komme es zu einem Rückstau, dies habe der Gutachter im Rahmen der Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung verkannt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aus den detaillierten Erwägungen in der Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen ergibt sich vielmehr, dass auf der Grundlage des Gutachtens die Bildung von im vorliegenden Zusammenhang erheblichen Rückstaus von mehr als vier Fahrzeugen ungeachtet der Nutzung der Ein- und Ausfahrt zum Parkhaus auch als Zufahrt durch Rettungsfahrzeuge nicht zu erwarten ist. Dort wird zu diesem Punkt auf den entsprechenden Leistungsfähigkeitsnachweis im Verkehrsgutachten und die Wirkungen der Anzeige des Parkhausbelegungsgrads verwiesen.
109Auch die Rüge zu der Einhaltung des Nachtwerts wegen einer befürchteten planwidrigen Benutzung der oberen Parkdecks auch zur Nachtzeit greift nicht durch. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen Regelungen über die effektive Sperrung der Stellplätze der oberen Parkdecks in dem Baugenehmigungsverfahren getroffen werden und diesem vorbehalten bleiben können.
110h) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht insoweit vor, als die Antragstellerin die Parkraumsituation bzw. den Parkraumbedarf anspricht und damit der Sache nach geltend macht, es bestehe kein Bedarf für das geplante Parkhaus. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu in selbständig tragender Weise auf die Erwägung gestützt, der Bedarf ergebe sich schon aus der geringen Zahl der bestehenden Stellplätze. Unabhängig davon ergibt sich eine der Abwägung zugrundegelegte hinreichende Bedarfsfeststellung auch aus den weiteren, an das vorliegende Gutachten anknüpfenden Erwägungen. Das Verkehrsgutachten vom August 2013, das sich auch zur Parkraumsituation verhält, gibt keinen hinreichenden Anlass zur Beanstandung.
111Den oben genannten Anforderungen genügt das Gutachten. Im Rahmen der Parkraumanalyse gelangt es zu der Feststellung, das bestehende Stellplatzangebot des bisherigen Parkplatzes reiche nicht aus, um die Nachfrage durch das Krankenhaus zu befriedigen, deshalb nutzten Besucher auch Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum, was zu erheblichen Parksuchverkehren führe. Den Umfang des Potenzials für die Reduzierung der Parksuchverkehre hat der Gutachter auf der Grundlage einer Zählung der Anzahl und Dauer von Parkvorgängen an einem Werktag prognostiziert. Als Fahrzeuge von Besuchern wurden dabei solche gewertet, die eine Parkdauer von 1 – 3 Stunden hatten, kürzere Parkdauerphasen wurden verschiedenen Besorgungen, längere Parkdauerphasen Anwohnern, Arbeitern, sonstigem zugeordnet. Ermittelt wurden 305 (58 %) Parkvorgänge von Besuchern.
112Die von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen in Bezug auf das Potential für die Reduzierung von Parksuchverkehr greifen nicht durch. Sie kritisiert, dass der Zähltag nicht genannt sei, dass die Kategorisierung nicht nachvollziehbar sei und dass nicht ermittelt worden sei, wie viele Besucher tatsächlich unmittelbar das Parkhaus anfahren und nicht eine weitere Runde um das Straßengeviert fahren würden. Solche Anforderungen mussten vorliegend indes nicht erfüllt werden.
113Ebenso ohne Erfolg rügt die Antragstellerin die an die Feststellungen zur Besucherzahl im Gutachten anknüpfende Annahme der Antragsgegnerin, die Zunahme der Patientenzahlen habe zu einer Zunahme auch der Besucherzahlen geführt. Die Überlegung der Antragstellerin, dies beruhe auf kürzeren Aufenthaltszeiten, dadurch erhöhe sich nicht die Zahl der zum gleichen Zeitpunkt anwesenden Patienten und damit die entsprechende Besucherzahl, greift zu kurz. Vielmehr erscheint diese Annahme als durchaus vertretbar. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu für die Tatsache, dass dies zugleich mit einer höheren Zahl der gleichzeitig präsenten Patienten korrespondiert, zudem selbständig tragend auf Feststellungen der Beigeladenen berufen.
114i) Ebenso wenig liegt ein beachtlicher Mangel der Abwägung mit Blick auf die Beseitigung des bisherigen Grünstreifens zwischen Parkplatz und B.------straße vor.
115Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft planintern im Bebauungsplan selbst durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen.
116Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = BRS 81 Nr. 34.
117Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind die Bestimmungen über die Eingriffsregelung in §§ 14-17 BNatSchG allerdings auf Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB nicht anzuwenden.
118Auch wenn man davon ausgehen würde, dass hier eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im innerstädtischen Bereich in Betracht käme, hatte die Antragsgegnerin nach den genannten Regelungen nicht von einem Eingriff im Rechtssinne auszugehen. Es genügte, dass sie der Sache nach im Rahmen der Abwägungsentscheidung die betroffenen Aspekte zutreffend erfasst, bewertet und ausgeglichen hat, indem sie Ersatzpflanzungen von Bäumen und weitere Maßnahmen zur Begrünung in hinreichendem Umfang vorgesehen hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die dafür vorgesehene Fläche mit etwa 140 Quadratmetern kleiner ist als die ursprüngliche Grünfläche. Abgesehen davon, dass dem die Vorgabe der Pflanzung von insgesamt vier Bäumen statt bisher mit zwei Bäumen gegenüber steht, war im Rahmen der Abwägung ein vollständiger Ausgleich nicht geboten.
119Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn diese hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
120Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
121Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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