Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 1868/14.PVB

Tenor

Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die für diese maßgeblichen Gründe enthaltende Schreiben eingescannt und in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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