Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 535/15

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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