Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 411/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ist gegeben.
3Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die Leistungsbescheinigung, die für eine Gewährung von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an vorzulegen gewesen sei, erst nach Ablauf der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG (in der hier maßgeblichen Fassung, die bis zum 31. Juli 2015 gültig war) bei dem Ausbildungsförderungsamt eingereicht, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
4Der Auffassung der Klägerin, in ihrem Fall müsse § 5a Satz 1 BAföG auf das in der Zeit von August bis Dezember 2012 in L. absolvierte Praktikum analog angewendet werden, ist ersichtlich nicht zu folgen. Nach der vorgenannten Vorschrift bleibt bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Diese Regelung ist nicht analog auf Ausbildungszeiten im Inland anzuwenden, denen - wie im Fall der Klägerin - Zeiten einer Auslandsausbildung vorangingen.
5Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Norm ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie die Vergleichbarkeit der Interessenlage.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 33.11 -, juris; Urteil vom 6. November 2014 - 5 C 7.14 -, juris; stRspr.
7Der Zulassungsantrag zeigt weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage auf. Beides ist nach der Entstehungsgeschichte und Zielrichtung der Norm auch auszuschließen.
8§ 5a BAföG wurde erstmalig durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) in das Gesetz eingefügt, und zwar mit dem Zweck, einen besonderen Anreiz zur Belebung des Interesses deutscher Studenten an Auslandsstudien auch auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung zu schaffen, indem den Auszubildenden die Sicherheit gegeben werde, dass der vorübergehende Auslandsaufenthalt ohne schädliche Wirkung auf die spätere Weiterförderung bleibe.
9Vgl. BT-Drs. 8/2868, S. 24 f.; dazu auch OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 4702/99 -, OVGE MüLü 48, 218, juris.
10Nach der Aufhebung des § 5a BAföG durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) wurde der frühere Rechtszustand mit der erneuten Einführung einer im wesentlichen inhaltsgleichen Norm durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) wiederhergestellt. Auch hierbei wurde die Stärkung der Attraktivität des Auslandsstudiums als Gesetzesmotiv herausgestellt.
11Vgl. BT-Drs. 14/371, S. 1 f., 9, 13.
12Insofern stellt § 5a BAföG eine allein auf - insbesondere kurzzeitige - Auslandsausbildungen zugeschnittene Inzentivregelung dar, die nicht im Wege der Analogie spiegelbildlich auf Inlandsausbildungen übertragen werden kann. Damit würde ein gänzlich anderer Anreiz geschaffen als der vom Gesetzgeber beabsichtigte, zumal nicht ansatzweise erkennbar ist, dass eine dadurch herbeigeführte förderungsrechtliche Unbeachtlichkeit der zeitweiligen Inlandsausbildung einer planmäßigen Förderung des Ziels, Auslandsstudien attraktiver erscheinen zu lassen, dienlich wäre.
13Davon abgesehen könnte eine spiegelbildliche Anwendung des § 5a BAföG, wie sie die Klägerin im Sinn hat, ohnehin allenfalls förderungsrechtliche Wirkungen für eine nach dem Inlandspraktikum fortgeführte Auslandsausbildung haben, um deren Förderung es hier aber nicht geht.
14Vgl. dazu, dass § 5a Satz 1 BAföG nur regelt, inwieweit die im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten bei der Bewilligung künftiger BAföG-Leistungen im Inland zu berücksichtigen sind: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1986 - 5 B 48.86 -, Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 4, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 1991 - 12 A 12517/90 -, FamRZ 1992, 241, juris; Steudte, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 5a Rn. 3.1.
15Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Klägerin geltend macht, das Ausbildungsförderungsamt habe sich im Zusammenhang mit seinen zeitlichen Angaben zur Vorlage nach § 48 BAföG notwendiger Unterlagen widersprüchlich und treuwidrig verhalten.
16Zu der in Rede stehenden Problematik hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2014 - 12 A 1085/13 -, juris, Folgendes ausgeführt:
17„Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG scheidet aus, so dass die Frage, ob die Klägerin die verspätete Vorlage verschuldet hat, an dieser Stelle offen bleiben kann. Denn es handelt sich bei der gesetzlichen Regelung um eine Ausschlussfrist, sodass eine Wiedereinsetzung ausscheidet.
18Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juli 1986, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 1994 - 2 B 265/94 -, juris; VG Halle, Urteil vom 1. Dezember 2010 ‑ 7 A 143/10 ‑; VG Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2012 - 6 K 1211/09 -, juris; Rothe/Blanke a.a.O.
19Selbst wenn die Klägerin die Frist unverschuldet versäumt hätte, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil es sich bei der in § 48 Abs. 1 Satz 3 genannten Ausschlussfrist um eine objektiv-gesetzliche Regelung im Sinne einer Fiktion handelt, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist.
20Nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles kann es dem Ausbildungsförderungsamt aber - in Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht schon früh entwickelten Gedankens -,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1959 - V C 80.57 -, BVerwGE 9, 89, juris,
22ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der 4-Monatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein eigenes Verschulden trifft.
23So: VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2003, a.a.O., m. w. N.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011, a.a.O.; vergl. auch: VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2012 - 11 K 1347/12 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2012 - 6 K 1211/09 -, juris.
24Der Rechtsgedanke des § 242 BGB und der aus ersterem folgende Rechtsgedanke des § 162 BGB beanspruchen auch im öffentlichen Recht Geltung und sind - und zwar nicht nur zu Lasten des Auszubildenden - auf Tatbestände ähnlicher Art entsprechend anwendbar.
25Vgl. grundsätzlich auch: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; siehe speziell zum Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 3. April 2012 - 5 B 59.11 -, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011, a.a.O.
26Ein solcher Fall, in dem es grob unbillig erschiene, der Klägerin die Fristversäumnis anzulasten, ist hier gegeben. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Bezirksregierung L. der Klägerin nämlich mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 - also ca. 2 Wochen vor Ablauf der 4-Monatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG - mitgeteilt, dass neben anderen Unterlagen noch - soweit nicht schon beim Inlandsamt vorgelegt - das Formblatt 5 mit der Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG benötigt werde. Am Ende des Schreibens fordert die Behörde die Klägerin - ohne dass eine Unterscheidung zwischen den einzelnen benötigten Papieren getroffen wird - dann auf, „die fehlenden Unterlagen“ bis spätestens zum 13. Februar 2012 einzureichen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG bleibt unerwähnt und als Sanktion wird allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen.
27Vgl. zu einer ähnlichen Ausgangslage: VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O.
28Konnte der Klägerin bis zum Eingang dieses Schreibens noch vorgehalten werden, die Einhaltung der Frist nicht gezielt unter Kontrolle gehalten zu haben, wird diese Eigenverantwortlichkeit zu einem Zeitpunkt, in dem der Auszubildenden die Einhaltung der Frist grundsätzlich noch möglich war, durch die - nach der Systematik des Ausbildungsförderungsrechtes so nicht zulässige und daher aus der objektiven Sicht eines Dritten pflichtwidrige - Festsetzung einer behördlichen Vorlagefrist überlagert. Dabei entlastet es das Ausbildungsförderungsamt auch nicht, wenn auf dem - dem Schreiben angeblich beigefügten – Vordruck des Formblatts 5 der Text der §§ 9, 47, 48, 15 Abs. 3 und 15a Abs. 3 BAföG nochmals abgedruckt war. Die Klägerin als juristische Laiin durfte davon ausgehen, dass sie vom Ausbildungsförderungsamt zutreffend beraten würde und die von der Beklagtenseite gesetzte Frist auch in Hinblick auf die Eignungsbescheinigung die für ihre Förderungsangelegenheit verbindliche war, ohne dies anhand des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 3 BAföG nochmals hinterfragen zu müssen. Wenn im Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 zu besagter Eignungsbescheinigung der Gesetzestext des § 48 Abs. 1 BAföG insofern ergänzend aufgenommen wird, als ab dem fünften oder einem späteren Fachsemester Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines ordnungsgemäßen Leistungsnachweises bewilligt werde, zwecks derer das Formblatt 5 mit dem erbrachten Leistungsstand vom Ende des 4. Fachsemesters vorzulegen sei, wird die Bewilligung als maßgeblicher Leistungsakt i. S. v. § 31 SGB X i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG zwar von der vorherigen Vorlage einer korrekten Leistungsbescheinigung abhängig gemacht, jedoch weder für diese - evtl. bzw. sogar regelmäßig auch zurückliegende Zeiträume erfassende - Bewilligung noch für die Vorlage des Leistungsnachweises ein konkreter Endzeitpunkt benannt. Unter diesen Voraussetzungen musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass die Behörde ihr erst ausdrücklich eine Frist zur Vorlage der Leistungsbescheinigung einräumt, um dann anschließend eine Ablehnung ihres Antrages mit der Begründung zu erhalten, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen.“
29Ausgehend von den vorstehend dargestellten Maßgaben zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass das Fristversäumnis zuvorderst auf ein pflichtwidriges Verhalten des Ausbildungsförderungsamtes zurückgeht und die Klägerin insoweit schuldlos ist. Bereits das Verwaltungsgericht hat in diesem Kontext zutreffend ausgeführt, dass das Schreiben des Ausbildungsförderungsamtes vom 16. November 2012, mit dem abschließend darum gebeten wurde, „die fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens zum 15.01.2013“ einzureichen, in der vorstehenden Aufzählung der noch einzureichenden Unterlagen einen gesonderten Hinweis zum „Nachweis nach § 48 BAföG“ enthielt, mit dem auf ein anliegendes Schreiben verwiesen wurde und darauf, dass „unbedingt die besonderen Fristen nach § 48 Abs. 1 BAföG“ zu beachten seien. Dies hätte der Klägerin - zumindest - Anlass geben müssen, der Frage nachzugehen, ob die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG möglicherweise bereits vor dem angegebenen Termin einzureichen ist, und sich bei verbleibender Ungewissheit an das Ausbildungsförderungsamt zu wenden. Mit Blick auf den hier ausdrücklich erteilten Hinweis auf „die besonderen Fristen nach § 48 Abs. 1 BAföG“ liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu den Fällen vor, auf die sich die mit der Zulassungsbegründung zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 26. Juli 2012 - 11 K 1347/12 -, juris) und das Senatsurteil vom 16. Mai 2014 - 12 A 1085/13 - beziehen.
30Die auf den 8. Januar 2013 datierte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG war im Übrigen inhaltlich unzureichend, weil sie auf das Ende des 5. Fachsemesters abstellte und kein konkretes Datum der Leistungserbringung auswies.
31Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob
32„eine analoge Anwendung (des § 5a BAföG) für die Förderung von Ausbildungen an einer ausländischen Hochschule erforderlich ist, wenn wiederum praktische Ausbildungszeiten im Inland zurückgelegt werden“,
33ist nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich zu verneinen. Dass diesbezüglich Klärungsbedarf unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG besteht, zeigt der Zulassungsantrag bereits deshalb nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auf, weil sich die Klägerin mit der Frage einer sachlichen Rechtfertigung einer (unterstellten) Ungleichbehandlung nicht befasst.
34Auch mit ihrem Berufen auf ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten der Gegenseite zeigt die Klägerin nicht auf, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Eine konkrete klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit fallübergreifender Bedeutung benennt sie insoweit nicht. Geht man zu ihren Gunsten davon aus, dass sie die dem Verwaltungsgericht Stuttgart zugeschriebene Feststellung,
35„dass nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf das Versäumnis der 4-Monatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass einem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist“,
36als vom Senat zu beantwortende Rechtsfrage verstanden wissen will, fehlt es - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - sowohl an dem Klärungsbedarf als auch an der Entscheidungserheblichkeit.
37Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Einen solchen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts bezeichnet der Zulassungsantrag nicht.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
39Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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