Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1747/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 verpflichtet, F.     Q.        in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid vom 25. Februar 1993 einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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