Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1882/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 10. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2013 verpflichtet, den Sohn der Klägerin, Q.     M.    , in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 1. Juni 1994 einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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