Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2384/13

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. September 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt.


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