Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 D 11/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 4 K 3173/12.
3Dieses steht im Zusammenhang mit dem Bemühen des 1953 geborenen Klägers, im Land Nordrhein-Westfalen die Zweite juristische Staatsprüfung abzulegen. Damit ist er bisher in allen Versuchen bereits im schriftlichen Teil gescheitert, weil jeweils sechs von seinen acht Klausuren mit „mangelhaft“ bewertet wurden. Aufgrund dessen stellte das zuständige Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (LJPA) in entsprechenden Bescheiden zum jeweiligen Prüfungsversuch das Nichtbestehen fest; zu einer mündlichen Prüfung kam es nicht.
4Nach jeweils erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens beim LJPA unter Beteiligung der entsprechenden Prüfer erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht zu jedem der Prüfungsversuche eine auf Neubewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten gerichtete Klage gegen den Beklagten. Dahinter stand die Absicht, bei erfolgreicher Klage zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Zu jeder dieser Klagen stellte er nach einer gewissen Zeit beim Verwaltungsgericht auch Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihn vorläufig zur mündlichen Prüfung zuzulassen und zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu laden.
5Zu dem jeweiligen Prüfungsversuch waren die folgenden Verfahren beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig:
6 Zum 1. Versuch das Klageverfahren 4 K 3173/12 und das Eilverfahren 4 L 1520/12;
7 zum 1. Wiederholungsversuch das Klageverfahren 4 K 5374/12 und das Eilverfahren 4 L 1371/13;
8 zum 2. Wiederholungsversuch das Klageverfahren 4 K 2916/13 und das Eilverfahren 4 L 566/14.
9Gegenstand dieser Entschädigungsklage ist das Klageverfahren VG Gelsenkirchen 4 K 3173/12.
10Der Kläger erhob diese mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundene Klage am 6. Juli 2012 gegen den Beklagten mit dem Ziel der Neubewertung des schriftlichen Prüfungsteils aus dem 1. Versuch der Zweiten juristischen Staatsprüfung.
11Am 27. November 2012 machte der Kläger unter Bezugnahme auf die anhängige Klage einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 4 L 1520/12 (nebst PKH-Antrag) beim Verwaltungsgericht anhängig, mit dem Ziel, ihn vorläufig zur mündlichen Prüfung zuzulassen und zu einem der nächstmöglichen Termine zu laden. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass nicht absehbar sei, wann das Gericht in der Klage 4 K 3173/12 entscheide und es ihm nicht dauerhaft zumutbar sei, sein Prüfungswissen aufrechtzuerhalten und zu aktualisieren.
12Am 10. Januar 2013 erhob der Kläger im Klageverfahren eine 24-seitige Verzögerungsrüge, in der er davon ausging, dass auch das über sechs Monate dauernde Widerspruchsverfahren beim LJPA in die Verfahrensdauer einzurechnen sei. Weiter berief er sich darauf, dass noch nicht einmal über den PKH-Antrag entschieden sei, obwohl die Klage Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, ihm aufgrund der langen Verfahrensdauer die Möglichkeit genommen werde, durch Aufbau oder Übernahme einer Anwaltskanzlei eine neue Erwerbsgrundlage zu schaffen, und wegen des Eingriffs in die Berufszugangsfreiheit gemäß Art. 12 GG eine Sache mit großer Grundrechtsrelevanz vorliege. Zudem drängte er auf Entscheidung über seine gestellten Beweisanträge, die er nebst Begründung wiederholte.
13Unter dem 17. Januar 2013 ergänzte er einen der gestellten Beweisanträge in Bezug auf die Beiziehung der sog. Prüfervermerke des LJPA und bat darum, das LJPA zu verpflichten, die Prüfervermerke zu seinen Klausuren vorzulegen. Über die Beiziehung der Prüfervermerke entstand eine Auseinandersetzung, die zu zwei beim Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO führte. In beiden Verfahren hatten die Anträge keinen Erfolg, weil sie unzulässig waren (im Zusammenhang mit dem Verfahren VG Gelsenkirchen 4 K 3173/12 Beschluss des OVG NRW vom 7. März 2013 – 13a F 7/13 –; im Zusammenhang mit dem Verfahren VG Gelsenkirchen 4 K 5374/13 Beschluss des OVG NRW vom 25. Juni 2013 – 13a F 14/13 –).
14Am 24. Mai 2013 lehnte das Bundesverfassungsgericht einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit demselben Begehren wie im Eilverfahren 4 L 1520/12 ab, weil der Kläger eine Grundrechtsverletzung nicht in ausreichender Weise substantiiert dargelegt hatte (1 BvQ 14/13).
15Am 19. Juli 2013 rief eine wissenschaftliche Mitarbeiterin des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit einem dort wiederum anhängigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 BvQ 24/13) beim Berichterstatter an und fragte nach dem Sachstand im Eilverfahren 4 L 1520/12. Dieser sicherte eine Entscheidung im Laufe der kommenden Woche zu.
16Am 20. Juli 2013 erhob der Kläger im Ausgangsverfahren eine weitere Verzögerungsrüge.
17Mit Beschluss vom 23. Juli 2013 – 4 L 1520/12 – lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen mit eingehender Begründung ab.
18Im Klageverfahren lehnte die Kammer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 30. Juli 2013 ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zur Begründung verwies sie auf den Eilbeschluss vom 23. Juli 2013 – 4 L 1520/12 –.
19Gegen beide Beschlüsse erhob der Kläger Beschwerde und beantragte im Eilverfahren Prozesskostenhilfe für die Beschwerde.
20Das Oberverwaltungsgericht lehnte mit Beschlüssen vom 23. September 2013 die Rechtsbehelfe und Anträge des Klägers ab (PKH-Beschwerde im Klageverfahren: 14 E 785/13; PKH-Beschwerde im Eilverfahren: 14 E 786/13; PKH-Antrag für Eilbeschwerde: 14 B 902/13). Die Anhörungsrüge des Klägers (zur PKH-Beschwerde im Klageverfahren: 14 E 1047/13) wies der 14. Senat mit Beschluss vom 4. November 2013 zurück.
21Am 8. Januar 2014 wiederholte der Kläger seine Verzögerungsrüge.
22Das Verwaltungsgericht wies die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 ab.
23Der Kläger beantragte am 28. April 2014 Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 3. April 2014 zugestellte Urteil (OVG NRW 14 A 911/14).
24Mit Beschluss vom 26. November 2014 lehnte der 14. Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zulassungsantrag ab. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge vom 12. Dezember 2014 wies der Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2015 – 14 A 2488/14 - zurück.
25Der zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Kläger hat am 9. Februar 2015 beim erkennenden Gericht für dieses beabsichtigte Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines zur Übernahme bereiten Rechtsanwalts beantragt. Das Entschädigungsklageverfahren solle auf eine Entschädigung i.H.v. 2.200 Euro nebst Zinsen gerichtet sein. Er hat dies auf die Dauer des Klageverfahrens VG Gelsenkirchen 4 K 3173/12 bezogen, bei dem er von Zeiträumen pflichtwidriger Untätigkeit des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts von 22 Monaten ausgegangen ist.
26Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 hat der Bevollmächtigte des Klägers am 21. Juli 2015 diese Klage erhoben und die Begründung des Klägers zum PKH-Antrag inhaltlich wiederholt. Er sieht Zeiträume der nicht gerechtfertigten Untätigkeit der am Verfahren beteiligten Gerichte, insbesondere des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, in der Zeit vom 7. Juli 2012 bis zum 19. Juli 2013 (zwölf Monate) sowie vom 4. November 2013 bis zum 2. Februar 2014 (weitere drei Monate) und des Oberverwaltungsgerichts in der Zeit vom 28. April 2014 bis zum 26. November 2014 (weitere sieben Monate). Wegen der weiteren Einzelheiten der eingehenden Begründung der Klage wird auf die Klageschrift vom 21. Juli 2015 verwiesen (Bl. 41 ff. der Gerichtsakte).
27Der Kläger beantragt,
28den Beklagten zu verurteilen, an ihn ‑ den Kläger ‑ 2.200,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Dem Kläger stehe keine Entschädigung zu. In Bezug auf die Verfahrensdauer vor dem Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung scheitere ein Entschädigungsanspruch bereits an der fehlenden Erhebung einer Verzögerungsrüge gegenüber dem Oberverwaltungsgericht. Zudem sei aber auch für eine unangemessene Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nichts ersichtlich.
32Auch die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht sei nicht unangemessen. Dies ergebe sich zunächst aus der enormen Fülle des Streitstoffes, welcher einen Umfang des Rechtsstreits bewirkt habe, nach welchem dem Verwaltungsgericht im Vorfeld der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eine nicht unerhebliche Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zuzubilligen gewesen sei. Das Prozessverhalten des Klägers mit einer Vielzahl umfangreicher Schriftsätze einschließlich Beweisanträgen sowie einem unzulässigen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO habe Verzögerungen bewirkt, insbesondere weil die Akten dem Verwaltungsgericht während der Bearbeitungszeit durch den Fachsenat beim Oberverwaltungsgericht nicht zur Verfügung standen. Danach seien die Akten aufgrund der Rechtsbehelfe des Klägers beim Oberverwaltungsgericht gewesen. Nach der Rückkehr Anfang 2014 sei zeitnah die mündliche Verhandlung terminiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Erwiderung vom 6. März 2015 zum Prozesskostenhilfeantrag verwiesen (Bl. 14 ff. der Gerichtsakte).
33Der Kläger hat seine Rüge gegen die ordnungsmäßige Vertretung der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts NRW durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. G. , wozu der Senat im Beschluss über die Prozesskostenhilfe bereits Stellung genommen hatte, aufrechterhalten.
34Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens VG Gelsenkirchen 4 K 3173/12 (nebst Verwaltungsvorgängen) und des entsprechenden Eilverfahrens 4 L 1520/12 sowie den Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen über die dortigen Eingaben des Klägers (Az. 3133 E; Beiakte 26) Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Richterin am Verwaltungsgericht Dr. G. , die die Prozessvertretung des Beklagten wahrnimmt, ist nicht gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen, wie der Senat bereits im Beschluss vom 14. Juli 2015 zur Prozesskostenhilfe dargelegt hat. Die Prozessvertretung durch sie verstößt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. September 2015 nicht gegen § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im Beschluss vom 14. Juli 2015 hat der Senat ausgeführt:
37„Die Prozessvertreterin der den Beklagten endvertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts NRW – Richterin am Verwaltungsgericht Dr. G. – war nicht gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen. Weil sie dem erkennenden Gericht gegenwärtig nicht „als Richter“ im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO „angehört“, ist sie nicht von der Prozessvertretung ausgeschlossen.
38Der Senat konkretisiert insofern seine Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 25. März 2015 – 13 D 27/14 – (NVwZ 2015, 680 f. = juris).
39Auf der Grundlage der dortigen Ausführungen, besonders zu den mit § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken, der Erwägungen des 8. Senats in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 8 A 1943/13 – (NVwZ-RR 2015, 358 f. = juris) und insbesondere der Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren ist nur diejenige Person gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht ausgeschlossen, die diesem Gericht als Richter gemäß Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsprechung gegenwärtig angehört. (Vgl. dazu nur BT-Drs. 16/3655, S. 90, 98.)
40Dies ist in Bezug auf die Prozessvertreterin des Beklagten nicht der Fall. Denn Richterin am VG Dr. G. ist – wie der Kläger richtig erkennt – an das erkennende Gericht allein zum Zwecke der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zeitweilig abgeordnet und – wie andere Beamte oder Beschäftigte der Gerichtsverwaltung – in die Verwaltung der Behörde „Oberverwaltungsgericht NRW“ integriert. Aufgaben der Rechtsprechung nimmt sie nicht wahr, was der Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts verdeutlicht, in dem sie nicht aufgeführt ist. Ihre Amtsbezeichnung „Richterin am Verwaltungsgericht“ bezeichnet lediglich ihr Amt im statusrechtlichen Sinne; im funktionalen Sinne hat sie derzeit kein Richteramt inne, weil sie – wie ein Beamter des höheren Dienstes – in der Verwaltung der Behörde „Oberverwaltungsgericht“ verwendet wird. Der Anschein einer Voreingenommenheit des Gerichts sowie von möglichen Interessenkollisionen, den § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO vermeiden will, besteht in Bezug auf sie damit nicht. Dies wäre bei einem z.B. zum Zwecke der Erprobung abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht, welcher nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts erkennbar in der Rechtsprechung verwendet wird, anders.“
41Dem ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin nichts hinzuzufügen.
42Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (A.), aber nicht begründet (B.).
43A. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
44I. Der Senat ist gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG zur Entscheidung berufen, da es um ein aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit stammendes Ausgangsverfahren geht, dessen unangemessene Verfahrensdauer der Kläger rügt.
45Die auf Verurteilung zur Zahlung der Entschädigung gerichtete allgemeine Leistungsklage ist statthaft. Der Kläger hat einen bezifferten und damit bestimmten Antrag gestellt.
46II. Es steht der Zulässigkeit der Leistungsklage nicht entgegen, dass der Kläger eine angemessene Entschädigung beim Beklagten nicht vorgerichtlich geltend gemacht hat. Ein solcher Antrag ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht erforderlich; dies lässt sich schon der Begründung zum Gesetzentwurf entnehmen.
47Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. November 2010 zu einem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, Zu Abs. 5, Zu Satz 1, S. 22; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 5 B 3/14 D –, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 ‑ B 10 ÜG 8/14 R –, Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 4. September 2014 – 21 F 1/13 –, DVBl. 2014, 1477 ff. = juris Rn. 27.
48III. Die Entschädigungsklage ist nicht wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG unzulässig. Zwar hat der Kläger diese Frist mit der mehr als sechs Monate nach unanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens VG Gelsenkirchen 4 K 3173/12 nicht gewahrt. Er hat jedoch den entscheidungsreifen PKH-Antrag am 9. Februar 2015 innerhalb dieser Frist bei Gericht gestellt und nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine unverzügliche Klageerhebung durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt gesorgt.
49Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das Klageverfahren des Klägers VG Gelsenkirchen 4 K 3173/12 ist mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 – 14 A 2488/14 –, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden ist, unanfechtbar abgeschlossen. Die Entschädigungsklage hat der Bevollmächtigte des Klägers am 21. Juli 2015 erhoben. Es kann im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen offenbleiben, ob dies die 6-Monats-Frist in Bezug auf den an den Kläger wohl am 22. Januar 2015 mit einfacher Post abgesandten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wahrt oder ob es auf die Übermittlung des Beschlusses vom 26. November 2014 ‑ 14 A 911/14 ‑ ankommt.
50Jedenfalls wahrt der vom Kläger persönlich innerhalb der Klagefrist von sechs Monaten gestellte PKH-Antrag, der mit einer eingehenden Begründung versehen war und dem die entsprechenden PKH-Unterlagen beigefügt waren, die Klagefrist.
51Dies ergibt sich zwar nicht aus einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie es üblicherweise bei versäumter Klagefrist im Verwaltungsprozess nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschieht, weil die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB wahrt der vollständige PKH-Antrag nach Treu und Glauben die Klagefrist, soweit die Klage unmittelbar bzw. alsbald nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben worden ist.
52Vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13 R –, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Dezember 2014 -6 S 2231/14 -, juris Rn. 5 m. w. N.; zu den Anforderungen an die Begründung eines PKH-Antrages OVG M.-V., Beschluss vom 9. August 2012 – 2 K 11/12 –, juris Rn. 3; ähnlich Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 Rn. 258.
53Diese Voraussetzungen hat der Kläger erfüllt.
54IV. Der Zulässigkeit steht ferner nicht das Erfordernis einer Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG entgegen. Seit der ersten Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren vom 10. Januar 2013 sind bis zur Klageerhebung bzw. bis zum PKH-Antrag mehr als zwei Jahre verstrichen.
55B. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder sonstige Wiedergutmachung in Bezug auf die Dauer des Klageverfahrens VG Gelsenkirchen 4 K 3173/12.
56Allein mögliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen.
57Die Voraussetzungen jedweden Anspruchs auf Wiedergutmachung gemäß § 198 Abs. 1 GVG – insbesondere Entschädigung – liegen nicht vor, weil die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (I.) nicht unangemessen war (II.).
58I. Die Dauer des Gerichtsverfahrens, welches der Kläger hier zur Überprüfung des Gerichts stellt, erstreckte sich von der Klageerhebung am 6. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht bis zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 – 14 A 2488/14 – im Anhörungsrügeverfahren. Es dauerte damit insgesamt zwei Jahre und sechs Monate, also 30 Monate.
59Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Bezugsrahmen des vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist danach das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren, auch in mehreren Instanzen, vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft, nicht aber das dem Verwaltungsprozess vorangegangene behördliche Vorverfahren.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 16 ff., - 5 C 27.12 D –, BayVBl. 2014, 149 ff. = juris Rn. 10 ff.; BFH, Urteil vom 19. März 2014 – X K 3/13 –, BFH/NV 2014, 1053 ff. = juris Rn. 28 m. w. N.; BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, juris Rn. 27.
61Anders als der Kläger an anderer Stelle vertreten hat, macht er hier – zutreffend – die Zeit des Widerspruchsverfahrens beim LJPA nicht als Dauer des Gerichtsverfahrens in Bezug auf eine Entschädigung gemäß § 198 GVG geltend.
62Auch das Verfahren über die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 – 14 A 911/14 – (und damit die Zeit bis zur Übermittlung des Beschlusses vom 20. Januar 2015 – 14 A 2488/14 –) gehört zu dem (entschädigungsrechtlich) einheitlichen entschädigungspflichtigen Gerichtsverfahren. Dieses ist dem zunächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert und dient ausschließlich dem Zweck, das vorangegangene Verfahren auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu überprüfen.
63Vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 – II ZR 355/13 –, juris Rn. 12 (zur Gehörsrüge nach § 44 FamFG); Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2015 – 29 C 1241/12.E –, juris Rn. 20.
64Unabhängig davon, wo der Entschädigungskläger Verzögerungen in den Verfahren sieht und hiermit sein Entschädigungsbegehren begründet, bleibt die Gesamtverfahrensdauer stets insoweit von Bedeutung, als eventuelle Verzögerungen in einem Verfahrensabschnitt durch eine besonders schnelle Sachbehandlung in einem anderen Verfahrensabschnitt ausgeglichen werden können.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 44.
66II. Die Dauer des Klageverfahrens VG Gelsenkirchen 4 K 3173/12 von 30 Monaten war nicht unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
671. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt.
68Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/3802, S. 18.
69Damit ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es § 198 Abs. 1 GVG grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Denn angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse reicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Verfahren (etwa im Infrastrukturbereich), die allein einen Spruchkörper über eine lange Zeitspanne binden können. Auch statistisch ermittelte Durchschnittslaufzeiten für Verwaltungsgerichtsverfahren in einem bestimmten Land oder im Bund können nicht zu einer Objektivierung des Angemessenheitsmaßstabs herangezogen werden, weil ansonsten der – nach den Maßstäben des Grundgesetzes oder der EMRK möglicherweise unzureichende – gegenwärtige Zustand als Maßstab des Zulässigen herangezogen würde. Gegenwärtige Zustände sind jedoch stets auch Ausdruck der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ressourcen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer darf hingegen grundsätzlich nicht von der faktischen Ausstattung der Justiz abhängig gemacht werden.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 27 ff.
71Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. Wegen dieser Rückbindung des Entschädigungsanspruchs an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten ist eine gewisse Schwere der Belastung erforderlich; es reicht deshalb nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus. Diese muss vielmehr eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung oder Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 37 ff.
73Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind. Maßgeblich ist insoweit ‑ eben-so wie in Bezug auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände des Einzelfalls –, wie das Gericht die Lage aus seiner ex-ante-Sicht einschätzen durfte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen. Neben der zügigen Erledigung eines Rechtsstreits verlangt das Rechtsstaatsprinzip auch die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht. Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt. Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehenden Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung dieser verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – ‑ auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit ‑ ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie ‑ auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht zu rechtfertigen sind.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 40 ff.
75Hervorzuheben ist der Grundsatz, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann. Eine entschädigungspflichtige Verfahrensverzögerung kommt insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben ist, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat. Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat. Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 43.
772. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verfahrensdauer hier nicht unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen des § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles – insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens (a.), seiner Bedeutung für den Kläger (b.) sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (c.) und der Verfahrensführung des Gerichts (d.) – ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, nicht verletzt worden ist.
78a. In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens ist festzustellen, dass es sich um ein überdurchschnittlich schwieriges und von der Bearbeitung her sehr aufwändiges verwaltungsgerichtliches Klageverfahren handelte.
79Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen, zumal bei Berufszulassungsprüfungen wie der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, stellt hohe Anforderungen an den Richter. Er muss die Prüfungsleistungen einerseits sowie die Bewertung durch den Prüfer unter Wahrung dessen Wertungsspielraums andererseits überprüfen.
80Das klägerische Verfahren, bei dem es um eine Zulassung zur mündlichen Prüfung nach dem ersten Prüfungsversuch der Zweiten juristischen Staatsprüfung, bzw. hilfsweise um Neubewertung der Klausuren aus dem schriftlichen Prüfungsteil ging, stellte sich als besonders schwierig dar. Denn der Kläger griff die Bewertung aller acht Klausuren an. Durch Bezugnahmen ist auch das gesamte Vorbringen des Klägers aus dem Widerspruchsverfahren Gegenstand der Klage. Das Vorbringen des Klägers (einschließlich Anlagen) im Ausgangsverfahren umfasst bei grober Aktendurchsicht von der Klageerhebung bis zum Urteil vom 19. März 2014, etwa 150 Blatt (plus ca. 120 Seiten Anlagen) in der Gerichtsakte. Hinzu kam das auch zu sichtende Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zugleich war das Eilverfahren VG Gelsenkirchen 4 L 1520/12 anhängig, mit dem der Kläger nach dem ersten Prüfungsversuch im schriftlichen Teil eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung begehrte. Da er auch dort Fehler des schriftlichen Prüfungsteils – insbesondere der Bewertung – vortrug, war sein Vorbringen im Eilverfahren 4 L 1520/12 zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinem Vorbringen auch grundsätzliche Fragen des Prüfungsverfahrens, der Prüferqualifikation sowie des Bewertungsvorgangs aufwarf, die seine Klage zusätzlich von einer typischen Klage auf Neubewertung des schriftlichen Prüfungsteils in der Zweiten juristischen Staatsprüfung unterschied.
81Diese Fülle an Stoff zu verarbeiten erfordert erheblichen Zeitaufwand, auch wenn jede zu beantwortende Frage für sich allein von handhabbarer Bedeutung sein mag. Dies schlägt sich im Umfang der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nieder. Zwar war hier der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 30. Juli 2013 kurz; dies folgt jedoch aus der inhaltlichen Bezugnahme auf den eine Woche zuvor ergangenen Beschluss vom 23. Juli 2013 im zugehörigen Eilverfahren 4 L 1520/12, welcher 35 Seiten umfasste. Dieser Umfang beruht keinesfalls auf der individuellen Arbeitsweise des Berichterstatters. Das Endurteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 umfasste 42 Seiten.
82b. Der Senat schätzt die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger als hoch, wenn auch nicht als existenziell, ein.
83Prüfungsrechtliche Angelegenheiten haben für die Betroffenen grundsätzlich eine hohe Bedeutung. Dies gilt für Berufszugangsprüfungen und insbesondere die für den weiteren beruflichen Lebensweg grundlegenden Staatsprüfungen in besonderer Weise, weil davon die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, hier als „Volljurist“, abhängt.
84Auch individuell betrachtet ist erkennbar, dass die subjektive Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger hoch ist. Das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung dürfte in seiner Lebensgestaltung nach dem sich aus den Akten ergebenden Eindruck einen ausgesprochen hohen Stellenwert einnehmen.
85c. Das Verhalten des Klägers war (mit-)ursächlich für die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht. Der Beklagte hat nicht negativ auf die Verfahrensdauer eingewirkt.
86Insofern ist nicht allein auf den Umfang des Vorbringens des Klägers abzustellen, welcher starken Einfluss auf die Schwierigkeit der Sache und damit auf die Verfahrensdauer hatte, weil dies schon zuvor berücksichtigt wurde. Jedoch ist in den Blick zu nehmen, dass das Vorbringen des Klägers sich nicht nur durch seinen großen Umfang auszeichnete, sondern auch dadurch, dass es nicht immer strukturiert war und in erheblichem Umfang Wiederholungen des im Wesentlichen „immer Gleichen“ enthielt. Zudem trug der Kläger nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt umfassend und im Wesentlichen abschließend vor, sondern bei Gericht gingen häufig und immer wieder viele verschiedene Schreiben nebst Anlagen ein. Ein Verfahrensbeteiligter darf keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze bei Gericht einreicht oder Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Verfahrensförderung beiträgt.
87Vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R –, juris Rn. 40.
88Der Kläger hat keine ihm gesetzten Fristen versäumt oder sonst wie verzögerlich gehandelt. Er hat stets unaufgefordert und binnen kurzer Frist schriftlich Stellung genommen. Zugleich hat er die für ihn bestehende hohe Bedeutung der Sache und auch die zeitliche Dringlichkeit unmissverständlich verdeutlicht, indem er sich mit entsprechenden Schreiben an das Gericht gewandt hat. Schon am 10. Januar 2013 hat er erstmals und am 20. Juli 2013 sowie am 8. Januar 2014 erneut Verzögerungsrüge erhoben. Dies ließ keinen Zweifel an der für ihn bestehenden Dringlichkeit.
89Jedoch hat er zugleich durch Nutzung der ihm zustehenden prozessualen und sonstigen Rechtsbehelfe zur Verlängerung der Verfahrensdauer beigetragen. Seine „Beschwerde wegen Untätigkeit der 4. Kammer“ vom 11. Januar 2014 (die als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt worden ist) und auch die gegen jede unanfechtbare Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erhobenen Anhörungsrügen erzeugen für den Berichterstatter und/oder den betroffenen Spruchkörper Aufwand, der zulasten der Sachbearbeitung geht und damit unabweisbar die Verfahrensdauer verlängert. Dabei kommt es auf eine „Prozessverschleppungsabsicht“ oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens nicht an. Auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, wird nicht dem Staat zugerechnet.
90Vgl. hierzu BSG, Urteil vom 3. September 2014 ‑ B 10 ÜG 12/13 R ‑, juris Rn. 39 m. w. N.; BGH, Urteil vom 13. März 2014 – III ZR 91/13 –, NJW 2014, 1816 ff. = juris Rn. 43.
91Durch einen Ablehnungsantrag ist der abgelehnte Richter von der Bearbeitung der Sache bis zu dessen Zurückweisung ausgeschlossen. Dienstaufsichtsbeschwerden oder andere Eingaben an den Präsidenten des Gerichts führen regelmäßig dazu, dass (häufig alle in einem Zusammenhang stehenden) Verfahrensakten des Beteiligten dem Präsidenten zuzuleiten sind, gegebenenfalls mit einer auf die Eingabe bezogenen Stellungnahme des Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auch des zuständigen Berichterstatters. Die Stellungnahmen kosten Zeit und die Akten stehen bis zur Beantwortung der Eingabe für einen gewissen Zeitraum dem Spruchkörper nicht zur Verfügung. In Bezug auf die stets erhobenen Anhörungsrügen ist festzustellen, dass der Kläger diese zu nutzen versucht, um gegen unanfechtbare Entscheidungen des Gerichts einen Rechtsbehelf anhängig zu machen und letztlich die getroffene Entscheidung inhaltlich anzugreifen und der Auffassung des Gerichts seine eigene entgegenzusetzen. Dem eigentlichen Zweck der Anhörungsrüge, bei etwaigen Verletzungen des rechtlichen Gehörs einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen und dem Gericht die Gelegenheit zur Selbstüberprüfung zu geben, entspricht dies nicht. Es verlängert aber die Verfahrensdauer.
92d. Aus der Verfahrensführung des Gerichts ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte keine unangemessene Verfahrensdauer des Klageverfahrens VG Gelsenkirchen 4 K 3173/12 vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht NRW.
93Generell ist in Bezug auf das Verfahren beim Verwaltungsgericht erkennbar, dass dem Berichterstatter beim Verwaltungsgericht die hohe Bedeutung der Sache für den Kläger und deren Dringlichkeit bewusst war. Dies war jedenfalls mit Stellung des Eilantrages 4 L 1520/12 Ende November 2012 offensichtlich. Demgemäß hat er sich seitdem die Akte nach Eingang von Schriftsätzen der Beteiligten nach deren Übermittlung an die jeweilige Gegenseite fast immer sofort wiedervorlegen lassen. Die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens befand sich mithin mit den Gerichtsakten der zugehörigen Eilsache 4 L 1520/12, soweit beim Verwaltungsgericht verfügbar, über lange Zeiträume im Dienstzimmer des Berichterstatters und wartete auf Bearbeitung „bei Gelegenheit“. Solche Bearbeitung ist – anders als der Kläger anscheinend meint – der Gerichtsakte nicht zu entnehmen, weil sie auf Papier oder mittels EDV außerhalb der Gerichtsakte stattfindet und dort regelmäßig keinen Niederschlag findet.
94Im Übrigen ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Bezug auf bestimmte Verfahrensabschnitte zu untersuchen. Sind bei einzelnen Verfahrensabschnitten unangemessene Verzögerungen feststellbar, ist eine Gesamtabwägung in Bezug auf die Gesamtdauer anzustellen.
95aa. Im Verfahren beim Verwaltungsgericht bis zum Beschluss über die Prozesskostenhilfe vom 30. Juli 2013 lässt sich keine unangemessene Verzögerung feststellen:
96Nach der Klageerhebung Anfang Juli 2012 benötigte das LJPA für die Klageerwiderung eine Fristverlängerung, die sich daraus ergab, dass die Korrektoren der schriftlichen Prüfungsarbeiten Stellung zum Klagevorbringen nehmen sollten. Hierdurch lag diese nicht binnen vier Wochen, wie gerichtlich verfügt, sondern erst am 24. September 2012 vor. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll.
97Als Reaktion auf die ihm zur Kenntnisnahme übermittelte Erwiderung nahm der Kläger mit schon am 28. September 2012 eingegangenem Schreiben Stellung und stellte drei Beweisanträge. Der Berichterstatter ließ dies dem Beklagten übermitteln und verfügte eine Wiedervorlage von drei Monaten mit dem Vermerk „PKH“. Dies zeigt, dass er für einen überschaubaren Zeitraum anderen Verfahren Vorrang einräumte, die erforderliche Entscheidung über die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch im Blick hatte. Jedoch wirkte sich die verfügte Frist nicht aus, weil die Gerichtsakte durch das Schreiben des LJPA vom 8. Oktober 2012 zu den Prüfervermerken und die entsprechende Reaktion des Klägers, die am 18. Oktober 2012 einging, in Bewegung blieb. Nach Übermittlung dieses Schreibens an das LJPA am 22. Oktober 2012 lag die Akte anscheinend bis Ende November auf Frist. Dann ging – etwa im zeitlichen Zusammenhang mit einer Akteneinsicht des Klägers an Gerichtsstelle – Ende November 2012 der Eilantrag des Klägers 4 L 1520/12 ein und der Berichterstatter ließ sich diesen zwei Wochen nach Eingang mit allen anhängigen Klageverfahren vorliegen.
98Mit Schriftsätzen vom 12. und 13. Dezember 2012 stellte der Kläger eine Vielzahl von Beweisanträgen. Mit der Verzögerungsrüge vom 10. Januar 2013 ergänzte er die gestellten Beweisanträge um weitere 10 Beweisanträge. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013 ergänzte er einen zuvor gestellten Beweisantrag und ging auf die Prüfervermerke ein. Hieraus ergab sich die Auseinandersetzung um die Prüfervermerke, welche das LJPA nicht vorlegen wollte und der Berichterstatter auch nicht anforderte. Diese Problematik, zu der der Kläger sich Mitte Februar 2013 eingehend äußerte und der Berichterstatter Ende Februar einen Hinweis erteilte, führte nach einer weiteren Stellungnahme des Klägers Anfang März 2013 zu einer Übermittlung der Klageakten an den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung über einen Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 VwGO. Nach dem umgehenden Beschluss des Fachsenats vom 7. März 2013 – 13a F 7/13 - blieb die Klageakte bis zu dessen Rechtskraft beim Oberverwaltungsgericht und wurde dann an das Verwaltungsgericht zurückgesandt.
99Dieser Ablauf führt zu der Einschätzung, dass der in einem ersten Verfahrensschritt zu bescheidende PKH-Antrag frühestens entscheidungsreif wurde, nachdem die verschiedenen vom Kläger gestellten Beweisanträge von ihm vorgetragen und begründet wurden und das LJPA hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Daran schlossen sich jedoch die Vorgänge um die Prüfervermerke und das Verfahren beim Fachsenat gemäß § 99 Abs. 2 VwGO an. Entscheidungsreife konnte noch nicht eintreten, bevor dies nicht geklärt war, da die Prüfervermerke, wenn die Auffassung des Klägers zugetroffen hätte, beizuziehen gewesen wären. Nach Rücklauf der Akten vom Oberverwaltungsgericht nach Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 13a F 7/13 ist in Bezug auf den PKH-Antrag Anfang April 2013 Entscheidungsreife festzustellen.
100In diesem noch recht frühen, jedenfalls nicht verzögerten Stadium des Klageverfahrens war es – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erforderlich, während des In-camera-Verfahrens mit einer Ersatzakte beim Verwaltungsgericht das Verfahren zu fördern. Die Sache war auch noch nicht entscheidungsreif.
101In der Folgezeit befand sich die Klageakte – wohl gemeinsam mit der Eilsache 4 L 1520/12 – soweit erkennbar durchgängig beim Berichterstatter und – parallel zur Bearbeitung aller sonstigen in dessen Dezernat anhängigen Verfahren und insbesondere Eilverfahren – in Bearbeitung und Vorbereitung der Entscheidung über Prozesskostenhilfe bzw. des Beschlusses in der Eilsache. Die Bearbeitung der Klage und der Eilsache erfolgte erkennbar gemeinsam, bei umfassender Würdigung des Vorbringens des Klägers in beiden Verfahren, soweit jeweils erheblich, und nach ähnlichen Maßstäben. Bis zum Beschluss über die Prozesskostenhilfe vom 30. Juli 2013 im Ausgangsverfahren verging damit von Anfang April bis Ende Juli 2013 ein Zeitraum von knapp vier Monaten. Dieser ist für das Verfahren eine angemessene Bearbeitungs- und Bedenkzeit. Das ergibt sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Länge der den Gerichten nach den Umständen des Einzelfalls zuzubilligenden Bearbeitungs- und Bedenkzeit,
102vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff., und – 5 C 27.12 D –, juris, vom 27. Februar 2014 – 5 C 1/13 D –, NVwZ 2014, 1523 ff., und vom 26. Februar 2015 – 5 C 5/14 D –, juris.
103Insofern ist die hier benötigte Zeit ab Entscheidungsreife bis zur Entscheidung über Prozesskostenhilfe von knapp vier Monaten bei diesem für den Kläger sehr bedeutsamen und dringlichen, zugleich aber überdurchschnittlich schwierigen und aufwändigen Verfahren in jeder Hinsicht angemessen.
104bb. In der sich anschließenden Zeit vom 5. August 2013 bis Anfang November 2013, in der das Ausgangsverfahren 4 K 3173/12 beim Oberverwaltungsgericht anhängig war (14 E 785/13 und 14 E 1047/13), lässt sich keine unangemessene Verfahrensdauer feststellen.
105Das Verfahren über die PKH-Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 30. Juli 2013 im Ausgangsverfahren ist vom zuständigen Senat ausgesprochen zügig bearbeitet worden, so dass dieser Verfahrensabschnitt für eine Kompensation eventueller Verzögerungen an anderer Stelle in Betracht kommt. Der Senat hat das Verfahren ursprünglich unmittelbar als entscheidungsreif betrachtet und deshalb das LJPA nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Als sich bei Bearbeitung der Sache aus der Rüge des Klägers, aus der ihm zugeteilten Kennziffer sei sein Status als „Wiederholer“ erkennbar, Klärungsbedarf ergab, ist der Senat dem durch eine Aufklärungsverfügung vom 5. September 2013 beim LJPA nachgegangen. Gleichwohl ist das Beschwerdeverfahren schon mit Beschluss vom 23. September 2013 – 14 E 785/13 – abgeschlossen worden. Die Zeit von der Erhebung der PKH-Beschwerde am 5. August 2013 bis zum Zugang des Beschlusses vom 23. September 2013 beim Kläger am 28. September 2013 ist zügig, jedenfalls angemessen.
106Der Zeitraum von der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge des Klägers vom 13. Oktober 2013 bis zu deren Zurückweisung mit Beschluss des 14. Senats vom 4. November 2013 – 14 E 1047/13 – war nicht unangemessen.
107Während des Zeitraums, in dem die Akte des Ausgangsverfahrens beim Oberverwaltungsgericht im PKH-Beschwerdeverfahren und dem anschließenden Anhörungsrügeverfahren lag, trat auch keine Verzögerung des Klageverfahrens 4 K 3173/12 beim Verwaltungsgericht ein. Der Kläger hat die bezeichneten Rechtsbehelfe eingelegt und dadurch bewirkt, dass die Sache beim Oberverwaltungsgericht war. Dort trat – wie gezeigt – keine Verzögerung ein. Das Verwaltungsgericht war in dieser Zeit auch nicht gehalten, das Klageverfahren mit einem gefertigten Retent bzw. einer Zweit- oder Ersatzakte zu fördern. Nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist während eines hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens bei einem anwaltlich bisher nicht vertretenen Kläger, der jedoch Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, grundsätzlich das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe begehrt wird, nicht zu fördern, da dies dem Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zuwider laufen würde. Für den Fall, dass das Beschwerdegericht Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beiordnet, würde der Zweck dieser im Interesse der Rechtsschutzgewährung bestehenden Sozialleistung verfehlt, wenn das Verfahren, für das die Beiordnung erfolgt, eventuell zwischenzeitlich schon abgeschlossen oder anderweitig wesentlich gefördert wäre. Anderes könnte eventuell nur gelten, wenn der Kläger gegenüber dem Ausgangsgericht, das Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ausdrücklich sein Interesse geltend macht, dass das Ausgangsverfahren auch während des PKH-Beschwerdeverfahrens gefördert wird, oder wenn eine bereits außergewöhnlich lange Verfahrensdauer zu einer Verdichtung der Pflicht des Gerichts zur zügigen Förderung des Verfahrens geführt hat. Solche besonderen Umstände sind nicht erkennbar.
108cc. Die sich hieran anschließende Verfahrensdauer beim Verwaltungsgericht bis Ende April 2014, als der Kläger am 28. April 2014 den PKH-Antrag für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 stellte, war nicht unangemessen.
109Hierbei legt der Senat den Zeitraum ab etwa Mitte November 2013 zu Grunde, da nach der Übermittlung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 2013 (14 E 1047/13) an den Kläger im üblichen Geschäftsgang mit dem Rücklauf der Akten an das Verwaltungsgericht zu rechnen gewesen wäre. Der dann beginnende unter dem Gesichtspunkt der Verzögerung zu betrachtende Zeitraum beim Verwaltungsgericht endete im Zusammenhang mit dem Urteil vom 19. März 2014, welches dem Kläger am 3. April 2015 zugestellt worden ist. Da das entschädigungsrechtlich relevante Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bis zum Eintritt formeller Rechtskraft dauert, ist der Zeitraum, für den nach der Zustellung einer Entscheidung die Rechtsmittelfrist läuft, noch zur „Dauer“ eines Gerichtsverfahrens zu rechnen. Soweit insofern Verfahrensabschnitte bei verschiedenen Gerichten zu betrachten sind, endet der Zeitraum beim Ausgangsgericht mit der Einlegung des Rechtsmittels, durch das die Sache dem Rechtsmittelgericht anfällt. Dies war hier mit der Stellung des PKH-Antrages des Klägers vom 28. April 2014 für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Fall.
110Der Zeitraum ab der Ladungsverfügung der Kammervorsitzenden vom 3. Februar 2014 für den Kammertermin einschließlich der Verhandlung über die Klage 4 K 3173/12 am 19. März 2014 bis Ende April 2014 enthält keine unangemessene Verfahrensdauer. Der Zeitraum zwischen Ladung und Termin war allgemein und besonders im Hinblick auf die Vorbereitung der aufwändigen Sache 4 K 3173/12 angemessen, das Urteil wurde fristgerecht abgesetzt und dann lief die Rechtsmittelfrist.
111Auch im davor liegenden Zeitraum von etwa Mitte November 2013 bis Ende Januar 2014 ist keine entschädigungsrelevante Verzögerung festzustellen. Die Akten des Klageverfahrens 4 K 3173/12 wurden dem Verwaltungsgericht erst am 21. Januar 2014 vom Oberverwaltungsgericht übersandt. Die Zeit danach bis zur Ladungsverfügung, in der der Kläger an Gerichtsstelle ein weiteres Mal Akteneinsicht nahm, enthält keinen Verzug. Der vorangegangene Zeitraum von etwa zwei Monaten, bei dem sich nicht eindeutig feststellen lässt, wo genau sich die Akten des Verfahrens 4 K 3173/12 befanden, begründet keine unangemessene Verfahrensdauer. Vermutlich hat der Umstand, dass der Kläger beim erkennenden Senat am 31. Dezember 2013 seine erste Entschädigungsklage OVG 13 D 101/13 in Bezug auf das Eilverfahren VG Gelsenkirchen 4 L 1520/12 erhoben hatte, dazu geführt, dass die zu diesem Zeitpunkt mit dem Klageverfahren 4 K 3173/12 beim 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts anscheinend noch verfügbare Gerichtsakte 4 L 1520/12 gerichtsintern beigezogen wurde. Wenn dies so war, so sind die Gerichtsakten des Eilverfahrens und der Klage anschließend an den 14. Senat zurückgegangen und von dort an das Verwaltungsgericht versandt worden. Wieso diese Akten nach dem Beschluss vom 4. November 2013 ‑ 14 E 1047/13 - überhaupt noch beim Oberverwaltungsgericht waren, ist nicht mehr nachvollziehbar, aber im Ergebnis auch nicht erheblich. Es handelt sich um niemals auszuschließende Fehler innerhalb des Ablaufs in einer in Spruchkörper und Instanzen differenzierten Gerichtsbarkeit. Die Wahrscheinlichkeit solcher Störungen der Abläufe erhöht sich, wenn in Bezug auf einen Beteiligten – wie im Fall des Klägers– mehrere Verfahren anhängig sind. Die neben den prüfungsrechtlichen Streitigkeiten hinzutretenden Entschädigungsklagen erhöhen die Komplexität der Abläufe. Insofern ist der aufgetretene Fehler nachvollziehbar, ist jedoch der Justizverwaltung, die hierfür Vorsorge zu treffen hat, entschädigungsrechtlich zuzuordnen.
112Jedoch ist hier auch für den genannten Zeitraum von etwa Mitte November 2013 bis Mitte Januar 2014 keine unangemessene Verfahrensdauer festzustellen. Zunächst ist ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Wochen für eine Beiziehung der Akten durch den erkennenden Senat anlässlich der Erhebung der Entschädigungsklage 13 D 101/13 anzusetzen. Für den verbleibenden Zeitraum von nicht mehr als 1 ½ Monaten ist die Verfahrensdauer durch die den Gerichten unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit zuzugestehende Bearbeitungs- und Bedenkzeit gerechtfertigt. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Länge der den Gerichten nach den Umständen des Einzelfalls zuzubilligenden Bearbeitungs- und Bedenkzeit,
113vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff., und – 5 C 27.12 D –, juris, vom 27. Februar 2014 – 5 C 1/13 D –, NVwZ 2014, 1523 ff., und vom 26. Februar 2015 – 5 C 5/14 D –, juris,
114ist hier für das zwar dringliche, jedoch auch überdurchschnittlich schwierige und aufwändige Klageverfahren 4 K 3173/12 eine Bearbeitungs- und Bedenkzeit von etwa acht Monaten ab Entscheidungsreife anzusetzen.
115Von diesem Zeitraum von acht Monaten war vor dem PKH-Beschluss vom 30. Juli 2013 ein Zeitraum von etwa vier Monaten „verbraucht“. Die arithmetisch verbleibende Zeit von vier Monaten ist auf fünf Monate wegen des Umstands zu verlängern, dass sich die Bearbeitung der Sache in einen ersten Abschnitt vor der Entscheidung über Prozesskostenhilfe und einen zweiten Abschnitt nach dem Rücklauf der Sache nach dem PKH-Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht einschließlich Sitzungsladung, Terminsvorbereitung, mündlicher Verhandlung und Urteil aufteilte. Hierdurch entsteht typischerweise Mehraufwand, weil der seit dem PKH-Beschluss entstandene Akteninhalt gesichtet, das Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren ausgewertet und auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts berücksichtigt werden müssen.
116Verblieben mithin noch rund fünf Monate Bearbeitungs- und Bedenkzeit ist die Verzögerung durch die dem Verwaltungsgericht nicht vorliegenden Akten gerechtfertigt, weil dies den Zeitraum bis zum Abschluss der I. Instanz im Laufe des April 2014 vollständig abdeckt. Dabei kann offenbleiben, ob der Zeitraum ab dem Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht am 21. Januar 2014 wegen der vorhandenen erkennbaren Aktivitäten des Gerichts nicht schon deshalb keine Verzögerungen enthält.
117dd. Auch der letzte Verfahrensabschnitt im Klageverfahren 4 K 3173/12, in welchem die Sache von Ende April 2014 bis Ende Januar 2015 für etwa neun Monate beim Oberverwaltungsgericht anhängig war, enthält keine unangemessene Verfahrensdauer.
118Zu berücksichtigen ist, dass hier sowohl das Verfahren der Beschwerde gegen die Ablehnung eines erneuten PKH-Antrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. März 2014 (14 E 445/14) als auch der PKH-Antrag für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 (14 A 911/14) sowie zu jedem dieser Verfahren ein weiteres Anhörungsrügeverfahren anhängig waren. Die Verfahrensdauer von neun Monaten für diese vier Verfahren, die teilweise parallel, teilweise nacheinander geführt wurden und welche durch das durchgehend anhängige Klageverfahren VG Gelsenkirchen 4 K 3173/12 in einen Zusammenhang gestellt werden (ein Gerichtsverfahren i. S. v. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG), war nicht unangemessen.
119Zunächst bearbeitete der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts zügig das Beschwerdeverfahren 14 E 445/14 mit der 14 Seiten umfassenden Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines PKH-Antrages aus der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 und wies diese mit Beschluss vom 13. Juni 2014 zurück. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers vom 22. Juni 2014 wies der zuständige Senat schnell mit Beschluss vom 27. Juni 2014 – 14 E 700/14 – zurück.
120Anschließend vergingen bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 – 14 A 911/14 - über den (72-seitigen) PKH-Antrag des Klägers für einen Zulassungsantrag gegen das Urteil im Ausgangsverfahren fünf Monate. Dieser Zeitraum ist als Bearbeitungs- und Bedenkzeit für den mit einem entsprechenden Zulassungsantrag gleichzusetzenden PKH-Antrag in der II. Instanz in diesem Verfahren angemessen. Gleiches gilt für das Verfahren über die hierauf bezogene (45-seitige) Anhörungsrüge des Klägers vom 12. Dezember 2014, welches mit Beschluss vom 20. Januar 2015 – 14 A 2488/14 – zügig beendet wurde.
121III. Entfällt ein Entschädigungsanspruch schon, weil die Verfahrensdauer nicht unangemessen war, scheidet auch eine Feststellung unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 GVG aus. Auch für den Zinsanspruch ist mangels Verurteilung zur Zahlung kein Raum.
122C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
124Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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