Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1968/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 31.749,04 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2012 zu Recht zu einem Ausgleichsbetrag für das Erhebungsjahr 2012 in Höhe von 31.749,04 Euro herangezogen worden, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
41. Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben nicht erfüllt seien, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen (vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG) nicht hinreichend homogen erscheine. Zu dieser Fragestellung hat der Senat in seinen Urteilen vom 27. Juni 2014 - 12 A 1932/13 - und - 12 A 502/14 - (beide in juris) bereits Folgendes ausgeführt:
5„Der Gesetzgeber des AltPflG hat den Kreis der Abgabepflichtigen auch nicht fehlerhaft festgelegt. Wie das Verwaltungsgericht … bereits zutreffend angemerkt hat, entspricht die aktuelle Regelung im Wesentlichen der früheren Bestimmung des § 7 Abs. 3 AltPflG, zu der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, dass die abgabepflichtigen Unternehmen eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe im Sinne der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben bilden.
6Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 108, 186, juris Rn. 137 ff.
7Gleiches gilt für die nunmehr bundesrechtlich bestimmte Gruppe. Relevante Abweichungen zur vormaligen landesrechtlichen Regelung liegen nicht vor. Der Einwand der Klägerin, es gebe weitere, nicht zur Abgabe herangezogene Einrichtungen, die ebenfalls Leistungen der Altenpflege anböten bzw. Altenpfleger beschäftigten, stellt nicht in Frage, dass es insoweit an einer spezifischen Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe fehlt. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Dienstleistungssektor der Altenpflege seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in erheblicher Weise geändert hätten. Dass „die Wandlung in der Pflege und Altenpflege gerade in den letzten Jahren … andere Formen der Pflege und Altenpflege hervorgerufen hat, die zum Zeitpunkt des zitierten Beschlusses des BVerfG in dieser Form noch keine Berücksichtigung finden konnten“, wird von der Klägerin ohne weitere Substantiierung lediglich behauptet. Indes bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die von ihr benannten weiteren, nicht abgabepflichtigen Anbieter von Altenpflegeleistungen auch bereits zu Beginn des vorangegangenen Jahrzehnts am Markt vertreten waren. Davon abgesehen würde allein der Umstand, dass in den letzten Jahren strukturelle Veränderungen im Altenpflegebereich stattgefunden haben, für sich betrachtet nicht schon in Zweifel ziehen, dass der Kreis der Abgabepflichtigen unter dem Aspekt der spezifischen Sachnähe hier in zulässiger Weise festgelegt worden ist.
8Im gegebenen Kontext der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben bleibt auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Festlegung der abgabepflichtigen Gruppe ein Wertungsrahmen eröffnet ist. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also als im Rechtssinn gleich ansehen will. Dies gilt auch für die Frage, was hinsichtlich der Nähe zum Sachzweck als gleich oder ungleich anzusehen ist. Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber auch bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen. Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume.
9Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014
10- 2 BvR 1561/12 u. a. -, juris, m. w. N.
11Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzgeberische Spielraum bei der Gruppenbildung hier überschritten wurde, liegen nicht vor.“
12An dieser Würdigung bleibt auch in Anbetracht des Zulassungsvorbringens festzuhalten.
13Dass der Senat bei seinen vorgenannten Entscheidungen „keinerlei Vortrag zu berücksichtigen gehabt (habe), was die Krankenhausträger betrifft bzw. die aufsichtsführenden Behörden nach WTG und den MDK“, wie die Klägerin behauptet, trifft nicht zu (vgl. etwa das Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 A 1932/13 -, juris Rn. 5, 28).
14Soweit die Klägerin geltend macht, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2003 die „Qualität der Pflege im Zusammenhang mit der personellen Ausstattung“ als ein „Kriterium für die Auferlegung von Sonderabgaben“ herangezogen, diese Qualität sei aber nicht nur im Pflegebereich, sondern auch im Bereich der stationären Krankenversorgung in Krankenhäusern wichtig, geht sie daran vorbei, dass das Bundesverfassungsgericht in dem gegebenen Kontext auf die besondere Verantwortung für die Qualität der Dienstleistungen in der Altenpflege abgestellt hat,
15vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 108, 186, juris Rn. 142,
16deren Vorliegen bzw. Nichtvorliegen nach dem sozialtypischen Befund zu beurteilen ist (vgl. juris Rn. 143). Dass dieser Befund zu einer Finanzierungsverantwortung auch der Krankenhausträger hätte führen müssen, wird von der Klägerin zwar behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Auf das Merkmal der Sozialtypik geht sie nicht näher ein. Auch zeigt sie nicht konkret auf, aus welchen Gründen der Wertungsrahmen des Gesetzgebers überschritten sein sollte.
17Gleiches gilt für den Zulassungsvortrag betreffend den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes zuständigen Behörden. Der Einwand der Klägerin, diesen Stellen seien nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2003 weitere Aufgaben zugewiesen worden und „der MDK wie aber auch die heimaufsichtsführenden Behörden nach WTG“ benötigten „einen erheblichen Anteil an qualifizierten Altenpflegekräften …, um die staatlichen Aufgaben zu erfüllen“, sagt nichts Entscheidendes dazu aus, dass der Kreis der nach dem Altenpflegegesetz Abgabepflichtigen entsprechend hätte erweitert werden müssen, um den verfassungsgerichtlichen Maßstäben zu genügen. Auf die Tragfähigkeit der mit dem Zulassungsantrag angesprochenen „weiteren Begründung des erstinstanzlichen Gerichts“, die an eine eigene Ausbildungstätigkeit der herangezogenen Pflegeeinrichtungen anknüpft (vgl. S. 11 des Abdrucks des angefochtenen Urteils), kommt es nach alledem nicht an.
182. Das Zulassungsvorbringen gibt auch nichts Wesentliches dafür her, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegt.
19a) Dass das Verwaltungsgericht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon ausgegangen sei, „dass aus §§ 82 und 84 SGB XI für den Einrichtungsträger kein Anspruch auf vollständige Refinanzierung bestehe“, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, dass sich aus §§ 82 und 84 SGB XI kein Anspruch auf vollständige Refinanzierung „gerade im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens wie es § 25 AltPflG ermöglicht“ ergebe (vgl. S. 16 des Entscheidungsabdrucks). Dass das Verwaltungsgericht mit dieser Aussage dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - widersprochen haben sollte, ist nicht ansatzweise zu ersehen; zu dem auf § 25 AltPflG beruhenden Ausgleichsverfahren verhält sich jene Entscheidung nicht.
20b) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, es liege eine Ungleichbehandlung zu Lasten ausbildender Einrichtungen vor, weil der Gesetzgeber „vergessen“ habe, auch die sog. indirekten Kosten der Ausbildung, vor allem die Kosten der Praxisanleiter, für erstattungsfähig zu erklären, weshalb die „Altenpflegeumlageverordnung, insbesondere § 17 dieser Verordnung“ gegen Art. 3 GG verstoße, zielt ihr Vortrag der Sache nach offenbar auf § 10 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) ab, wonach nur die in Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsvergütungen erstattungsfähig sind. Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in dieser Festlegung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu erkennen vermocht und damit argumentiert, dass die Rechtsprechung die Frage, ob es durch die 100%ige Erstattung der Ausbildungsvergütung nicht zu einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung der nicht ausbildenden Betriebe komme, u. a. mit dem Hinweis darauf verneint habe, dass den ausbildenden Betrieben weitere nicht unerhebliche Kosten entstünden, die nicht erstattet würden, wie Kosten der Praxisanleitung und Organisationskosten; im Umkehrschluss sei daraus zu folgern, dass die Tatsache, dass die Klägerin durch die Ausbildung weitere Kosten zu tragen habe, die ihr im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht erstattet würden, nicht zu einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung führe (vgl. Seite 16 des Urteilsabdrucks). Mit dieser Gedankenführung - und der dahinter stehenden Überlegung, dass der mit dem Ausschluss der indirekten Ausbildungskosten aus dem Umlageverfahren verbundene Nachteil hinreichend durch die vollumfängliche Erstattung der Ausbildungsvergütungen kompensiert wird - setzt sich der Zulassungsantrag nicht in einer Weise auseinander, die zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen könnte. Lediglich im Kontext des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht die Klägerin geltend, der vom Verwaltungsgericht angestellte Umkehrschluss sei „nicht schlüssig“, weil den ausbildenden Betrieben mit der Einführung des Ausgleichsverfahrens die „bis dahin zu 100 % refinanzierten Ausbildungskosten in nicht unerheblicher Höhe gekürzt“ worden seien, indem „nach der Altenpflegeausgleichsverordnung nur die Ausbildungsvergütungen erstattet werden, aber nicht die sog. indirekten Kosten, wie Kosten der Praxisanleitung und Organisationskosten“. Mit diesem Ansatz vermag die Klägerin die Tragfähigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zu erschüttern. Die Rechtsprechung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, hat eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung der nicht ausbildenden Betriebe u. a. deshalb ausgeschlossen, weil vor der Einführung der Abgabe eine Benachteiligung der ausbildenden Einrichtungen bestanden habe, da sie die Ausbildungskosten nicht im Rahmen der allgemeinen Pflegesätze hätten geltend machen können, sondern zu 100 % auf diese hätten aufschlagen müssen; dadurch hätten sich höhere Kosten und damit ein Wettbewerbsnachteil ergeben; dieser Wettbewerbsnachteil sei nunmehr beseitigt, weil alle Betriebe die Aufwendungen für die Abgabe nach § 82a SGB XI durch einen Aufschlag auf die Pflegesätze refinanzieren könnten, auch diejenigen, die nicht ausbildeten.
21Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2013 - 7 K 6961/12 -, juris Rn. 245; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2014 - 7 K 4508/12 -, juris Rn. 211, 217. Siehe dazu auch Landtag NRW, Drs. 15/2436, S. 3 (zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landesaltenpflegegesetzes); Stellungnahme des Landesverbandes privater Ausbildungsstätten des Gesundheits- und Sozialwesens e.V. vom 7. Oktober 2011, S. 2 (Landtag NRW, Stellungnahme 15/959);
22Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander; insoweit genügt es nicht, pauschal damit zu argumentieren, dass die Ausbildungskosten vor der Einführung des Ausgleichsverfahrens „zu 100 % refinanziert“ worden seien. Auch aus dem weiteren diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ergibt sich nichts Erhebliches.
23II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Sachverhalt komplex ist und/oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014
25- 13 A 1900/13 -, juris, m. w. N.
26Dass die vorliegende Rechtssache solche Schwierigkeiten aufweist, auch nachdem der Senat mit seinen Urteilen vom 27. Juni 2014 - 12 A 1932/13 - und - 12 A 502/14 - bereits über die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 25 AltPflG i. V. m. der AltPflAusglVO entschieden hat, zeigt die Klägerin nicht auf. Eine konkrete Entscheidungserheblichkeit des in diesem Zusammenhang erneut herangezogenen Urteils des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - legt sie nicht dar. Dass das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte, wenn es „die höchstrichterliche Rechtsansicht des Bundessozialgerichtes beachtet (hätte)“, wird von der Klägerin ohne hinreichende Substantiierung lediglich behauptet.
27III. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan.
28Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011
30- 1 A 1925/09 -, juris, m. w. N.
31Das Vorliegen dieser Voraussetzungen erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
321. Die von der Klägerin zunächst aufgeworfene Frage
33„Gehören zu den erstattungsfähigen Ausbildungskosten nach § 25 AltPflG in Verbindung mit der Altenpflegeausgleichsverordnung auch die Kosten der Praxisanleitung und der Verwaltung (sog. indirekte Ausbildungskosten)?
34ist ohne weiteres aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften heraus zu beantworten; welche Ausbildungskosten erstattungsfähig sind, ergibt sich aus § 10 AltPflAusglVO. Soweit die Klägerin mit ihren weiteren Ausführungen eine verfassungskonforme Auslegung des § „17“ der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung für geboten hält, formuliert sie schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, zeigt aber auch nicht auf, dass eine solche Auslegung der Norm in ihrem Sinne überhaupt möglich wäre. Überdies fehlt es an der hinreichenden Darlegung des Klärungsbedarfs, weil sich die Klägerin - wie unter I. 2. b) bereits ausgeführt - mit wesentlichen Teilen der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu Art. 3 GG nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzt.
352. Die Frage
36„Verstößt die Altenpflegeausgleichsverordnung gegen höherrangiges Recht nach §§ 82, 84 SGB XI, wenn die indirekten Kosten der Ausbildung, für Praxisanleitung und für die Verwaltung, nicht miterstattet werden?“
37vermittelt eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht darlegt, weshalb die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung an den §§ 82 und 84 SGB XI zu messen wäre. Das achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff.) regelt die von den Pflegekassen an die Pflegeeinrichtungen für Pflegeleistungen zu zahlende Pflegevergütung. Sofern die Klägerin aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2009 meint, die genannten Vorschriften gewährten ihr einen Anspruch auf Refinanzierung der gesamten ausbildungsbezogenen Kosten, während die Pflegekassen es aber ablehnten, Vereinbarungen über indirekte Ausbildungskosten zu treffen, steht es ihr frei, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu beschreiten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat. Aus den §§ 82 ff. SGB XI ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass die sog. indirekten Kosten der Ausbildung in das hier in Rede stehende Umlageverfahren nach dem Altenpflegegesetz zwingend hätten einbezogen werden müssen.
38Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang überdies einen Verstoß gegen das „Recht des Einrichtungsträgers, der ausbildet, aus Artikel 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung im Wettbewerb in Verbindung mit dem Recht aus Art. 12 GG“ sieht, fehlt es auch hier an einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage und an der Darlegung des Klärungsbedarfs. Auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts betreffend Art. 12 GG und die dazu zitierte Rechtsprechung geht der Zulassungsantrag nicht ein. Daher können die Ausführungen der Klägerin auch keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.
393. Die Frage
40„Liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Artikel 3 Abs. 1 GG vor, wenn nach der Altenpflegeausgleichsverordnung weder Krankenhausträger noch heimaufsichtsführende Behörden oder der MDK verpflichtet sind, Umlagen zu zahlen?“
41führt aus den unter I. 1. genannten Gründen nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte die Klägerin konkrete Gründe für eine Überschreitung des bei der Festlegung der abgabepflichtigen Gruppe dem Gesetzgeber zukommenden Wertungsrahmens aufzeigen müssen. Dieser Anforderung genügt das - im Wesentlichen nur wiederholende - Vorbringen der Klägerin nicht.
424. Die Frage
43„Liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung vor, wenn zu der Umlage zusätzliche Verwaltungskosten entstehen, die ebenfalls nicht refinanziert werden?“
44vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass die nach § 8 AltPflAusglVO in der bis zum 27. März 2015 gültig gewesenen Fassung (im Folgenden nur: a. F.) bzw. nunmehr nach § 9 AltPflAusglVO n. F. zu erhebenden Verwaltungskosten offensichtlich keine Steuern sind und eine unzulässige „Doppelbesteuerung“ deshalb von vornherein nicht in Betracht kommt, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Abgabepflichtigen auch zu den verwaltungsmäßigen Kosten für die Erhebung der Abgabe herangezogen werden. Schon § 7 Abs. 3 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 335) sah eine Verpflichtung zur Zahlung der Umlage für die Erstattung nach Absatz 2 zuzüglich der Kosten ihrer Erhebung und der Bereitstellung und Auszahlung der Erstattungsbeträge vor. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, weil eine gruppennützige Verwendung auch insoweit vorliege, als ein Teil des Abgabenaufkommens für die Verwaltungskosten der Erhebung der Umlage verwendet werde; die Verwaltungskosten der Erhebung der Altenpflegeumlage stünden als Annex mit der Abgabe in einer engen funktionalen Beziehung.
45Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 108, 186, juris Rn. 154.
46Dass für die hier in Rede stehende Vorschrift des § 8 AltPflAusglVO a. F. anderes gelten sollte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf und ist auch nicht zu erkennen.
475. Die mit Bezug auf die Verwaltungskosten nach § 8 AltPflAusglVO a. F. aufgeworfene Frage
48„Liegt ein Verstoß gegen das in Artikel 20 Abs. 3 GG und Artikel 28 Abs.1. S. 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründete Gebot der hinreichenden Bestimmtheit der Gesetze vor?“
49deutet nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hin, weil sie offensichtlich zu verneinen ist. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, mit dem die frühere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege, wie ausgeführt, auch hinsichtlich der darin enthaltenen Verpflichtung zur Zahlung der verwaltungsmäßigen Kosten als verfassungsgemäß erachtet worden ist, gibt für die von der Klägerin für geboten angesehene Differenzierung der Bestimmtheitsanforderungen bei den Ausgleichsbeträgen einerseits und den Verwaltungskosten andererseits nichts her. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass es bei kostenorientierten Abgaben, anders als bei Steuergesetzen, nicht notwendig ist, einen Mangel an konturenscharfen, die Höhe der Steuerlast wirksam begrenzenden Zwecken durch spezifische Anforderungen an die Tatbestandsbestimmtheit des Parlamentsgesetzes auszugleichen, und dass die hinreichende Bestimmtheit hier durch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten herzustellen ist (vgl. juris Rn. 175), gelten auch für die Verwaltungskosten nach § 8 AltPflAusglVO a. F bzw. § 9 AltPflAusglVO n. F. Diese sind in gleicher Weise wie die Ausgleichsbeträge selbst „kostenorientiert“, weil sie im Umfang von 0,6 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgleichsmasse pro Erhebungsjahr (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO a. F., § 9 Satz 1 AltPflAusglVO n. F.) bzw. auf der Grundlage des für die Einführung des Ausgleichsverfahrens entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwandes (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 AltPflAusglVO a. F.) zu erheben sind bzw. waren. Mit ihrem pauschalen Einwand, die Höhe der Verwaltungskosten unterliege „nur Schätzwerten“, vermag die Klägerin die hinreichende Bestimmtheit der Bemessungsfaktoren nicht in Frage zu stellen. Die individuelle Berechnung der Verwaltungskosten nach § 8 Abs. 1 AltPflAusglVO a. F. folgte den in den §§ 6 und 7 AltPflAusglVO a. F. für die Ausgleichsmasse angeordneten Verteilungsmaßstäben (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 AltPflAusglVO a. F.), die ihrerseits keinen - von der Klägerin auch nicht geltend gemachten - Bestimmtheitszweifeln unterlagen.
506. Die Frage
51„Liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 GG vor, wenn durch die Einführung der Ausgleichsabgabe den ausbildungswilligen Betrieben gegenüber nicht ausbildenden Einrichtungen weitere nicht unerhebliche Kosten entstehen, die nicht erstattet werden, wie Kosten der Praxisanleitung und Organisationskosten?“
52zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf; aus den unter I. 2. b) aufgeführten Gründen ist auch ein Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt.
537. Aus der schließlich aufgeworfenen Frage
54„Verstößt die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Umlage gegen Artikel 3 Abs. 1 GG?“
55ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht. Mit ihrem Vorbringen, das Abstellen auf die im Jahr 2010 vorhandene Bettenzahl benachteilige diejenigen Einrichtungen, die ihre Bettenzahl später, aber noch vor dem Inkrafttreten der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung zum 1. Juli 2012 reduziert hätten, um die rechtlich vorgegebene Erhöhung des Einzelzimmeranteils zu erreichen, vernachlässigt die Klägerin, dass dieser Problematik - wie der Beklagte zutreffend vorträgt - mit der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AltPflAusglVO a. F. Rechnung getragen wurde. Nach dessen Satz 4 (in der bis zum 18. Oktober 2013 gültig gewesenen Fassung) bzw. Satz 5 (in der vom 19. Oktober 2013 bis zum 27. März 2015 gültig gewesenen Fassung) konnte bei Einrichtungen, die im Erhebungsjahr aufgrund struktureller Veränderungen ihre Platzzahl um mindestens 10 Prozent reduzieren, auf Antrag die reduzierte Platzzahl der Berechnung zugrunde gelegt werden. Zu dieser Bestimmung wurde in dem Bericht des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration am 30. November 2011 Folgendes ausgeführt:
56„Aufgenommen wird eine Regelung zur Vermeidung unbilliger Härten für Einrichtungen, welche z. B. die gemäß § 2a WTG geforderte Erhöhung des Einzelzimmeranteils vornehmen und im Erhebungsjahr Probleme bekommen, die Ausgleichsbeträge zu zahlen, weil die Ausgleichbeträge auf Grundlage der durchschnittlich besetzten Plätze im Jahr vor dem Erhebungsjahr berechnet werden.“
57Vgl. Landtag NRW, Vorlage 15/1009, S. 2
58Dass trotz dieser Härteregelung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegen sollte, ist dem Zulassungsvorbringen - das sich mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 AltPflAusglVO a. F. nicht befasst - nicht ansatzweise zu entnehmen.
59IV. Soweit die Klägerin in dem ersten Abschnitt (I.) ihrer Zulassungsbegründung, mit dem der „erstinstanzlich streitgegenständliche Prozessstoff und die hierzu ergangene … Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg“ dargestellt werden soll, weitere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erhebt, handelt es sich nach eigener Deklaration der Klägerin („… um dann unter II. im Einzelnen das Vorliegen der Zulassungsgründe darzulegen“) nicht um relevantes Zulassungsvorbringen. Davon abgesehen geht die Klägerin mit diesen Einwendungen nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ein.
60Auf nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragene Einwendungen, die nicht lediglich der Vertiefung des bereits fristgerecht und hinreichend substantiiert vorgetragenen Zulassungsvorbringens dienen, kommt es nicht an.
61Vgl. dazu, dass nach Fristablauf eingereichter Vortrag grundsätzlich unbeachtlich ist: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2008 - 12 A 594/08 -, juris, m. w. N.
62Das gilt namentlich für den Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 28. August 2015, mit dem sie versucht, aus der Vierten Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253) eine Verfassungswidrigkeit des zuvor geltenden (und für den streitgegenständlichen Bescheid maßgeblichen) Verordnungsrechts herzuleiten. Ungeachtet dessen sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen aber auch ersichtlich ungeeignet, begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung in ihren früher geltenden Fassungen zu erwecken, weil ein Verstoß gegen die Art. 3 und 12 GG lediglich plakativ behauptet, aber nicht konkret herausgearbeitet wird. Allein dass Änderungen etwa im Bereich der Berechnungsmodalitäten oder der Meldepflichten vorgenommen worden sind, sagt nichts Wesentliches dafür aus, dass die bis dahin geltenden Vorschriften gegen höherrangiges Recht verstoßen hätten. Von einer „durch den Verordnungsgeber selbst eingeräumten Rechtswidrigkeit der bisherigen Regelungen der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung“ kann keine Rede sein. Die Klägerin vernachlässigt auch, dass das im Jahre 2012 neu eingeführte Ausgleichsverfahren von vornherein nicht auf einen dauerhaft unveränderten Fortbestand angelegt war und ist (vgl. § 25 Abs. 3 AltPflG; §§ 17, 19 Satz 2 AltPflAusglVO).
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
64Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
65Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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