Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 554/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. April 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Minden 9 K 672/15 im Hinblick auf die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Februar 2015 abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um die vorläufige Vollziehung einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs‑Bewertungssystem. Der Antragsteller hatte nach der Tilgung vorangegangener punktebewehrter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr im Frühjahr 2012 wieder einen Punktestand von Null. Anschließend ergab sich die folgende Fortentwicklung:
4lf. Nr. |
S. der Beiakte |
Sachverhalt |
Tattag/Dat. der OrdV |
Rechtskraft |
Punkte |
neuer Stand |
1 |
II 183 |
50 km/h zu schnell |
04.07.12 |
13.09.12 |
3 (alt) |
3 (alt) |
2 |
185 |
32 km/h zu schnell |
08.02.13 |
14.05.13 |
3 (alt) |
6 (alt) |
3 |
184 |
31 km/h zu schnell |
16.03.13 |
11.05.13 |
3 (alt) |
9 (alt) |
4 |
187 |
Verwarnung (I. Stufe nach altem Recht) |
28.05.13 |
9 (alt) |
||
5 |
195 |
43 km/h zu schnell |
15.07.13 |
26.11.13 |
3 (alt) |
12 (alt) |
6 |
197 |
Umrechnung |
01.05.14 |
12 (alt) -> |
5 (neu) |
|
7 |
198 |
66 km/h zu schnell |
27.08.14 |
21.11.04 |
2 |
7 |
8 |
199 |
Verwarnung (II. Stufe nach neuem Recht) |
11.12.14 |
7 |
||
9 |
215 |
Rotlichtverstoß |
09.10.14 |
18.12.14 |
1 |
8 |
Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 9. Februar 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L und gab ihm auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben bzw. zu übersenden. Am 6. März 2015 hat der Antragsteller hiergegen Anfechtungsklage erhoben und den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen sowie dem Antragsgegner die Rückgabe des Führerscheins aufzugeben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, weil er, der Antragsteller, bei der Begehung der letzten zur Erhöhung des Punktestandes führenden Zuwiderhandlung, also am 9. Oktober 2014, noch nicht wegen der vorangegangenen Zuwiderhandlung vom 27. August 2014 verwarnt gewesen sei; die Verwarnung sei erst am 11. Dezember 2014 erfolgt und habe daher vor dem Erreichen des achten Punktes keine verhaltensändernde Wirkung mehr entfalten können. Die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG müsse auch dann erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Behördenentscheidung nach dem Erreichen von acht oder mehr Punkten die Verwarnung zwar schon ausgesprochen worden sei, der betroffene Fahrerlaubnisinhaber darauf aber nicht mehr habe reagieren können. Anderenfalls würden der Sinn und Zweck des Stufensystems nach § 4 StVG unterlaufen.
6Durch Beschluss vom 23. April 2015 hat das Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und dem Antragsgegner die Wiederaushändigung des eingezogenen Führerscheins an den Antragsteller aufgegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sei durch die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der aktuell geltenden Fassung nicht gedeckt, weil nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der bis zum 4. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313; im folgenden: StVG F.2013) eine Punktereduzierung auf sieben vorzunehmen gewesen sei, die auch weiter rechtlichen Bestand habe. Da die Verwarnung des Antragstellers vom 11. Dezember 2015 erst nach der letzten den Punktestand erhöhenden Zuwiderhandlung im Straßenverkehr ausgesprochen worden sei, habe diese keine erzieherische und verhaltenssteuernde Wirkung mehr entfalten können. Deshalb und unter Berücksichtigung des sog. Tattagprinzips habe es der einhelligen Rechtsprechung zu § 4 StVG F.2013 entsprochen, eine Rückstufung auf hier sieben Punkte vorzunehmen. Hieran habe sich auch durch die Neufassung des StVG nichts zulasten des Antragstellers geändert. Abgesehen davon, dass Teile der Neuregelung im Hinblick auf das Gebot der Verlässlichkeit und Willkürfreiheit staatlichen Handelns verfassungsrechtlichen Bedenken unterlägen, sei die Anwendung der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Neufassung des Gesetzes auf den vorliegenden "Altfall" nicht möglich. Der Gesetzgeber habe der Änderung des Gesetzes keine ausdrückliche Rückwirkung beigemessen. Daher müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ohne eine vorangegangene Verwarnung keinen Stand von mehr als sieben Punkten erreichen konnte.
7Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsgegner unter anderem geltend, für die Beurteilung der Sach‑ und Rechtslage sei auf den Zeitpunkt der abschließenden Verwaltungsentscheidung abzustellen, die am 9. Februar 2015 und damit nach dem Inkrafttreten der aktuellen Fassung des StVG getroffen worden sei. Im Hinblick auf die im angefochtenen Beschluss problematisierte Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG sei der Gesetzgeber vom Tattagprinzip abgerückt, was auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck komme. Es könne auch nicht davon die Rede sein, dass der vor der Verwarnung begangene und zum Erreichen von acht Punkten führende Verstoß etwa unvertretbar lange unberücksichtigt geblieben wäre. Vielmehr habe er, der Antragsgegner, erst mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 21. Januar 2015 und damit nach der Verwarnung Kenntnis erhalten; danach seien alsbald zunächst die Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung und anschließend die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst in die Wege geleitet worden.
8II.
9Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers auf Anordnung der kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Februar 2015 zu Unrecht entsprochen. Aufgrund summarischer Überprüfung der Sach‑ und Rechtslage durch den Senat ergibt sich, dass die Klage offensichtlich ohne Erfolg bleiben wird, weil die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
10Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 ‑ 11 C 34.94 ‑, BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9, und Beschluss vom 22. Januar 2001 ‑ 3 B 144.00 ‑, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 ‑ 16 B 1093/05 ‑, VRS 111 (2006), 230 = juris, Rn. 5 f., und vom 2. März 2015 ‑ 16 B 104/15 ‑, juris, Rn. 3 f.
12In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Ordnungsverfügung, also der 9. Februar 2015.
13Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nur auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der demzufolge anzuwendenden Fassung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) beruhen kann. Danach hat die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn sich für ihn im Fahreignungsregister acht oder mehr Punkte ergeben; denn in diesem Fall gilt ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
14Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung lag der maßnahmenrelevante Punktestand des Antragstellers bei acht. Vor dem Inkrafttreten des neuen Fahreignungs‑Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 waren für den Antragsteller 12 Punkte in der bis dahin als Verkehrszentralregister bezeichneten Datei verzeichnet, die mit dem seinerzeitigen Rechtswechsel auf fünf Punkte nach dem Fahreignungs‑Bewertungssystem umzurechnen waren (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG). Nachfolgend kamen ein mit zwei Punkten bewerteter Geschwindigkeitsverstoß, begangen am 27. August 2014 und rechtskräftig geahndet seit dem 21. November 2014, sowie der mit einem Punkt bewertete Rotlichtverstoß vom 9. Oktober 2014, rechtskräftig geahndet seit dem 18. Dezember 2014, hinzu. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Dabei kommt dem Antragsteller nicht zugute, dass er erst am 11. Dezember 2014 bei einem der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners bekannten Stand von sieben Punkten, aber einem bezogen auf den Tattag schon verwirklichten Punktestand von acht, nach § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 StVG verwarnt worden ist. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende (dritte) Stufe des Sanktionensystems nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG objektiv schon erreicht hatte, bevor ihn mit der Verwarnung die in der gesetzlich vorgegebenen Abfolge zweite Maßnahme erreicht hatte, ist gleichwohl von einem zur Zeit der Fahrerlaubnisentziehung gegebenen Stand von acht maßnahmenrelevanten Punkten auszugehen. Eine Punktegutschrift sieht das Fahreignungs-Bewertungssystem in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Gesetzesfassung für derartige Fälle nicht mehr vor (1.). Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus Gründen des Willkürverbotes oder des Vertrauensschutzes (2.).
151. Ein Punktabzug (von acht auf sieben) ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Diese Bestimmung baut auf der Regelung des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG auf, wie aus den einleitenden Worten ("im Fall des Satzes 2") ersichtlich wird. § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG ordnet an, dass die nach Landesrecht zuständige (Fahrerlaubnis‑)Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StVG erst ergreifen darf, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe, also nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG, bereits ergriffen worden ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG ist, sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, diese zu ergreifen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnisbehörde trotz des Erreichens der dafür erforderlichen Punktezahl (nur) dann an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert gewesen wäre, wenn zuvor die davor liegende Maßnahme, also die Verwarnung, noch nicht ergriffen worden wäre. Vorliegend ist aber schon vor dem Ergehen der Entziehungsverfügung vom 9. Februar 2015 die Verwarnung ausgesprochen worden, und zwar ‑ wie erwähnt ‑ am 11. Dezember 2014; auch die erste Maßnahmestufe ist betreten worden, und zwar mit einer Verwarnung nach dem vormaligen Mehrfachtäter-Punktsystem, die am 28. Mai 2013 bei damals neun ("alten") Punkten ausgesprochen worden war und nach der Umstellung auf das Fahreignungs-Bewertungssystem als Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG fortwirkt. Liegt somit die in § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG geregelte Konstellation eines im Zeitpunkt des behördlichen Handelns festgestellten Maßnahmerückstandes nicht vor, ist auch für den in § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG vorgesehenen Punktabzug kein Raum. Hieraus ergibt sich des Weiteren, dass die wiederum auf § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG aufbauende Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG nicht eingreift; denn diese Bestimmung setzt eine "Verringerung" (der Punktzahl) nach § 4 Abs. 5 Satz 3 StVG voraus, an der es hier indessen fehlt.
16Eine andere Bestimmung, aufgrund derer wegen des Fehlens einer Verwarnung im Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten Zuwiderhandlung des Antragstellers am 9. Oktober 2014 eine Punktegutschrift von acht auf sieben zu erfolgen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Richtigkeit der im Ergebnis vom Antragsgegner vertretenen Auffassung, dass außerhalb des ‑ wie ausgeführt nicht berührten ‑ Anwendungsbereichs von § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG eine "Bonusregelung" nicht mehr bestehen soll, folgt nicht allein daraus, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung vom 28. November 2014 von dem bis dahin systemprägenden Warn‑ und Erziehungsgedanken abrücken wollte,
17vgl. dazu den Bericht des Abgeordneten Thomas Lutze, BT‑Drucks. 18/2775, S. 9 f., und die zu Protokoll gegebenen Reden der Abgeordneten Storjohann, Schnieder, Zierke, Lutze und Kühn,Sitzungen des Deutscher Bundestag ‑ 18. Wahlperiode ‑, 57. Sitzung vom 9. Oktober 2014, S. 5358,
18zumal schon der Fortbestand einer "Ermahnung" und einer "Verwarnung", aber auch die Möglichkeit eines unter bestimmten Umständen zum Abzug eines Punktes führenden freiwilligen Fahreignungsseminars (§ 4 Abs. 7 StVG) sowie die soeben erwähnte Punktegutschrift nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verdeutlichen, dass der Warn‑ und Erziehungsaspekt nicht vollständig aus dem Gesetz eliminiert worden ist. Vielmehr folgt auch unmittelbar aus den geänderten Bestimmungen des § 4 StVG, dass der vom Gesetzgeber beabsichtigte ‑ teilweise ‑ Systemwechsel einer Punktereduzierung in Fällen der ‑ wie vorliegend ‑ verfehlten Warnfunktion einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG entgegensteht.
19So im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 ‑ 11 CS 15.718 ‑, juris, Rn. 18 bis 21, und vom 10. Juni 2015 ‑ 11 CS 15.745 ‑, juris, Rn. 18 bis 20, sowie 11 CS 15.814, juris, Rn. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juli 2015 ‑ 3 B 118/15 ‑, juris, Rn. 10 ff.; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 6. August 2015 ‑ 10 S 1176/15 ‑, juris, Rn. 9 bis 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 2015 ‑ 12 ME 91/15 ‑, juris, Rn. 7 ff.; anders hingegen VG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2015 ‑ 11 L 590.14 ‑, juris, Rn. 8 f., und VG Regensburg, Urteil vom 18. März 2015 ‑ RO 8 K 15.249 ‑, juris, Rn. 28 bis 32.
20Denn mit dem Wegfall der vormaligen Bestimmungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StVG F.2013 hat der Gesetzgeber hinlänglich verdeutlicht, dass das sog. Tattagprinzip nicht (mehr) insoweit gelten solle, als punktbewehrte Zuwiderhandlungen nur dann zu (weiteren) Maßnahmen führen dürfen, wenn gegen den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber schon im Zeitpunkt der Tatbegehung die jeweils vorangegangene Maßnahmestufe betreten worden ist. § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG F.2013 hatte dabei ‑ wie nunmehr § 4 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 StVG ‑ lediglich die Funktion, die richtige "Schrittfolge" bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs‑Bewertungssystem sicherzustellen. Demgegenüber gingen die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG F.2013 (bei im Tatzeitpunkt noch fehlender Ermahnung) und des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG F.2013 (bei im Tatzeitpunkt noch fehlender Verwarnung) ohne direkte Anknüpfung an die Fälle einer verfehlten "Schrittfolge" davon aus, dass eine Punktzahl, die zu einer Maßnahme der Stufen zwei oder drei berechtigen würde, nicht erreicht werden konnte, solange auf den Tattag bezogen die jeweils vorangegangene Maßnahmestufe noch nicht betreten worden ist. Damit unterschieden sich § 4 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StVG F.2013 von der nach aktuell geltendem Recht bestehenden Regelung über eine Punktereduzierung in § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG dahingehend, dass die letztgenannte Bestimmung nur dann zu einer Punktereduzierung führt, wenn sich nach dem Bekanntwerden der letzten Zuwiderhandlung bzw. bei dem Ergreifen der dann anstehenden Maßnahme der zweiten oder dritten Stufe zeigt, dass die jeweils vorangehende Maßnahme noch immer ‑ und nicht nur im Zeitpunkt der letzten bekannten Tatbegehung ‑ aussteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 StVG). Daher folgt aus der Herausnahme der Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StVG F.2013 aus dem Gesetz, dass der Gesetzgeber ‑ ausgehend von der gewollten (teilweisen) Zurückdrängung der Warn‑ und Erziehungsfunktion des vormaligen Punkt‑ bzw. des nunmehrigen Fahreignungs‑Bewertungssystems ‑ nur noch in der Fallgestaltung des vorliegend nicht einschlägigen § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG eine Punktereduzierung zulassen wollte, nicht aber ‑ gleichsam retrospektiv ‑ auch bei eingehaltener "Schrittfolge" der Maßnahmen, wenn die letzte Maßnahme erst nach der zuletzt geschehenen punktebewehrten Zuwiderhandlung ergriffen worden ist.
21Eine ‑ allerdings nur schwache ‑ Bestätigung erfährt diese Sichtweise auch durch die (neue) Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG. Danach werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Diese Regelung scheint bei bloßer Anknüpfung an den vermutlich missglückten Wortlaut den hier streitigen Fall gerade nicht zu betreffen, weil es hier nicht darum geht, ob "nach" der Tat "bereits" Maßnahmen ergriffen worden sind, sondern vielmehr darum, ob "vor" der Tat die Maßnahme der vorangehenden Stufe ergriffen worden ist bzw. ‑ negativ formuliert ‑ ob "erst" nach der Tat die Maßnahme erfolgte. Außerdem wird in § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG ausdrücklich betont, dass diese Bestimmung "die Berechnung des Punktestandes" betrifft, also gleichsam nur das Rohmaterial für die weiteren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde, nicht aber die davon ‑ wie § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verdeutlicht ‑ gedanklich zu trennende Frage, ob bei Erreichen eines Punktestandes auch wirklich die mit dem Punktestand korrespondierende Maßnahme ergriffen werden darf. Dass grundsätzlich zwischen dem "Entstehen von Punkten" und der "Befugnis … bei der Maßnahmenergreifung" zu unterscheiden ist, geht auch aus Verlautbarungen des Gesetzgebers hervor.
22BT-Drucks. 18/2775 vom 8. Oktober 2014, S. 10.
23Gleichwohl dürfte davon auszugehen sein, dass § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG zwar wegen der geschilderten sprachlichen Ungenauigkeit keinen klaren Schluss auf seinen genauen Regelungsgehalt ermöglicht, aber doch am ehesten im Sinne einer (weiteren) Betonung der Punkte‑ und wohl auch Maßnahmenrelevanz von Taten zu verstehen sein dürfte, bei deren Begehung der von den Maßnahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (noch immer) ausgehende Warneffekt aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht eintreten konnte.
24Schließlich steht auch die hier nicht eingreifende Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG der Annahme entgegen, dass generell solche Zuwiderhandlungen unberücksichtigt bleiben, bei deren Begehung die seinerzeit veranlasste Maßnahme bzw. die mit ihr verbundene Einwirkung den Fahrerlaubnisinhaber noch nicht erreicht hat.
252. Die danach gegebene Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
26Der Senat hat schon darauf hingewiesen, dass das gegenüber dem früheren Rechtszustand stärkere Abstellen auf den jeweiligen Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde unter dem Aspekt der Berechenbarkeit und Willkürvermeidung Bedenken ausgesetzt sein kann.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2015 ‑ 16 B 104/15 ‑, NJW 2015, 1772 = DAR 2015, 344 = juris, Rn. 9 bis 11.
28Das beruht darauf, dass einerseits die Anordnung einer Punktereduzierung in Fällen einer sich der Fahrerlaubnisbehörde zeigenden Verfehlung der "Schrittfolge" von Sanktionen (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG) und andererseits der nunmehr anzunehmende Ausschluss einer Punktereduzierung in den Fällen einer Tatbegehung, in denen trotz des Einhaltens der "Schrittfolge" die gleichsam "zu spät gekommene" Sanktion nicht mehr auf den Fahrerlaubnisinhaber einwirken konnte, einen schwer verständlichen Bruch innerhalb des Fahreignungs‑Bewertungssystems darstellt. Wenn etwa der am 9. Oktober 2014 vom Antragsteller begangene Rotlichtverstoß geringfügig vor dem Zeitpunkt der Verwarnung rechtskräftig und der Fahrerlaubnisbehörde bekanntgeworden wäre, hätte die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG stattfinden müssen, während dies unter den gegebenen Umständen ausschied. Damit können im Hinblick auf die Gefährdungsprognose gleichwertige Fälle aufgrund zufälliger oder jedenfalls wie Zufall erscheinender Verzögerungen bei der Kenntniserlangung durch die Fahrerlaubnisbehörde unterschiedlich behandelt werden.
29Zu Fällen des Auseinanderfallens der Zeitpunkte fahrerlaubnisbehördlicher Kenntniserlangung trotz übereinstimmenden Rechtskraftdatums der beiden betreffenden Zuwiderhandlungen s. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 ‑ 11 CS 15.745 ‑ und Urteil vom 11. August 2015 ‑ 11 BV 15.909 ‑, beide juris.
30Sofern der Gesetzgeber die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG damit begründet, der Punktestand und die Maßnahme sollten nicht auseinanderfallen, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass nicht eine etwaige besondere Schutzbedürftigkeit des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, sondern allein das Interesse an einer transparenten und in sich folgerichtigen Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystem Anlass zur Schaffung dieser Bestimmung ‑ bei Ausschluss einer Punktereduzierung in anderen Konstellationen ‑ gegeben hat, ändert das nichts daran, dass das Regelungsganze nicht zu durch Willkür beeinflussten Ergebnissen im Einzelfall führen darf. Es ist daher zu erwägen, ob jedenfalls in Fällen nicht hinreichend nachvollziehbarer Verzögerungen bei der Informationsübermittlung durch die mitteilenden Stellen oder bei der Informationsverarbeitung durch die Fahrerlaubnisbehörde zugunsten betroffener Fahrerlaubnisinhaber eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Zufallsergebnisse in Betracht kommt. Vorliegend spricht indessen nichts Greifbares für eine solche Konstellation. Denn die beiden insoweit interessierenden Zuwiderhandlungen des Antragstellers vom 27. August 2014 und vom 9. Oktober 2014 sind jeweils nach dem Eintritt der Rechtskraft zeitnah der Fahrerlaubnisbehörde bekannt geworden und haben die Fahrerlaubnisbehörde auch ohne unangemessene Verzögerung zum Tätigwerden veranlasst. Für willkürliches Verhalten der beteiligten Stellen ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
31Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch keine Bedenken im Hinblick auf Gesichtspunkte der Rechtsbeständigkeit bzw. des Vertrauensschutzes. Dabei muss hier nicht entsprechend der Unterscheidung zwischen einer ‑ grundsätzlich unzulässigen ‑ "echten" Rückwirkung der gesetzlichen Regelung, also der Schaffung neuer (nachteiliger) Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, und einer ‑ grundsätzlich zulässigen ‑ "unechten" Rückwirkung im Sinne einer Neubewertung noch andauernder Sachverhalte geklärt werden, ob der jeweils erreichte Punktestand als eine abgeschlossene oder "abgewickelte" Rechtsbeziehung angesehen werden kann,
32vgl. zur „echten“ und „unechten“ Rückwirkung etwa Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 133 ff.
33wobei indessen Überwiegendes für eine "unechte" Rückwirkung spricht, weil im Zeitpunkt der Verkündung der nunmehr geltenden Fassung des § 4 StVG am 4. Dezember 2014 noch keine abschließende Bewertung der Gefahren für den Straßenverkehr aufgrund der Zuwiderhandlungen des Antragstellers getroffen war. In jedem Fall scheidet es aus, einen Vertrauenstatbestand bzw. eine hierauf beruhende Vertrauensbetätigung dahingehend anzuerkennen, dass nach der Anhäufung einer Mehrzahl von geahndeten und registrierten Verkehrsverstößen weitere Verstöße begangen werden können, ohne dass im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs präventive Maßnahmen getroffen werden könnten. Das Vertrauen eines Verkehrsteilnehmers, bis zum Ergehen einer Ermahnung oder Verwarnung weiterhin Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu "dürfen", ohne dass dieses Verhalten unter Anlegung formalisierter Kriterien (Punktezahl) zu der Einschätzung führt, dass dieser Fahrerlaubnisinhaber zu der Gruppe der besonders gefährlichen Intensivtäter gerechnet und entsprechend sanktioniert werden muss, ist von vorneherein nicht schutzwürdig. Aus diesem Grund ruft auch das Fehlen einer Übergangsregelung im Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich keine rechtsstaatlichen Bedenken hervor.
34Vgl. VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 6. August 2015 ‑ 10 S 1176/15 ‑, juris, Rn. 18 bis 23, m. w. N.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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