Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 554/15

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. April 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Minden 9 K 672/15 im Hinblick auf die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Februar 2015 abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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