Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 178/14
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
31. Auf der Grundlage des (fristgerechten) Antragsvorbringens bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die wegen aufdrängender Verweisung durch das Arbeitsgericht C. insgesamt zulässige Klage nicht begründet sei. Der Kläger, Leitender Postdirektor in der Besoldungsgruppe B 3, habe keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung seiner Insichbeurlaubung nach § 13 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 PostPersRG sowie auf Fortbeschäftigung bei der Beklagten zu 1. in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis. Hinsichtlich der Weiterbeurlaubung durch die Beklagte zu 2. liege unabhängig vom Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor. Das folge schon daraus, dass für den Kläger eine Tätigkeit bei der Beklagten zu 1. und auch sonst innerhalb des Konzerns, an welche die bisherigen Beurlaubungen anknüpften, mangels eines aktuellen Anstellungsverhältnisses nicht gegeben sei. Die Beklagte zu 1. sei auch nicht verpflichtet, den ausgelaufenen befristeten Anstellungsvertrag mit dem Kläger zu verlängern oder einen vergleichbaren Vertrag mit ihm abzuschließen, wobei selbst dies noch keine Ermessensreduzierung hinsichtlich einer weiteren Beurlaubung begründen würde. Einem Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrags stehe die zivilrechtliche Vertragsfreiheit entgegen. Der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf das von ihm geltend gemachte Diskriminierungsverbot aus den Gesichtspunkten Alter und Gesundheit stützen. Unter dem Gesichtspunkt der Befristung lägen die Voraussetzungen für einen Kontrahierungszwang nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht vor, deren Anwendung wegen des im Hintergrund stehenden Beamtenverhältnisses (kein Bedarf für einen Kündigungsschutz) im Übrigen fraglich sei. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Insichbeurlaubung könne schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass er nach seinem Vorbringen im gesamten Bereich der Beklagten zu 1. nicht in seinem Beamtenverhältnis amtsangemessen beschäftigt werden könne und deswegen eine Zwangslage bestehe, welche seine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis erforderlich mache. Denn ein – ggf. einklagbarer – Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bestehe für den Kläger nur aus dem aktiven Beamtenverhältnis heraus. Gegenstand dieses Anspruchs könne nicht (wie hier begehrt) die Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis sein, zumal nicht in einem solchen, das den Beamten von den Konditionen her deutlich besser stelle, als er als aktiver Beamter stünde.
7Dem setzt der Kläger mit seinem Antragsvorbringen nichts für das Zulassungsverfahren Durchgreifendes entgegen, was ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.
8a) Der Kläger macht zunächst geltend, die vom Verwaltungsgericht für die fehlende Ermessensreduzierung gegebene Begründung, nämlich das Nicht(fort)bestehen eines Angestelltenverhältnisses zur Beklagten zu 1., könne schon deswegen nicht greifen, weil das Gericht – in der Sache zu Unrecht – die Rechtmäßigkeit dieses Zustandes nahezu ungeprüft unterstellt habe und dabei zudem von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Zentrales Argument des Verwaltungsgerichts – auch bezüglich der Gesichtspunkte Diskriminierung und Kettenarbeitsverhältnis – sei der schriftlichen Urteilsbegründung zufolge die sachlich unrichtige Annahme gewesen, das Angestelltenverhältnis sei von ihm „von vornherein“ unbefristet eingegangen worden. Richtigerweise sei er in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2008 als außertariflich Angestellter bei der Beklagten zu 1. unbefristet beschäftigt gewesen.
9Dieses Vorbringen greift aus mehreren Gründen nicht durch. Zunächst lässt es unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil an der betreffenden Stelle der Entscheidungsgründe (UA, Seite 6 unten), auf eine – jeweils selbstständig tragende – „Doppelbegründung“ gestützt hat, deren ersten Teil das Zulassungsvorbringen nicht angreift. Das Verwaltungsgericht hat nämlich (mit einem Zitat zur Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz belegt) ausgeführt, „zum einen“ stelle vor dem Hintergrund, dass für den Beamten das Dienstverhältnis dem Arbeitsverhältnis vorgehe, selbst ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis per se keinen Grund für eine solche Ermessensreduzierung dar.
10Vgl. in der Sache entsprechend auch OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2013 – 1 B 28/13 –, juris, Rn. 15, und vom 24. Juli 2015 – 1 B 298/15 –, n.v.
11Im unmittelbaren Anschluss heißt es dann, der Kläger habe „aber auch“ keinen Anspruch auf Abschluss eines neuen oder eines das bisherige Beschäftigungsverhältnis verlängernden Vertrages. Nur mit diesem letztgenannten Aspekt setzt sich das Zulassungsvorbringen inhaltlich auseinander.
12Auch insoweit überzeugt die dortige Argumentation aber im Wesentlichen nicht. Namentlich lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass das Verwaltungsgericht bei seinen rechtlichen Bewertungen wie behauptet von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Statt dessen spricht vieles dafür, dass es sich bei den vom Kläger beanstandeten Urteilspassagen allenfalls um missverständliche Formulierungen handelt, denen aber nicht erkennbar auch eine inhaltliche Fehlvorstellung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zugrunde gelegen hat. So heißt es im ersten Absatz des ursprünglichen Tatbestandes (UA, Seite 2 unten), dem Kläger sei „zuletzt“ mit einem befristeten Anstellungsvertrag über den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum Ende der Beurlaubung, längstens bis zum 31.08.2011, der Arbeitsposten als Leiter Telekom Ausbildung bei der Beklagten zu 1. übertragen worden. Der unmittelbar vorstehende Satz, der sich auf die vorausgehende Tätigkeit/Beurlaubung seit dem 01.01.1998 bezieht, enthält keinen Hinweis in die Richtung, dass auch schon zu jener Zeit eine befristete Beschäftigung bestanden hätte. Wenn es im Rahmen der Entscheidungsgründe auf Seite 7 oben des Urteilsabdrucks ferner heißt, das Angestelltenverhältnis sei „von vornherein zunächst für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2011 befristet eingegangen worden und sodann noch einmal für ein Jahr bis zum 31.08.2012 verlängert worden“, deutet auch dies nicht mit der erforderlichen Klarheit auf die Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts hin. Vielmehr dürfte das erstinstanzliche Gericht in dem betreffenden rechtlichen Zusammenhang allein den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 (als aus seiner Sicht maßgeblichen Zeitraum) in den Blick genommen haben. Insofern gab es auch objektiv eine Zäsur, denn der Kläger hatte für den mit diesem Datum beginnenden Zeitraum einen neuen Anstellungsvertrag abgeschlossen. Was diesen neuen Zeitraum betrifft, war der Kläger auch durchgängig nur noch befristet beschäftigt. Eine andere Deutung der vom erstinstanzlichen Gericht gewählten Formulierung ergibt sich auch nicht zwingend aus der auf Seite 7 unten des Urteilsabdrucks enthaltenen Passage, in welcher „der von vornherein befristete Angestelltenvertrag über die Tätigkeit als Leiter des Betriebs Ausbildung“ in Bezug genommen ist. Auch das lässt sich im Gesamtzusammenhang vielmehr ohne Schwierigkeiten allein auf den oben angesprochenen neuen Vertrag beziehen. Dass wohl nur dieser gemeint sein sollte, verdeutlicht insbesondere der Zusatz, dass der vom Gericht angesprochene Vertrag nur „eine einmalige Verlängerung erfahren“ habe.
13Dies mit berücksichtigend lässt das Zulassungsvorbringen einen triftigen Grund für den vom Kläger angenommenen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 1. in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis vermissen. So ist nicht substantiiert dargelegt oder sonst erkennbar, dass der Kläger etwa durch unlautere Mittel veranlasst worden wäre, für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 den in Rede stehenden neuen Anstellungsvertrag zu nach vorheriger Herabstufung der Tätigkeit immerhin finanziell wieder verbesserten, was die erstmalige Befristung betrifft allerdings auch verschlechterten Konditionen mit der Beklagten zu 1. mit dem vorliegenden Inhalt abzuschließen. Das Vorbringen des Klägers zu der angenommenen Rechtswidrigkeit/Unwirksamkeit des Befristungselements infolge Diskriminierung wegen Alters und Gesundheit bleibt in diesem Zusammenhang vage und weitgehend substanzlos; es erschöpft sich im Kern in nicht erhärteten Rechtsbehauptungen. Entsprechendes gilt für die mitbehauptete rechtsmissbräuchliche Vornahme der dem Zuschnitt der Arbeitsposten zugrunde liegenden Organisationsänderung. Inwieweit und aus welchen Gründen hier befristete „Kettenarbeitsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Entfristung solcher Verträge vorgelegen haben könnten, lässt sich dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht hinreichend entnehmen.
14b) Der Kläger bringt gegen die angegriffene Entscheidung weiter vor, eine Ermessensreduzierung auf Null in Richtung auf die Fortsetzung der Beurlaubung und Weiterführung des privatrechtlichen Angestelltenverhältnisses ergebe sich hier auch schon unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung, womit sich das Verwaltungsgericht nicht befasst habe. Bezogen auf den Bereich der Beklagten zu 1. sei es ständige Verwaltungspraxis des Dienstherrn, Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 zu beurlauben und in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Von dieser Linie nunmehr in seinem Fall abzuweichen, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
15Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Als Anknüpfungspunkt für eine Selbstbindung der Verwaltung auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 GG reicht es im vorliegenden Zusammenhang nicht aus, dass für den Kläger in der Vergangenheit jeweils befristet Sonderurlaubsbewilligungen – nach den Grundsätzen des Beamtenrechts in einem möglicherweise schon rechtlich bedenklichen Ausmaß – über einen längeren Zeitraum immer wieder erteilt worden waren. Schon die hier stets wieder neu angebrachte Befristung bringt nämlich objektiv zum Ausdruck, dass der Dienstherr bei Ablauf der Frist neu, also ohne eine Ermessensbindung, darüber befinden wollte, ob die Insichbeurlaubung unter den jeweiligen aktuellen Verhältnissen weiter fortgesetzt werden sollte. Auf eine gewissermaßen automatische Fortsetzung dieser Beurlaubung (wie auch des zuletzt ebenfalls befristet gewesenen Angestelltenvertrages) bis zum Erreichen der Altersgrenze konnte der Kläger deshalb auch mit Blick auf die von ihm angeführte Praxis der Beklagten zu 2. nicht schutzwürdig vertrauen. Das gilt selbst dann, wenn Verlängerungen der Beurlaubungszeit in der Vergangenheit bislang ohne Schwierigkeiten erfolgt waren. Der Kläger musste sich nämlich insbesondere dessen bewusst sein, dass eine Verlängerungspraxis der hier in Rede stehenden Art jedenfalls mit zunehmender Dauer der Gesamtbeurlaubungszeit dem Lebenszeitprinzip als tragendem Strukturprinzip des Beamtenrechts immer stärker zuwiderlief. Mit Blick darauf ergeben sich hier auch schon erhebliche Zweifel am Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des wichtigen Grundes im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 – 1 B 28/13 –, juris, Rn. 13 f., m.w.N.
17Das Lebenszeitprinzip gilt dabei grundsätzlich auch für die Beamten bei den Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost; etwa vorhandene und thematisch einschlägige gesetzliche Sonderbestimmungen sind freilich zu beachten. Demgegenüber vermögen allgemein bekannte tatsächliche Schwierigkeiten, etwa im Gefolge von Umstrukturierungsmaßnahmen oder Personalabbau für die Beamten der genannten Unternehmen bzw. solche bestimmter Besoldungsgruppen amtsangemessene Arbeitsposten/Funktionen in einem ausreichendem Umfang zu finden, für sich genommen in aller Regel noch keine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips zu rechtfertigen.
18Vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 1 B 298/15 –, n. v. (Seite 3 f. des amtl. Abdrucks).
19c) Aus den Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes ergibt sich insoweit für das vorliegende Verfahren nichts Gegenteiliges. So war auf der Grundlage der bei Ablauf des letzten Beurlaubungszeitraums des Klägers zum 31. August 2012 gültig gewesenen Fassung dieses Gesetzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG (a. F.) die Möglichkeit von Insichbeurlaubungen auf höchstens 10 Jahre beschränkt. Auch wenn der nachfolgende Satz 3 Verlängerungen zuließ, erwuchs im Lichte der zuvor angesprochenen zeitlichen Begrenzung, die sonst sehr schnell hätte unterlaufen werden können, sowie unter der schon angeführten grundsätzlichen Weitergeltung des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips daraus nicht etwa eine Ermächtigung zu sich ständig wiederholenden Verlängerungsentscheidungen ohne Rücksicht auf den Gesamtzeitraum der Beurlaubung und ohne erneute Prüfung der Beurlaubungsgründe und ‑voraussetzungen.
20Zwar meint der Kläger, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG (a. F.) enthaltene zeitliche Begrenzung könne auf ihn schon wegen seines verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung keine Anwendung finden. Er legt in diesem Zusammenhang aber nicht schlüssig dar, warum es der Beklagten zu 2. (auch wenn sie in ihrer bisherigen Praxis jedenfalls ganz überwiegend anders verfahren sein sollte) rechtlich oder tatsächlich unmöglich sein sollte, Beamte der Besoldungsgruppen A 16 und höher, die dem Bereich der Beklagten zu 1. zugehören, im Rahmen ihres aktiven Beamtenverhältnisses, also ohne nötiges Zurückgreifen auf das Rechtsinstitut der Insichbeurlaubung, amtsangemessen zu beschäftigen. Dies meint eine (erforderlichenfalls auch einklagbare) Beschäftigung nach Maßgabe des beamtenrechtlichen Statusamtes, welche nicht notwendig den (häufig besseren) Konditionen eines zuvor bestehenden privatrechtlichen Anstellungsvertrages entsprechen muss. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil Möglichkeiten einer Beschäftigung im aktiven Beamtenverhältnis für die hier in Rede stehende Personengruppe zumindest im Ansatz in einer nachvollziehbaren Weise aufgezeigt. Eine solche Möglichkeit besteht etwa darin, dass vorhandene leitende Funktionen/Arbeitsposten für sog. Managertätigkeiten im Wege vergleichender Bewertung den in Rede stehenden höheren Beamtenstatusämtern stimmig zugeordnet und sodann entsprechend qualifizierten und fachlich geeigneten Beamten, die in ihrem Beamtenverhältnis aktuell ohne Beschäftigung sind, übertragen werden. In einem solchen Vorgehen wäre – bei einer beanstandungsfreien Vergleichsbewertung und je nach innegehabtem Amt ggf. auch noch bestehender Möglichkeit eines weiteren Aufstiegs – auch keine Benachteiligung des Beamten „wegen seiner Rechtsstellung als Beamter“ in seiner beruflichen Tätigkeit oder in seinem beruflichen Fortkommen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG) zu sehen.
21d) Soweit sich der Kläger im Rahmen seiner Argumentation auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 – (BVerfGE 130, 52 = NVwZ 2012, 627 = juris), bezieht, handelt es sich schon nicht um vergleichbare Sachverhalte. Denn dort ging es darum, ob der Gesetzgeber in Bezug auf eine Sonderregelung des Besoldungsrechts (Abschaffung der Sonderzahlung), welche allein die Beamten der Postnachfolgeunternehmen betraf und sie gegenüber den übrigen Bundesbeamten benachteiligte, die ihm durch den Grundsatz der ämterbezogen gleichen Besoldung gezogenen Grenzen ausreichend beachtet hat. (Allein) Letzteres hat das Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums in seiner Entscheidung bejaht. Das Ziel einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen sei grundsätzlich hinreichend gewichtig, um die dort zu betrachtende Ungleichbehandlung, die ferner den Maßstäben des Übermaßverbots (Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit) genüge, zu rechtfertigen. Unmittelbare Auswirkungen auf die Beurteilung des hier zur Entscheidung stehenden Falles hat diese im Übrigen allein an den Maßstäben der Verfassung orientierte Entscheidung aber nicht. Sie führt namentlich nicht darauf, dass die Gerichte nun auch in anderen Zusammenhängen – und ohne eine gesetzliche Vorentscheidung – für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen Ausnahmen von den „normalen“ Bestimmungen des Beamtenrechts bereits unter dem Gesichtspunkt einer ggf. wünschenswerten Gewährung von mehr Flexibilität zulassen könnten.
222. Die Berufung kann auch nicht wegen der vom Kläger ferner geltend gemachten besonderen tatsächlicher oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Derartige Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4, m. w. N.
24Hier sind solche – entscheidungserheblichen – besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Sie ergeben sich namentlich nicht schon daraus, dass es nicht um die Verhältnisse in klassischen Bundesbehörden geht, sondern Besonderheiten mit zu würdigen sind, welche gegebenenfalls bei den Beamten bestehen, die bei einem der Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind. Dazu wird auf das in diesem Beschluss zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführte verwiesen.
253. Schließlich scheidet hier auch eine Zulassung der Berufung wegen geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
26Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
27Die Zulassungsbegründung bezieht sich mit Blick auf die erste aufgeworfene Rechtsfrage auf den Teil der Urteilsbegründung (UA, Seite 9 Mitte), in welchem sinngemäß ausgeführt wird, dass Arbeitsposten, die zwar für Angestellte ausgeschrieben würden, die aber für einen beschäftigungslosen Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung darstellten, auf der Grundlage der aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Verpflichtung der Postnachfolgeunternehmen zur Weiterbeschäftigung der ihnen zugeordneten Beamten (erforderlichenfalls) einem geeigneten und befähigten Beamten zu übertragen seien. Dies würde – so meint der Kläger – dazu führen, dass gleich bewertete Managerposten bei der Beklagten zu 1. sowohl von aktiven Beamten der Besoldungsstufe A 16 / B 3 als auch von insichbeurlaubten Beamten, die in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, ausgeübt würden. Daran knüpft der Kläger die Rechtsfrage,
28„wie dieser – gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende und damit verfassungswidrige – Zustand rechtskonform zu lösen ist“; das sei bislang ungeklärt.
29Damit wird eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargetan. Denn es wird weder ausreichend erläutert, noch ist aus sich heraus erkennbar, warum im Ergebnis eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorläge, wenn gleich bewertete Managerposten bei der Beklagten zu 1. nicht (mehr) ausschließlich von auf privatrechtlicher Grundlage außertariflich Beschäftigten (einschließlich der insichbeurlaubten Beamten) bekleidet würden, sondern die betreffenden Aufgaben/Tätigkeiten im Rahmen des Amtsangemessenen parallel dazu auch von herausgehobenen Beamten des höheren Dienstes im Rahmen ihres aktiven Beamtenverhältnisses wahrgenommen würden.
30Die weiter noch aufgeworfene Frage,
31„inwieweit für Beamte in den Postnachfolgeunternehmen eine von normalen beamtenrechtlichen Sachverhalten abweichende rechtliche Bewertung erforderlich ist“,
32hat sich derart abstrakt und inhaltlich weit gefasst weder dem Verwaltungsgericht gestellt noch würde sie sich in einem etwaigen Berufungsverfahren in dieser Weise stellen. Sie ließe sich davon abgesehen auch nicht in einem fallübergreifenden Sinne allgemeingültig in bestimmter Weise beantworten. Die aufgeworfene Thematik betreffend hat man zudem zu bedenken, dass es grundsätzlich dem Gesetz- und Verordnungsgeber obliegt zu prüfen und zu entscheiden, inwieweit es für Sonderkonstellationen wie die Verhältnisse bei den Postnachfolgeunternehmen vom „normalen Beamtenrecht“ abweichender Rechtsvorschriften bedarf; derartige Vorschriften sind in bestimmtem Umfang im Postpersonalrechtsgesetz auch geschaffen worden. Den Fachgerichten ist es grundsätzlich verwehrt, diese (in der Regel speziellen) Regelungen eigenständig auf andere Fallgruppen auszuweiten und damit letztlich die Rolle des Normgebers zu übernehmen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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