Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 733/15
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das klägerische Vorbringen lässt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Rechtssache die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
2- 1. 3
Nichtausweisung von Teilgebieten
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungsbescheide der Bezirksregierung E. seien rechtmäßig, soweit für das EvKB mit seinen vier Betriebstätten im Bescheid vom 10. März 2014 (Feststellungsbescheid Nr. 1) und im Änderungsbescheid vom 31. Oktober 2014 (Feststellungsbescheid Nr. 2) einzelne Teilgebiete nicht mehr ausgewiesen worden seien. Zu einer solchen Ausweisung sei die Bezirksregierung E. nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und des Krankenhausplans NRW 2015 nicht verpflichtet. Teilgebietsausweisungen seien nicht (mehr) notwendiger Bestandteil des Feststellungsbescheids.
5Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.
6a) Die Klägerin hält die Frage,
7„ob bei dem Widerruf einer Teilgebietsbezeichnung, die auf der Grundlage eines (bestandskräftigen) Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG einem Plankrankenhaus als Bestandteil seines Versorgungsauftrages zuerkannt wurde, die Bestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG oder die des § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG Anwendung finden“,
8für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dazu führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, auf welcher Rechtsgrundlage die Bezirksregierung E. bislang zu Gunsten der Klägerin ausgewiesene Teilgebiete und Leistungsangebote aberkannt habe. Es fehle sowohl an den Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme nach §§ 48, 49 VwVfG NRW als auch an der danach erforderlichen Ermessensausübung. §§ 13, 14 und 16 KHGG NRW, nach denen nach wie vor eine Schwerpunkt- und Teilgebietsplanung zulässig sei, könnten ebenso wie § 8 KHG nicht als Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der Teilgebietsbezeichnung herangezogen werden. Die aufgezeigte Frage sei grundsätzlich klärungsbedürftig, weil zahlreiche Klagen anhängig seien, mit denen sich Krankenhausträger gegen neue Feststellungsbescheide richteten, in denen die vormals zu ihren Gunsten ausgewiesenen Teilgebiete nicht mehr ausgewiesen seien.
9Das Vorbringen verhilft dem Zulassungsvorbringen nicht zum Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage stellt sich in dieser Form nicht, weil sie von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, die nicht erfolgte Ausweisung von Teilgebieten führe zur Aufhebung einer Begünstigung, die ihr zuvor durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zuerkannt worden sei.
10aa) Die Feststellungsbescheide der Bezirksregierung E. vom 10. März 2014 und vom 31. Oktober 2014 heben den dem EvKB durch bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2012 zuerkannten Versorgungsauftrag nicht auf. Die Nichtausweisung der Teilgebiete stellt auch keine Beschneidung des Versorgungsauftrags dar.
11Der Versorgungsauftrag bei Plankrankenhäusern (§ 108 Nr. 2 SGB V), der für die Zwecke der Krankenhausvergütung und Finanzierung von maßgeblicher Bedeutung ist, folgt aus den Festlegungen des Krankenhausplans i. V. m. den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. 8 Abs. 1 S. 3 KHG sowie aus ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG).
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 15.13 -, juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ B 3 KR 1/13 R -, juris, Rn. 15.
13Inhalt und Reichweite des Versorgungsauftrags sind deshalb durch Auslegung des Feststellungsbescheids (§ 16 KHGG NRW) zu bestimmen (§§ 133, 157 BGB), welcher rechtsgestaltend die Vorgaben des nur verwaltungsintern wirkenden Krankenhausplans NRW 2015 umsetzt. Auszugehen ist vom objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärungen. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, wie der Adressat den Feststellungsbescheid nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Der die Rahmenvorgaben (§ 13 KHGG NRW) vorgebende Krankenhausplan NRW 2015, der die Bezirksregierung E. im Sinne einer innerdienstlichen Weisung bindet, ist im Rahmen der Auslegung heranzuziehen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 ‑ 13 A 1197/12 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 11. März 2011 - 13 A 1745/10 -, juris, Rn. 16; Sodan, Der Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses, GesR 2012, 641 (643).
15Dies zu Grunde gelegt, besteht schon deshalb kein Anlass für die Annahme, der Versorgungsauftrag des EvKB sei eingeschränkt worden, weil es in den Gründen des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 10. März 2014 heißt, „dass mit diesem Feststellungsbescheid - abgesehen von dem Ausscheiden Ihres Hauses als Brustzentrum aus dem Krankenhausplan - der bisherige Versorgungsauftrag Ihres Hauses nicht geändert wird.“ Den Gründen des Bescheids ist zudem zu entnehmen, dass der Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2012 insoweit lediglich formal den Vorgaben des KHGG NRW und des Krankenhausplans NRW 2015 angepasst werden sollte, der die Ausweisung von Teilgebieten nicht mehr vorsieht. Eine Verkürzung des Versorgungsauftrags erfolgte danach offensichtlich und für den Krankenhausträger als Bescheidadressaten erkennbar nicht. Abweichendes ist auch dem Bescheid vom 31. Oktober 2014 nicht zu entnehmen, welcher sich ausschließlich auf die Erhöhung der Intensivbetten bezieht.
16Im Übrigen kann dahinstehen, ob die im Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2012 erfolgte Ausweisung von Teilgebieten zu einem Gebiet zur Folge hatte, dass benannte Gebiete nicht in Gänze, sondern nur hinsichtlich benannter Teilgebiete vom Versorgungsauftrag des EvKB umfasst waren.
17Vgl. zum Umfang des Versorgungsauftrags bei Teilgebietsausweisungen Sodan, a.a.O., 645.
18Die nunmehr erfolgt Ausweisung des (gesamten) Gebiets hätte jedenfalls keine Beschneidung, sondern allenfalls eine Erweiterung des Versorgungsauftrags zur Folge.
19bb) Von der Aufhebung eines die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakts wäre auch nicht auszugehen, wenn das Krankenhaus mit den ausgewiesenen Teilgebieten werbend hervorgetreten wäre. Insoweit ist dem Krankenhaus eine materiell- rechtliche schützenswerte Rechtsposition durch die Teilgebietsausweisung nicht eingeräumt worden. Die Vorschriften des KHG und des KHGG NRW vermitteln dem Krankenhaus keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb.
20cc) Dass der Verzicht auf Detailplanungen - faktisch - zur Folge haben könnte, dass Verhandlungen mit Kostenträgern im Einzelfall erschwert werden, rechtfertigt nicht die Annahme, Teilgebietsausweisungen seien „widerrufen“ worden. Im Übrigen mögen Plankrankenhäuser zwar einerseits Interesse an einer möglichst detaillierten konstitutiven Ausweisung von Gebieten und Teilgebieten im Krankenhausplan haben, weil diese Berechnungsgrundlage für die Entgelt- und Pflegesatzverhandlungen sind (§ 108 Nr. 2 SGB V). Andererseits führt der Verzicht auf Detailregelungen aber dazu, dass den Krankenhausträgern als Verhandlungspartner ein weit größerer Verhandlungsspielraum eingeräumt wird.
21Vgl. Prütting, KHGG NRW, 2009, § 14 Rn. 5; Sodan, a.a.O., 645.
22Der Verzicht auf die konstitutive Ausweisung von Teilgebieten im Feststellungsbescheid hat schließlich auch nicht zur Folge, dass die Verhandlungspartner auf die Abstimmung und Festlegung von Teilgebieten verzichten müssen.
23Vgl. Prütting, a. a. O., § 16 Rn. 52.
24b) Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
25aa) Die Bezirksregierung E. war - ohne dass es eines Rückgriffs auf die §§ 48, 49 VwVfG NRW bedurfte - nicht gehindert, den bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2012 formal an die Vorgaben des geltenden Krankenhausrechts anzupassen. Das Landesrecht sieht eine Verpflichtung zur Ausweisung von Teilgebieten nicht mehr vor: Gemäß § 16 Abs. 1 KHGG NRW enthält der Feststellungsbescheid, durch den die regionalen Planungskonzepte und Entscheidungen nach Abs. 4 des § 14 KHGG NRW Bestandteil des Krankenhausplans werden (§ 14 Abs. 5 KHGG NRW), Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan sowie die in Satz 2 der Regelung enthaltenen Mindestangaben. Teilgebietsausweisung gehören hierzu nicht. Auch § 13 Abs. 1 KHGG NRW sieht für die Rahmenvorgaben keine Verpflichtung zur Ausweisung von Teilgebieten vor.
26Dies führt zwar nicht dazu, dass Ausweisungen grundsätzlich unzulässig wären.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2013 ‑ 13 A 1197/12 -, juris, Rn. 13 ff., für die Periphere Blutstammzellentransplantation.
28Das Land NRW hat aber in Ausübung des ihm zustehenden planerischen Ermessens im Krankenhausplan NRW 2015 bewusst auf Detailplanungen und Vorgaben zu Teilgebietsausweisungen verzichtet. Damit wollte es in nicht zu beanstandender Weise und ohne die Letztverantwortung aufzugeben, den an der Krankenhausplanung Beteiligten einen weitgehenden Spielraum einräumen, um die Planungen vor Ort zu beeinflussen (vgl. Krankenhausplan NRW 2015, S. 14, 49 ff.). An diese ermessensbindenden Vorgaben hat sich die Bezirksregierung E. in nicht zu beanstandender Weise gehalten.
29bb) Der Verzicht auf Teilgebietsausweisungen führt nicht zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern (§ 1 Abs. 1 KHG, § 1 Abs. 1 KHGG NRW). Für eine abweichende Einschätzung gibt das Vorbringen der Klägerin nichts her.
30cc) Ob sich die der vormaligen Teilgebietsausweisung zu Grunde liegenden Tatsachen - die Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit oder Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin in Bezug auf entsprechende Subdisziplinen - nach Erlass des Feststellungsbescheids vom 15. Oktober 2012 geändert haben und die Bezirksregierung E. Ermessen ausgeübt hat, ist für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide ohne Belang, weil - wie oben ausgeführt - §§ 48, 49 VwVfG NRW nicht zur Anwendung kommen.
312. Herausnahme des Krankenhauses aus dem kooperativen Brustzentrum C.-I.
32Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die streitbefangenen Feststellungsbescheide seien mit der Entscheidung, das EvKB nicht mehr als Teil des "Kooperativen Brustzentrums C. -I. " im Krankenhausplan auszuweisen, rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die teilweise Herausnahme des EvKB aus dem Krankenhausplan sei § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW. Danach entscheide das zuständige Ministerium auf der Grundlage der Rahmenvorgaben von Amts wegen, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden solle und die Krankenhausträger und Kassenverbände sich durch Nichtvorlage eines regionalen Planungskonzepts der Möglichkeit begeben hätten, die Rahmenvorgaben nach eigenen Vorstellungen auszufüllen. Hinsichtlich der bisherigen Mitgliedschaft des F. im "Kooperativen Brustzentrum C. -I. " und der entsprechenden Ausweisung im Krankenhausplan habe Anfang 2014 der (dringende) Bedarf zur Fortschreibung des Krankenhausplans bestanden, denn das EvKB habe schon seit vielen Jahren, im Grunde genommen schon seit der erstmaligen Anerkennung, eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung als Mitglied eines kooperativen Brustzentrums nicht erfüllt. Die daraus gezogene Konsequenz, das EvKB als Brustzentrum aus dem Krankenhausplan herauszunehmen, sei unter Beachtung von § 1 Abs. 1 KHG rechtlich nicht zu beanstanden. Das EvKB habe sich als ein zur Deckung dieses besonderen Bedarfs ungeeignetes Krankenhaus erwiesen.
33a) Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
34„ob bei dem Widerruf der Anerkennung als OP- und Funktionsstandort, die auf der Grundlage eines (bestandskräftigen) Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG einem Plankrankenhaus als Bestandteil seines Versorgungsauftrages zuerkannt wurde, die Bestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG oder die des § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG Anwendung finden“,
35grundsätzlich bedeutsam wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dazu trägt sie vor, die Frage sei rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie bisher in der Rechtsprechung des OVG NRW bzw. des BVerwG noch nicht behandelt worden sei. Die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach die §§ 48, 49 VwVfG NRW nicht als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen seien, beziehe sich stets auf Entscheidungen der Planungsbehörde, auf Grund derer eine vormals festgestellte Planbettenzahl gesenkt, eine planaufgenommene Disziplin gestrichen oder ein ganzes Krankenhaus aus dem Krankenhausplan herausgenommen worden sei. Um eine solche planende, dem aktuellen Versorgungsbedarf Rechnung tragende Entscheidung handele es sich hier nicht. Die Rechtsfrage sei entscheidungserheblich, da die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW nicht vorlägen und die Bezirksregierung E. das ihr nach diesen Regelungen zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe.
36Dieses Vorbringen verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage lässt sich - ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf - ohne weiteres dahingehend klären, dass es eines Rückgriffs auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG NRW nicht bedarf, sondern die landesrechtlichen Bestimmungen des Krankenhausrechts über die Fortschreibung des Krankenhausplans heranzuziehen sind. Diese stellen eine hinreichend bestimmte spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die hier in Rede stehende Maßnahme dar.
37aa) Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW entscheidet das zuständige Ministerium, wenn - wie hier - ein regionales Planungskonzept nicht vorgelegt wird, von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 KHGG NRW, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll. Die Fortschreibung des Krankenhausplans durch Änderung eines regionalen Planungskonzepts (§ 12 Abs. 2 Satz 3 KHGG NRW) seitens des zuständigen Ministeriums - nur dies kommt hier in Betracht - erfolgt durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW (§ 12 Abs. 2 Satz 4 KHGG NRW). Die Ermächtigung zur Fortschreibung des Krankenhausplans beinhaltet zwangsläufig auch die Möglichkeit, Entscheidungen zu Lasten eines Krankenhausträgers zu treffen. Diese beschränken sich nicht auf die in § 14 Abs. 3, 4 KHGG NRW benannten Umstände (Schließung von Krankenhäusern oder bettenführender Angebote, Bettenreduzierungen). Dies gilt schon deshalb, weil der landesrechtlich zulässige Inhalt des Feststellungsbescheids hierdurch nicht vollständig abgebildet wird und im Übrigen auch kein Grund für die Annahme besteht, der Gesetzgeber habe nur die benannten Regelungen der Planfortschreibung unterziehen wollen. Im Übrigen kommt es auf den Grund der Planfortschreibung (neuer Krankenhausplan, das Krankenhaus erfüllt die Voraussetzungen der Planaufnahme nicht mehr, Hinzutreten eines besser geeigneten Bewerbers) nicht an. Es genügt, dass eine solche inhaltlich in Rede steht.
38Mit Bundesrecht ist dieses Ergebnis vereinbar. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, nach dem die Aufnahme und Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt wird, steht einer Ermächtigung zur Fortschreibung des Krankenhausplans im o.g. Sinne nicht entgegen.
39Auch Gründe des Bestands- bzw. Vertrauensschutzes gebieten keine andere Bewertung. Aus dem Inbegriff von Planung und Aktualisierung zur Abdeckung des Bedarfs an notwendigen Krankenhäusern, Disziplinen und Betten folgt, dass der Feststellung des Ergebnisses der Planung stets nur so lange Wirksamkeit zukommen kann bis sie - mit welchem Ergebnis auch immer - aktualisiert wird.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 ‑ 13 A 1570/07 - , juris, Rn.43 ; kritisch Steiner, Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Krankenhausplanung, NVwZ 2009, 486 (490), Vitkas, Die (Teil-)Herausnahme aus dem Krankenhausplan, MedR 2010, 539 (541).
41Deshalb führt die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan auch nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28.
43Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers - ebenso wie im Fall, dass der bisherige Bewerber die Voraussetzungen der Planaufnahme nicht (mehr) erfüllt - ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Dies hat der Krankenhausträger bei seinen eigenen Planungen und Investitionen stets in Rechnung zu stellen.
44Es bedarf auch keines ergänzenden Rückgriffs auf § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW, wonach die Rücknahme bzw. der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der die Rücknahme bzw. den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig ist. Angesichts häufig langwieriger Planungen unter Beteiligung betroffener Krankenhausträger (§ 14 KHGG NRW) sowie der Verpflichtung des Landes, im Interesse des Gemeinwohls stets eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 KHG, § 1 Abs. 1 KHGG NRW) ist ein solcher nicht angezeigt.
45bb) Die obigen Ausführungen zu Grunde gelegt, ist eine Fortzuschreibung des Krankenhausplans im Falle der Anerkennung eines Krankenhauses als Brustzentrum im Sinne der Ziff. 5.3.5 des Krankenhausplan NRW 2015 (weiteres Angebot) erforderlich. Die Planung folgt ebenso wie die allgemeine Festlegung von Leistungsstrukturen, Planbettenzahlen und Behandlungsplätzen der Regelung des § 14 KHGG NRW über die regionalen Planungskonzepte (vgl. Krankenhausplan NRW 2015, S. 104). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - spiegelbildlich die Herausnahme eines Krankenhauses als Brustzentrum in Rede steht und deshalb Neustrukturierungen erforderlich werden.
46b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW vorliegen und die Bezirksregierung E. Ermessen ausgeübt hat, kommt es - wie ausgeführt - nicht an.
47Dass die Klägerin die Rahmenbedingungen und Vorgaben für die Anerkennung als Brustzentrum im Krankenhausplan NRW 2015 nicht erfüllt und deshalb ein zur Bedarfsdeckung nicht geeignetes Krankenhaus ist, wird von ihr nicht substantiiert in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang besteht auch kein Anlass zur Annahme, der Umgang der Bezirksregierung E. mit den Rahmenvorgaben sei willkürlich und stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil zeitgleich mit der Herausnahme des EvKB aus dem kooperativen Brustzentrum C. -I. das Klinikum I. als weiterer OP-Standort im Rahmen des kooperativen Brustzentrums N. -I. anerkannt wurde. Zwar erfüllt auch das Klinikum I. nicht die für die Anerkennung als OP-Standort nach den Rahmenvorgaben erforderliche Mindestzahl von 100 Erstoperationen. Für die Annahme, das Klinikum I. werde die Mindestzahl auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Übergangsfrist von zwei Jahren nicht erreichen, ist aber nichts ersichtlich. Dies behauptet auch die Klägerin nicht, die nach Ablauf der ihr ebenfalls eingeräumten Übergangsfrist die erforderlichen Mindestzahlen nicht erreicht hat.
48Erfolglos bleibt der Zulassungsantrag auch, soweit die Klägerin meint, ihr sei nicht nur der Status als OP-Standort, sondern - ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ‑ auch der Status als Funktionsstandort des Brustzentrums C. -I. entzogen worden. Ausweislich der Ziffer A 4 des Anforderungskatalogs - Brustzentren (Verfahren zur Zertifizierung von Brustzentren in NRW, Stand 22. August 2014, ebenso Stand 27. März 2009) führt eine Klinik als Funktionsstandort eines Brustzentrums keinerlei brustchirurgische Operationen durch. Hieraus folgt zwangsläufig, dass das Krankenhaus der Klägerin nicht zugleich OP- und Funktionsstandort (gewesen) sein kann. Ausweislich des Feststellungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 22. April 2005 ist das Evangelische Krankenhaus C. auch lediglich als OP-Standort des kooperativen Brustzentrums C. -I. im Krankenhausplan ausgewiesen worden.
493. Hinweise zu qualitativen Vorgaben
50Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klage sei mit dem Anfechtungsantrag zu 3. sowie dem hierzu hilfsweise formulierten Verpflichtungsantrag,
51„die unter 1. genannten Bescheide aufzuheben, soweit sie unter der Überschrift „Hinweise“ folgende Regelung beinhalten: „Die Erbringung der Leistungsangebote ist vom Versorgungsauftrag der Einrichtung (vgl. § 8 Abs. 1 KHEntgG) nur dann erfasst, wenn und soweit die diesbezüglichen qualitativen Vorgaben des Krankenhausrahmenplans (Krankenhausplan NRW 2015) vom 22.7.2013 bei der Leistungserbringung erfüllt sind. Einseitige Vorstellungen der Parteien einer Budgetvereinbarung oder sonstiger Dritter sind dabei unerheblich.",
52hilfsweise
53den Beklagten zu verpflichten, einen Feststellungsbescheid ohne den Hinweis „Die Erbringung der Leistungsangebote ist vom Versorgungsauftrag der Einrichtung (vgl. § 8 Abs. 1 KHEntgG) nur dann erfasst, wenn und soweit die diesbezüglichen qualitativen Vorgaben des Krankenhausrahmenplans (Krankenhausplan NRW 2015) vom 22.7.2013 bei der Leistungserbringung erfüllt sind. Einseitige Vorstellungen der Parteien einer Budgetvereinbarung oder sonstiger Dritter sind dabei unerheblich.“ zu erlassen,
54schon unstatthaft und damit unzulässig. Die Bezirksregierung E. habe die beanstandeten Ausführungen zu Recht als bloße Hinweise bezeichnet, die einer rechtlichen Überprüfung als Regelung i. S. d. §§ 35, 36 VwVfG NRW nicht zugänglich seien.
55a) Die hierzu von der Klägerin aufgeworfene Frage,
56„ob es sich bei der streitgegenständlichen Regelung unter „Hinweise" um eine rechtsbehelfsfähige Regelung in Gestalt einer Neben- oder Inhaltsbestimmung handelt“,
57ist nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sie sich ohne Weiteres und ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens verneinend beantworten lässt: Dass es sich nicht um eine rechtsmittelfähige Regelung i. S. d. §§ 35, 36 VwVfG NRW handelt, folgt bereits aus dem fehlenden Regelungswillen der Bezirksregierung E. . Dieser kommt für die Klägerin erkennbar und unmissverständlich zum Ausdruck, indem der Bescheid die „Qualitätsklausel“ nicht als Neben- oder Inhaltsbestimmung, sondern nur als Hinweis einordnet.
58Vgl. in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2015 - 13 K 8720/13 -, juris, Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 27. April 2015 - 7 K 271/14 -, juris, Rn. 28.
59Den „Hinweisen“ ist auch inhaltlich nichts dafür zu entnehmen, dass die Bezirksregierung E. davon ausgeht, die Erbringung der Leistungsangebote werde vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses nur erfasst, „wenn und soweit" das Krankenhaus die diesbezüglichen qualitativen Vorgaben des Krankenhausplans erfülle, mit der Folge, dass die Nichterfüllung der qualitativen Vorgaben automatisch und, ohne dass es insoweit einer Änderung des Feststellungsbescheids bedürfte, zu einer Änderung des Versorgungsauftrags führte.
60b) Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich das Fehlen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
61Vgl. im Übrigen zur Rechtmäßigkeit eines Hinweises auf qualitative Vorgaben OVG NRW, Beschluss vom heutigen Tag - 13 A 734/15 -.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat legt den Auffangstreitwert in Höhe von jeweils 5.000 € zu Grunde, soweit die Klägerin sich gegen die fehlende Ausweisung von Teilgebieten und gegen die Hinweise zu den qualitativen Vorgaben wendet. Soweit die Herausnahme des Krankenhauses der Klägerin als Mitglied des "Kooperativen Brustzentrums C. -I. " in Rede steht, geht der Senat, wie das Verwaltungsgericht auch, mangels abweichender Angaben der Klägerin zur wirtschaftlichen Bedeutung der von ihr erstrebten Regelung von einem Streitwert in Höhe von 50.000 Euro aus.
63Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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