Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 480/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom
17. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 810/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 wiederherzustellen,
4zu Recht abgelehnt.
5Hinsichtlich des unter 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 verfügten Widerrufs der Erlaubnis des Antragstellers für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler hat das Verwaltungsgericht seine im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung maßgeblich auf die Annahme gestützt, die auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW beruhende Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig. Im Zeitpunkt des Widerrufs hätte dem Antragsteller aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 f Abs. 2 Ziffer 3 GewO versagt werden müssen, da er den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen könne. Die unter 2. angeordnete Herausgabe der Erlaubnisurkunde sei mit Blick auf § 52 VwVfG NRW rechtmäßig. Die unter 3. der Ordnungsverfügung angeordnete und auf § 11 a Abs. 3 Satz 2 GewO gestützte Löschung der Eintragung des Antragstellers aus dem Vermittlerregister sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
6Diese tragenden Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
71. Der Widerruf der dem Antragsteller für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler erteilten Erlaubnis findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Antragsteller am 3. Dezember 2013 erteilten Erlaubnis gemäß § 34 f Abs. 1 GewO (Finanzanlagenvermittler) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Widerrufs die Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO nicht (mehr) hätte erteilen dürfen. Gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. So liegt der Fall hier. Nachdem die S. +W. B. Versicherung AG, X. , die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers zum 21. Juli 2014 gekündigt hatte, bestand kein Versicherungsschutz mehr. Der Versicherungsschutz ist auch nicht wieder aufgenommen worden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung vom 20. April 2015 erklärt, er werde (erst) nach seiner Haftentlassung die rückständigen Versicherungsgebühren begleichen und sodann der Antragsgegnerin die Versicherung nachweisen.
8Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse gefährdet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW nicht genügt, wenn der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 ‑ 1 B 112.93 ‑, GewArch 1995, 113 = juris Rn. 6.
10Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, dass die Fernhaltung unversicherter Versicherungsvermittler vornehmlich dem Schutz vor wirtschaftlichen Schäden diene, die gerade auf dem Tätigkeitsfeld der Finanzanlagenvermittler erhebliche Größenordnungen erreichen könne. Dem schließt sich der Senat an. Die konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses liegt darin, dass sich (potentielle) Kunden des Antragstellers im Falle eines durch ihn verursachten Vermögensschadens wegen ihrer Ersatzansprüche nach Beendigung der Nachhaftung gemäß § 117 Abs. 2 VVG nur an den Antragsteller halten können.
11Vgl. insoweit auch: VG München, Beschluss vom 23. März 2009 ‑ M 16 S 09.76 ‑, juris, Rn. 17.
12Die Versicherungspflicht kann auch nicht durch eine entsprechende Kapitalausstattung des Unternehmens ersetzt werden,
13vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: März 2015, § 34 d, Rn. 77,
14an der es nach dem Vorbringen des Antragstellers, die Staatsanwaltschaft habe alle liquiden Mittel – davon zwei Bargeldkonten mit positiven Salden von 500.000,00 EUR und 50.000,00 EUR – in Vollziehung eines Arrestbeschlusses über 5.000.000,00 EUR gepfändet, ohnehin jedenfalls derzeit fehlen dürfte.
15Liegt damit der zwingende Versicherungsschutz, der während der gesamten Gültigkeitsdauer der Erlaubnis ununterbrochen aufrechterhalten werden muss,
16vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, a. a. O., § 34 f., Rn. 118,
17nicht vor und droht damit ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter, so ist das durch § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen („darf“) dahingehend verdichtet, dass die Behörde ohne Weiteres zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 - 1 B 112.93 ‑, a. a. O.
19Ist die gemäß § 34 f Abs. 1 GewO erteilte Erlaubnis demnach bereits gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO zu versagen, kommt es nicht mehr darauf an, ob – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht – dem Antragsteller angesichts seiner finanziellen Schwierigkeiten zugleich die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt und die Erlaubnis auch gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen wäre. Mit Blick darauf ist auch der Einwand des Antragstellers, die – auch von Privatpersonen wegen behaupteter Schadensersatzansprüche – bewirkten Arrestbefehle seien nur vorläufige, nicht durchsetzbare Regelungen, nicht erheblich. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass er keine strafrechtlich relevanten Handlungen begangen habe, er im Falle der Anklage freizusprechen sei und er seinerseits Schadensersatzansprüche gegen die Arrestantragsteller habe.
20Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung begegnet auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten besonderen Kriterien, an denen ein für sofort vollziehbar erklärter und damit tiefgreifender Eingriff in die Berufsfreiheit zu messen ist, keinen rechtlichen Bedenken. Art. 12 Abs. 1 GG lässt einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu. Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsqualität beim Sofortvollzug einer Erlaubnisentziehung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 ‑ 1 BvR 1594/03 ‑, juris, Rn. 16.
22Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es somit noch einmal einer gesonderten, über die Beurteilung der zugrunde liegenden Verfügung hinausgehenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei für sofort vollziehbar erklärten Eingriffen in grundrechtlich gewährleistete Freiheitsrechte.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 ‑ 1 BvR 1594/03 ‑, juris, Rn. 20.
24Nach diesen Maßgaben erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs als rechtmäßig. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Allgemeinheit die Hinnahme der unversicherten Tätigkeit des Antragstellers als Finanzanlagenvermittler bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist. Es bestünde für diesen Zeitraum die konkrete Gefahr eines Haftungsausfalls im Falle einer potentiellen Falschberatung der in dieser Zeit betreuten Kunden des Antragstellers. Diese hätten keinen ausreichend solventen Schuldner, an den sie sich im Falle einer Haftung halten könnten. Das Vermögen des Antragstellers reicht mit Blick auf den verhängten Arrest über einen Betrag in Höhe von 5.000.000,00 EUR mangels liquider Mittel derzeit ersichtlich nicht aus. Damit stehen erhebliche Vermögensinteressen der (potentiellen) Kunden des Antragstellers auf dem Spiel.
25Vgl. auch VG München, Beschluss vom 23. März 2009 ‑ M 16 S 09.76 ‑, juris, Rn. 20 und 22.
26Die Erklärung des Antragstellers, er werde während der Zeit der Untersuchungshaft und bis zum Wiedererlangen des gesetzlichen Versicherungsschutzes von der Gewerbeerlaubnis keinen Gebrauch machen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese Erklärung bietet keinen hinreichenden Schutz davor, dass es nicht infolge einer im Widerspruch zu ihr stehenden gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers – z. B. unter Mitgefangenen – zu Vermögensschäden kommt, in Bezug auf die derzeit kein Versicherungsschutz besteht: Das Gesetz stellt mit dem Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung erhöhte Anforderungen an einen Gewerbetreibenden, der – wie der Antragsteller – ein erlaubnispflichtiges Vertrauensgewerbe ausübt. Dementsprechend ist auch das Vertrauen der Allgemeinheit darauf, dass nur derjenige im Besitz einer Erlaubnis für die Tätigkeit eines Finanzanlagenvermittlers ist, der auch über die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung verfügt, besonders schutzwürdig. Demgegenüber wäre es für den Antragsteller durchaus möglich, den von ihm geforderten Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen. Die vom Gewerbetreibenden aufzubringenden Beiträge für die Versicherung bewegen sich in einem zumutbarem Rahmen. Der Gewerbetreibende – so auch der Antragsteller – hat es mithin in der Hand, die Voraussetzungen für eine weitere legale Tätigkeit bis zur endgültigen Entscheidung herbeizuführen.
27Vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, a. a. O., § 34 f, Rn. 119 i. W. . m. § 34 d, Rn. 79 a.
28Nach diesen Maßgaben ist von dem Antragsteller auch mit Blick auf seine angespannte Vermögenslage zu erwarten, dass er den im zumutbaren Rahmen liegenden Versicherungsbeitrag für die Berufshaftpflichtversicherung erbringt und für eine Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes sorgt.
29Spricht damit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Anordnung der sofortigen Vollziehung, geht aus den genannten Erwägungen auch die Interessenabwägung im Übrigen zum Nachteil des Antragstellers aus und ist dem Schutz der Allgemeinheit vor den möglichen Vermögensschäden im Zusammenhang mit der nichtversicherten Tätigkeit des Antragstellers als Finanzanlagenvermittler der Vorrang einzuräumen.
302. Die unter 2. der Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2015 getroffene Anordnung der Herausgabe der Erlaubnisurkunde erweist sich ebenfalls voraussichtlich als rechtmäßig. Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern (§ 52 Satz 1 VwVfG NRW). Die Wirksamkeit des ‑ noch nicht unanfechtbaren ‑ Widerrufs ist aufgrund seiner sofortigen Vollziehbarkeit „aus einem anderen Grund“ nicht mehr gegeben.
31Zwar nennt das Gesetz mit der beispielhaften Erwähnung des unanfechtbaren Widerrufs bzw. der Rücknahme Fälle des endgültigen Eintritts der Rechtswirkung, an die § 52 VwVfG NRW anknüpft. Für die „anderen Gründe“, aus denen die Wirksamkeit des Verwaltungsakts entfallen kann, gibt es aber schon vom Wortlaut keinen Ansatz für das Erfordernis, dass sie die Rechtslage abschließend gestalten müssten. Die Vorschrift des § 52 VwVfG NRW dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung von Mißbräuchen. Sie soll ausschließen, dass behördliche Urkunden verfügbar bleiben, die eine in Wahrheit nicht mehr bestehende Befugnis dokumentieren. Den Belangen des Betroffenen kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass ihm die Urkunden zurückgegeben werden, wenn sich die zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts führende Maßnahme ihrerseits erledigt hat. Eine auf § 52 VwVfG NRW gestützte Rückforderung der Urkunde ist daher auch dann zuzulassen, wenn ‑ wie hier - der die Wirksamkeit des Verwaltungsakts aufhebende Bescheid seinerseits noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 5 A 1692/89 ‑, m. w. N., NVwZ 1990, 1183 = juris, Rn. 11, 17 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Auflage 2014, § 52, Rn. 7.
33Auch hat die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt und nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Rückgabe der Urkunde erforderlich sei, um eine missbräuchliche Verwendung im Geschäftsverkehr zu verhindern.
343. Ferner erweist sich die unter 3. der Ordnungsverfügung angeordnete Löschung der Eintragung des Antragstellers aus dem Vermittlerregister als rechtmäßig. Gemäß § 11 a Abs. 3 a Satz 2 GewO hat die Registerbehörde bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen. Mit Blick auf die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis ist die angeordnete Löschung der Eintragung des Antragstellers daher nicht zu beanstanden.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
37Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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