Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2603/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit über den seiner Zeit nicht erledigten Teil entschieden worden ist, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Haftungsbescheid vom 6. Juli 1994 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruchsbescheid vom 14. März 1994 nicht wirksam geworden ist.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Vollstreckung wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 in der Fassung der Aufstellung der Beklagten vom 15. Oktober 2014 aufgeführten Säumniszuschläge für die Gewerbesteuer des Veranlagungsjahrs 1991, soweit sie den im Haftungsbescheid vom 6. Juli 1994 festgesetzten Betrag übersteigen, und wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 genannten Pfändungs- und Mahngebühren einzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich des erledigten Teils zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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