Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 567/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
3Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag zum einen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Hilfeplanverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beklagte die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts angreift, setzt sie sich nicht hinreichend mit der zentralen Annahme des Verwaltungs-gerichts auseinander, das Hilfeplanverfahren sei - unter anderem - deshalb nicht ord-nungsgemäß durchgeführt worden, weil die Beklagte es unterlassen habe, im Hilfeplanverfahren zu klären, ob der Kläger auch bei einer Klassenstärke von 27 Schülern erfolgreich beschult werden könne. Dass mit den Beteiligten die Frage der Klassenstärke im Hilfeplanverfahren besprochen worden ist, legt die Beklagte mit dem Zulas-sungsvorbringen nicht dar. Soweit sie ausführt, dass eine geringe Klassenstärke für eine erfolgreiche Beschulung des Klägers keinen notwendigen Aspekt darstelle, viel-mehr die Erfahrung der Schule mit Schülern mit Migrationshintergrund bedeutsamer sei, und damit implizit geltend macht, dass die Frage der Klassenstärke im Rahmen der Hilfeplanung nicht zu klären gewesen sei, setzt die Beklagte lediglich ihre Wertung an die Stelle der Wertung des Verwaltungsgerichts, ohne aufzuzeigen, dass das Gericht den ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014
5- 12 A 347/14 -, juris, m.w.N.,
6überschritten hat.
7Soweit die Beklagte das angegriffene Urteil auch deshalb für fehlerhaft hält, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt habe, dass der Besuch der B. -D. -Schule aus Sicht des Klägers eine geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme sei, geht das Vorbringen der Beklagten ins Leere, weil sich aus der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage nicht daran scheitere, dass der Besuch der Privatschule nach Einschätzung der Beklagten sich für den Kläger nicht als notwendig erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe darstelle, im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen hinreichend deutlich ergibt, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der Privatschulbesuch aus Sicht des Klägers eine geeignete und erforderliche Jugendhilfemaßnahme darstellte.
8Weiter trägt die Beklagte vor, sogar aus Sicht des Klägers habe sich der Privatschulbesuch nicht als erforderliche Hilfe dargestellt, weil Anhaltspunkte, die es aus Sicht der Eltern fachlich vertretbar erscheinen ließen, eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem und bei einer Klassenstärke von 27 Schülern auszuschließen, nicht ersichtlich seien. Hiermit zeigt die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bereits deshalb nicht auf, weil nach den unwidersprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht im dafür vorgesehenen Hilfeplanverfahren geklärt worden ist, ob der Kläger bei einer Klassenstärke von 27 Schülern erfolgreich beschult werden kann; warum die Eltern des Klägers angesichts der Empfehlung in der Stellungnahme des Psychotherapeuten L. vom 28. Juli 2012, „kleine Lerngruppen“ seien angezeigt, dennoch von einer Beschulbarkeit des Klägers auch bei einer Klassenstärke von 27 Schülern hätten ausgehen müssen, erschließt sich nicht.
9Soweit die Beklagte rügt, einem Anspruch auf Übernahme der Schulkosten stehe auch die Freiwilligkeit der Elternbeiträge entgegen, da die B. -D. -Schule wiederholt darauf hinweise, dass die Zahlung der Elternbeiträge freiwillig sei und es Möglichkeiten der Ermäßigung bzw. einer Anmeldung ohne Zahlungsverpflichtung gebe, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Eltern des Klägers die Entrichtung der Elternbeiträge nicht als zwingend aufgefasst hätten, womit das Verwaltungsgericht sich nicht auseinandergesetzt habe, legt sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar. Zunächst irrt die Beklagte, wenn sie offenbar annimmt, in den vom erkennenden Senat entschiedenen Verfahren 12 A 659/11 und 12 A 2229/11 sei durch die Gerichte jeweils gesondert festgestellt worden, dass der Schulleiter gegenüber den Eltern betont habe, dass die Schule auf die Entrichtung von Elternbeträgen angewiesen sei und insoweit Solidarität von den Eltern erwarte. Vielmehr zitiert der Senat im Beschluss vom 21. Juni 2012 im Verfahren 12 A 2229/11 unter den Randziffern 66 bis 83 (juris) seine Ausführungen aus dem Urteil vom 25. April 2012 im Verfahren 12 A 659/11 und nimmt dabei auch Bezug auf die dort eingeholten Auskünfte des Schulleiters. Bereits hieraus ergibt sich, dass im Regelfall von den zitierten Angaben des Schulleiters der Privatschule ausgegangen werden kann. Dass vorliegend besondere Umstände vorlagen, die Anlass geboten hätten, eine Abweichung von diesen üblichen Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen, zeigt die Beklagte nicht auf. Soweit sie hierzu unter Bezug auf einen ihrer Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren vorbringt, dass sich im vorliegenden Einzelfall die Eltern des Klägers aufgrund einer Stundung eines Teilbetrages zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung des gesamten Elternbeitrages verpflichtet gefühlt hätten, ist zum einen nicht ersichtlich, inwieweit eine Stundung, die gerade kein Absehen von einer Forderung beinhaltet, zu einer fehlenden Verpflichtung der Eltern des Klägers führen sollte; zum anderen setzt die Beklagte sich nicht mit den Ausführungen des Senats in den genannten Entscheidungen auseinander, dass Angaben des Schulleiters dazu, dass bei Eltern, die sich nicht dazu in der Lage sähen, den Elternhilfe-Beitrag komplett zu übernehmen, unter Hinweis auf die Freiwilligkeit des Abschlusses der gesonderten Vereinbarung versucht würde, im Hinblick auf die Höhe der monatlichen Leistungen eine Lösung zu finden, weder ein Abrücken von der vom Solidaritätsgedanken getragenen Erwartung, dass grundsätzlich jeder einen finanziellen Beitrag leisten solle, beinhalteten, noch auf die Fälle abzielten, in denen die Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger noch ungeklärt sei.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris; Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 -, juris.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
12Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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