Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1031/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen mit insgesamt 2.412 Mastschweineplätzen.
3Der Beigeladene betreibt auf seiner Hofstelle auf dem Grundstück Gemarkung J. in N. an der Ruhr einen landwirtschaftlichen Betrieb mit derzeit 660 Mastschweineplätzen in einem Stall. Letzterer wurde mit Baugenehmigung vom 5. April 1995 genehmigt. Die Abluftführung erfolgt zurzeit über acht Kamine, deren Oberkante den Dachfirst (Höhe 4,80 m) um 1,50 m überragen. Weiter südlich auf der Hofstelle befindet sich ein Güllehochbehälter mit einem Fassungsvermögen von 3.350 m³, der von der Beklagten mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 bauaufsichtlich genehmigt worden ist. Ungefähr 40 m südlich des bestehenden Stalls liegt ein Wohnhaus mit einer Firsthöhe von ca. 12,50 m.
4Der Kläger ist Eigentümer eines ca. 100 m nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs, den er selbst zusammen mit seiner Ehefrau bewirtschaftet und auf dem er auch wohnt. Er hält auf dem Hof ca. 350 Legehennen im Freiland sowie vier Pferde außerhalb eines Stalls. Zwischen den Ställen des Beigeladenen und der Hofstelle des Klägers befinden sich keine weiteren Gebäude.
5Die Hofstellen des Klägers und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „S.“. Dieser setzt für beide Höfe eine Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG in der damals geltenden Fassung fest. Beide Höfe liegen desweiteren im Landschaftsschutzgebiet „S. zwischen N1. und N2. “, welches durch die Ziffer C.2.2.2.20 des Landschaftsplans der Beklagten vom 28. Februar 2005 festgesetzt worden ist. Die Festsetzung erfolgt u. a. zur Erhaltung und Entwicklung eines Freiraums für die siedlungsnahe Erholung im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet („Grünzug B“). Nach Ziffer C.2.2.2.20, III. i. V. m. Ziffer C.2.2.1, III. Nr. 4 ist es in dem Landschaftsschutzgebiet u. a. verboten, bauliche Anlagen zu errichten.
6In der näheren Umgebung liegt der landwirtschaftliche Betrieb B. , in dem im Zeitpunkt einer Kontrolle durch den Beklagten im Jahr 2013 fünf Kühe, zwei Kälber und zwei Pferde gehalten wurden. Die zu einem früheren Zeitpunkt noch bestehenden Betriebe O. (15 Kühe) und T. (zwei Pferde) haben die Tierhaltung jedenfalls im Jahr 2013 aufgegeben.
7Am 13. Juli 2011 beantragte der Beigeladene die Erweiterung des bestehenden Betriebs durch ein neues Stallgebäude (Betriebseinheit BE 3) mit 1.752 Mastschweineplätzen, so dass sich eine Gesamtzahl von 2.412 Mastschweineplätzen ergibt. Weiterhin sieht der Antrag die Änderung der Abluftführung für den bestehenden Mastschweinestall (Betriebseinheit BE 1), den Anbau einer Hygieneschleuse, die Abdeckung des bereits vorhandenen Güllehochbehälters (Betriebseinheit BE 2) sowie die Errichtung von vier Futtersilos vor. Ausweislich der Bauvorlagen beträgt die Höhe des Dachfirsts des Stalls BE 3 7,50 m. Die Lüftung erfolgt über sechs in der Mitte des Gebäudes liegende Kamine, die den Dachfirst um 3,00 m überragen.
8Mit dem Antrag legte der Beigeladene ein Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S. & I. vom 9. Mai 2011, ergänzt durch eine Stellungnahme vom 23. März 2012, vor (Gutachten Nummer G-2696-02). Dieses führt unter Punkt 4.3 (immissionsmindernde Maßnahmen) aus, dass für die Betriebseinheiten BE 1 und BE 3 jeweils eine zentrale Abluftführung - bestehend aus maximal 2 bzw. maximal 6 Schächten - auszuführen ist. Diese müsse dem Stand der Technik (mindestens 10 m über Erdboden, mindestens 3 m über First und Mindestaustrittsgeschwindigkeit ganzjährig 7 m/s) entsprechen. Die Immissionen aus dem Güllehochbehälter BE 2 seien durch eine Zeltabdeckung zu mindern.
9Die Beklagte machte das Vorhaben am 15. November 2011 öffentlich bekannt. Die Antragsunterlagen wurden vom 22. November bis 22. Dezember 2011 ausgelegt. Der Kläger erhob am 30. Dezember 2011 Einwendungen. Das Vorhaben, das das Landschaftsbild beeinträchtige, führe insbesondere zu nicht hinzunehmenden Belästigungen durch Gerüche und Bioaerosole an seinem Haus. Außerdem steige durch die höhere Anzahl an Fahrbewegungen, die Ventilatorengeräusche und die Geräusche der Tiere die Lärmbelastung.
10Im weiteren Genehmigungsverfahren legte der Beigeladene eine schalltechnische Immissionsprognose des Ingenieurbüros S. & I. vom 8. Februar 2012 (Gutachten Nr. L-2696-01) vor, welches neben den Ventilatoren die Tierverladung, die Futteranlieferung, die Verladung von Kadavern, die Abholung von Gülle sowie die Reinigung der Verladezone nebst zugehörigen Fahrgeräuschen berücksichtigt. Für das Wohnhaus des Klägers prognostiziert das Gutachten (IP 2, 2. Obergeschoss) einen Beurteilungspegel Lr von tags 51,8 dB(A) und nachts 32,8 dB(A). Da das Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm erfüllt sei, könne auf die Ermittlung der vorhandenen Geräuschvorbelastung verzichtet werden. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf der öffentlichen Straße seien nicht zu berücksichtigen. Die Untersuchung der Verkehrsgeräusche gemäß Ziffer 7.4 TA Lärm habe ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung von 64 dB(A) zur Tagzeit um mindestens 8 dB(A) unterschritten würden. Zu Einhaltung der Immissionsrichtwerte dürften die LKW- und Schlepper-Bewegungen sowie die Verladevorgänge ausschließlich zur Tagzeit stattfinden. Die Schallemissionen der Abluftkamine dürften an der Mündung den Schallleistungspegel vom LWA = 75 dB(A) am Stall BE 1 und LWA = 78 dB(A) am Stall BE 3 je Abluftschacht nicht überschreiten.
11Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Gemäß Ziffer II.B.2.1.1 des Genehmigungsbescheids ist die Anlage so zu betreiben, dass am Haus des Klägers ein Immissionswert von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts um mindestens 6 dB(A) unterschritten wird. Einzelne Geräuschspitzen dürfen diese Begrenzung um nicht mehr als 30 dB(A) tags und 20 dB(A) nachts überschreiten. Nach der Auflage 2.1.3 sind die Schallemissionen an den Mündungen der Abluftkamine für den Stall BE 1 maximal auf LWA = 75 dB(A) und für den Stall BE 3 maximal auf LWA = 78 dB(A) zu begrenzen. Geräuschrelevante betriebliche Tätigkeiten sind nach der Auflage 2.1.4 zur Nachtzeit grundsätzlich untersagt. In Ausnahme hiervon darf die Verladung von Tieren bei sommerlichen Witterungsbedingungen aus Gründen des Tierschutzes zur Nachtzeit erfolgen. Nach der ursprünglichen Fassung der Auflage 2.1.5 sollte die Anzahl der Ausnahmen zehn Nächte im Kalenderjahr nicht überschreiten. Mit Schriftsatz vom 2. November 2015 hat der Beklagte die Formulierung dahingehend geändert, dass mehr als 10 Nächte im Kalenderjahr nicht überschritten und Ausnahmen an nicht mehr als zwei Wochenenden hintereinander in Anspruch genommen werden dürfen.
12Im Hinblick auf die Geruchsimmissionsbelastung legt der Genehmigungsbescheid in der Auflage 2.2.1 fest, dass die von dem Vorhaben insgesamt verursachten Geruchsimmissionen an den „umliegenden Wohnhäusern“ entsprechend dem Immissionsgutachten vom 9. Mai 2011 die belästigungsrelevante Kenngröße IGb = 0,09 nicht überschreiten dürfen. Die Abluftkamine müssen den jeweiligen Dachfirst um mindestens 3 m überschreiten; eine Emissionshöhe von 10 m über Grund darf nicht unterschritten werden (Auflage 2.2.3). Nach Auflage 2.2.5 muss die Austrittsgeschwindigkeit in allen Betriebszuständen mindestens 7 m/s betragen. Gemäß Auflage 2.2.6 müssen die Ableitungsbedingungen an den Ställen BE 1 und BE 3 gemäß den Vorgaben des Geruchsgutachtens vom 9. Mai 2011 ausgeführt werden. Für den Güllehochbehälter BE 2 schreibt die Auflage 2.2.11 die Abdeckung mit einem Zeltdach aus regen- und luftdichter Plane vor, welche im Vergleich zu einem Zustand ohne Abdeckung eine Minderung von mindestens 80 % der Geruchs- und Ammoniakemissionen herbeiführt.
13Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beigeladene weitere Geruchsimmissionsprognosen vom 8. November 2013 und 29. Oktober 2015 (Gutachten Nr. G-2696-06) vorgelegt. Aus letzterer ergibt sich für das klägerische Wohnhaus eine Gesamtbelastung ohne Eigenbelastung (mit Abluftfahnenüberhöhung und 100 % Turbulenz) von maximal 0,10 Jahresgeruchsstunden. Ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung beträgt die Gesamtbelastung 0,15 Jahresgeruchsstunden.
14Gegen den Genehmigungsbescheid hat der Kläger am 31. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend macht: Der Genehmigungsbescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die Erteilung der Genehmigung sei formell rechtswidrig, weil die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine Prüfung möglicher Beeinträchtigungen durch Bioaerosole sei nicht erfolgt. Gleiches gelte für die Prüfung, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB handele und ob ausreichend Lagerkapazität für Gülle beider landwirtschaftlichen Betriebe vorgehalten werde. Dies gelte umso mehr, als der Beigeladene selbst angegeben habe, in dem Güllehochbehälter auch Abfälle aus seiner Biogasanlage in F. -L. zu lagern. Schließlich habe die Beklagte das Vorhaben zu früh öffentlich bekannt gemacht. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG habe die Bekanntmachung erst dann zu erfolgen, wenn die Unterlagen vollständig seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Das schalltechnische Gutachten habe noch nicht vorgelegen.
15Das Vorhaben sei auch materiell rechtswidrig. Es drohe eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Bioaerosole. Insoweit entspreche das Vorhaben nicht dem Stand der Technik, der bei einer Haltung von 2.000 oder mehr Mastschweinen den Einbau von Abluftreinigungsanlagen umfasse. Weiterhin gehe von dem geplanten Vorhaben eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen aus. Laut dem vorgelegten Geruchsgutachten sei für das Grundstück des Klägers - bei Einbeziehung der Eigenvorbelastung des Klägers - mit einer Gesamtbelastung von bis zu 0,79 zu rechnen. Selbst ein im Einzelfall anzunehmender Immissionswert von 0,25 werde damit bei weitem überschritten. Eine Beschränkung der Geruchsimmissionen könne auch nicht durch die Nebenbestimmung 2.2.1 erfolgen. Diese könne keinesfalls eingehalten werden. Die Nebenbestimmung 2.2.11 erweise sich als in nachbarrechtlicher Hinsicht zu unbestimmt, weil diese die Abdeckung des Güllehochbehälters mit einem Zeltdach vorsehe, während der Genehmigungsbescheid unter Punkt II.1. die Abdeckung durch ein Festdach bestimme.
16Der Kläger hat beantragt,
17die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Genehmigung vom 3. Dezember 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen gemäß Ziffer 7.1 g) des Anhangs zur 4. BImSchV auf dem Grundstück N3. Straße in N. aufzuheben.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung hat sie vorgetragen: Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers durch Bioaerosole lägen nicht vor. Erhebliche Belästigungen durch Ammoniak würden nicht hervorgerufen. Unzumutbare Geruchsbeeinträchtigungen seien nicht zu befürchten. Vorbelastungen auf dem Grundstück des Klägers durch eigene Emissionsquellen seien im Rahmen der Geruchsimmissionsprognose nicht zu berücksichtigen. Die Immissionsgesamtbelastung IGb überschreite den Wert von 0,10 im Planzustand nicht. Bestimmtheitsmängel lägen nicht vor. Bei der Bezeichnung der Abdeckung des Güllehochbehälters mit den Begriffen „Festdach“ und „Zeltdach“ handele sich um technische Fachbegriffe, wobei der Begriff „Zeltdach“ der genauere und von dem anderen umfasst sei. Die von dem Kläger angeführte Lagerung von Gärrückständen im Güllehochbehälter sei nicht Bestandteil der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.
21Der Beigeladene hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Rechtsverletzung durch die Bekanntmachung des Vorhabens zu einem Zeitpunkt, an dem das Lärmgutachten noch nicht vorgelegen habe, sei nicht gegeben. Eine Abschätzung der zu erwartenden Geräuschimmissionen sei auch aufgrund der ausgelegten Unterlagen möglich gewesen. Jedenfalls sei diese Frage ohne Einfluss auf das Ergebnis geblieben. Angesichts der Schallprognose sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die begehrte Genehmigung zu erteilen. In die Geruchsvorbelastung sei die Eigenbelastung nicht einzubeziehen. Damit werde am Wohnhaus des Klägers ein Immissionswert von 0,15 eingehalten. Selbst eine Belastung von mehr als 0,25 Jahresgeruchsstunden sei aufgrund der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls nicht als erheblich einzustufen. Hinsichtlich der Ammoniak- und Bioaerosolbelastung sei eine Verletzung drittschützender Normen nicht ersichtlich. Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB privilegiert zulässig.
24Das Verwaltungsgericht hat den Genehmigungsbescheid vom 3. Dezember 2012 mit Urteil vom 10. März 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, von dem Vorhaben gingen unzulässig hohe Geruchsimmissionen zulasten des Klägers aus. Die eigene Vorbelastung des Klägers sei bei der Geruchsprognose nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zu berücksichtigen, so dass sich auf der Grundlage des Geruchsgutachtens vom 9. Mai 2011 eine Gesamtbelastung im Planzustand von bis zu 0,56 Jahresgeruchsstunden ergebe. Das Geruchsgutachten beziehe die Eigenbelastung aber nicht ausdrücklich ein und stelle daher keine Grundlage einer auf der sicheren Seite liegenden Beurteilung dar. Das nachträglich vorgelegte Ergänzungsgutachten vom 8. November 2013 sei von der Beklagten nicht wirksam zum Bestandteil des Genehmigungsbescheids gemacht worden. Eine Überschreitung des für landwirtschaftliche Gerüche im Einzelfall geltenden Wertes von 0,25 Jahresgeruchsstunden sei nicht möglich; es handele sich um eine absolute Obergrenze. Jedenfalls fehle es aber an einer Auseinandersetzung mit den besonderen Randbedingungen des Einzelfalls im Genehmigungsbescheid, welche schon für eine Anhebung des Wertes über 0,15 erforderlich sei.
25Gegen das Urteil haben der Beklagte und der Beigeladene die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt.
26Zu ihrer Begründung führt die Beklagte aus: Von dem Vorhaben gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats seien selbst verursachte Vorbelastungen bei der Ermittlung der Geruchsbelastung nicht zu berücksichtigen. Für den hier betroffenen Außenbereich sei der Immissionswert für Dorfgebiete von 0,15 Jahresgeruchsstunden bezogen auf Tierhaltungsgerüche anzuwenden. Gemäß der Rechtsprechung des Senats fielen hierunter auch Gerüche aus gewerblicher Tierhaltung. Dieser Immissionswert werde ausweislich des Geruchsgutachtens vom 9. Mai 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 29. Oktober 2015 nicht überschritten. Für den zum ständigen Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Wohnbereich auf dem Grundstück des Klägers liege die maximale Immissionsgesamtbelastung ohne Eigenbelastung des Klägers bei maximal 0,15. Die Geruchsberechnung sei in ihrer ergänzten Fassung zu berücksichtigen. Dass sie erst im laufenden gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Insbesondere seien Gutachten nicht gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG bekanntzumachen. Im Übrigen liege in allen Varianten des Gutachtens die Gesamtbelastung ohne Eigenbelastung beim Kläger nicht über 0,15.
27Die Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. März 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
29Der Beigeladene macht zur Begründung der Berufung geltend: Von dem Vorhaben gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Belästigungen zulasten des Klägers aus. Die Zumutbarkeit der zu erwartenden Geruchsimmissionen ergebe sich aus der vorgelegten Prognose, die auf der sicheren Seite liege. Vorliegend sei für die Gerüche, die nach der Rechtsprechung des Senats solche landwirtschaftlicher Art seien, unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls ein Immissionswert von 0,25 maßgeblich. Selbst der Immissionswert von 0,15, der im Außenbereich auf jeden Fall für landwirtschaftliche Gerüche gelte, werde eingehalten.
30Der Beigeladene beantragt,
31das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. März 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
32Der Kläger beantragt,
33die Berufungen zurückzuweisen.
34Zur Begründung seines Antrags führt er an: Der Genehmigungsbescheid lege fest, dass an umliegenden Wohnhäusern ein Immissionswert von 0,09 nicht überschritten werden dürfe. Dies sei nach der vorgelegten Immissionsprognose bezogen auf sein Wohnhaus aber der Fall. Die Geruchsimmissionsprognose berücksichtige im Übrigen die Lagerung von Gärresten im Güllehochbehälter nicht. Insoweit komme es auf die tatsächliche, nicht die genehmigte Nutzung an. Entgegen der Auffassung des Senats sei bei der Ermittlung der Gesamtbelastung auch die Eigenbelastung einzubeziehen. Ein anderes Verständnis widerspreche den Grundzügen des Immissionsschutzrechts. Die so berechnete Gesamtbelastung liege deutlich über 0,15 Jahresgeruchsstunden. Die besonderen Randbedingungen des Einzelfalls habe die Beklagte im Genehmigungsbescheid nicht erörtert. Jedenfalls eine vollständige Nachholung im gerichtlichen Verfahren sei nicht möglich. Das Ergänzungsgutachten vom 8. November 2013 sei nicht verwertbar. Der Beklagte habe das Ergänzungsgutachten ausdrücklich zum Teil der Genehmigung gemacht, eine Bekanntgabe nach § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG aber unterlassen.
35Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 10. November 2015 verwiesen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des vormaligen Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Berufungen haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung zu. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2012 verletzt den Kläger nicht in einem ihm zustehenden Recht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
39A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund formeller Mängel. Sowohl hinsichtlich der unterbliebenen Auslegung des Schallimmissionsgutachtens (dazu I.) als auch der von dem Kläger gerügten mangelnden Sachverhaltsaufklärung (dazu II.) sind etwaige Fehler jedenfalls unbeachtlich.
40I. Ob die Auslegung des Antrags des Beigeladenen nebst den bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Unterlagen durch die Beklagte gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG verstoßen hat, weil die Schallimmissionsprognose noch nicht vorgelegen hat, kann dahinstehen. Hieraus kann der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung ableiten. Unabhängig von der Frage, ob Fehler bei der öffentlichen Bekanntmachung oder der Auslage unmittelbar zu einem Erfolg einer Anfechtungsklage führen können,
41vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 1980 - 7 B 114/77 -, DVBl. 1981, 644, 647; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: 1. Mai 2015, § 10 BImSchG Rn. 174,
42führen diese nach § 46 VwVfG NRW jedenfalls dann nicht zur Aufhebung, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Norm die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hat ein Betroffener trotz einer (möglichen) Verletzung der Vorschriften über die Bekanntmachung und Auslegung seine Rechte umfassend wahrgenommen, also diesbezügliche Einwendungen erhoben, hat der geltend gemachte Verfahrensfehler in Bezug auf seine Einwände keinerlei Einfluss gehabt und kann auch in der Sache zu keinem anderen Ergebnis führen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1487/14 -, juris Rn. 52; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: 1. Mai 2015, § 10 BImSchG Rn. 174, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - I C 19.65 -, BVerwGE 24, 23 = juris Rn. 38.
44Dies ist in Bezug auf den Kläger der Fall. Er hat am 2. Januar 2012 bei der Beklagten schriftlich Einwendungen angebracht. Hierzu zählen auch Bedenken gegen die von dem Vorhaben einschließlich des anlagenbezogenen Verkehrs ausgehende Lärmbelästigung (von der Beklagten als Einwendung Nr. 9 gekennzeichnet). Diese Bedenken verfolgt der Kläger im gerichtlichen Verfahren weiter. Dass der Kläger durch das fehlende Schallimmissionsgutachten gehindert gewesen wäre, seine Einwände in Bezug auf die Geräuschimmissionen vollumfänglich anzubringen, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar.
45II. Die von dem Kläger gerügte mangelnde Aufklärung des Sachverhalts (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des erteilten Genehmigungsbescheids. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Verstoß vorliegt, führt er nach § 46 VwVfG NRW nicht zur Aufhebung, weil offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene Entscheidung. Wird der Kläger - wie nachfolgend ausgeführt - durch die Erteilung der Genehmigung materiell nicht in seinen Rechten verletzt, kann sich ein eventueller Aufklärungsmangel nach § 46 VwVfG NRW jedenfalls nicht zu seinen Lasten ausgewirkt haben. Insoweit tritt die Pflicht zur Amtsermittlung des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) an die Stelle der behördlichen Aufklärungspflicht.
46Vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 24 Rn. 59; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2015, § 24 Rn. 36; Ziekow, VwVfG, 3. Auflage 2013, § 24 Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29.85 -, BVerwGE 78, 285 = juris Rn. 33.
47B. Dem Kläger steht auch kein Aufhebungsanspruch wegen materieller Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung zu. Von dem Vorhaben des Beigeladenen gehen keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für den Kläger aus. Die von dem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen stellen für den Kläger keine erhebliche Belästigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar (dazu I.). Die mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden Lärmimmissionen überschreiten die zulässigen Grenzwerte nicht (dazu II.). Ein subjektives öffentliches Recht auf Festlegung von Immissionsobergrenzen für Bioaerosole (dazu III.) und Ammoniak (dazu IV.) kommt dem Kläger nicht zu. Der Kläger kann sich nicht auf einen möglichen Verstoß gegen die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan berufen (dazu V.). Gleiches gilt auch für eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans (dazu VI.).
48I. Die an dem Wohnhaus des Klägers zu erwartenden Geruchsimmissionen stellen keine erhebliche Belästigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar. Zum Zwecke der Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsimmissionen kann auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zurückgegriffen werden (dazu 1.). Auf dieser Grundlage ergibt sich keine erhebliche Geruchsbelastung am Wohnhaus des Klägers (dazu 2.).
491. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.
50Vgl. MBl. NRW 2009 Seite 533 sowie www.lanuv.nrw.de/luft/gerueche/bewertung.htm.
51In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., und vom 1. Juni 2015 - 1760/13 -, juris Rn. 51, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl. 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.
53Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich ‑ vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose,
54vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 11,
55bei der aus der Vorbelastung (dazu a) und der Zusatzbelastung ggf. unter Berücksichtigung der Bebauungseinflüsse (dazu b) und einer Abluftfahnenüberhöhung (dazu c) im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Geruchsbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an den nach der GIRL maßgeblichen Immissionswerten zu messen (dazu d).
56a) Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionspunkt selbst zuzurechnen sind (sog. Eigenbelastung). Dies gilt unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind.
57Der Text der GIRL enthält zu dieser Fragestellung keine ausdrückliche Aussage. Nach Nr. 4.2 der GIRL ist die im Genehmigungsverfahren zu ermittelnde vorhandene Belastung (IV) die von den vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Ob von dem Begriff der „vorhandenen Anlagen“ auch eigene Geruchsimmissionen verursachende Anlagen umfasst sein sollen, ergibt sich hieraus nicht eindeutig. Gleiches gilt für die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“. Allerdings hat die bisherige Praxis die Eigenbelastung grundsätzlich nicht bei der Vorbelastung und damit bei der Gesamtbelastung berücksichtigt. Dies liegt unausgesprochen auch dem Konzept GIRL zugrunde.
58Nach der Auffassung des Senats sprechen überwiegende Gründe dafür, die Eigenbelastung nicht zu berücksichtigen. Die Gerüche aus eigener Tierhaltung werden zum einen, auch weil die Tierhaltung meist der Erzielung des Lebensunterhalts dient, nicht in gleicher Weise als störend empfunden wie Fremdgerüche, sondern als notwendig angesehen und hingenommen. Zum anderen sind landwirtschaftliche Hofstellen teilweise - wie im Fall des Klägers - aufgrund eigener (in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses stehender) Tierhaltungsanlagen sogar so hohen Immissionsbelastungen ausgesetzt, dass diese bereits für sich genommen den maximal zulässigen Immissionswert (nahezu) erreichen oder sogar überschreiten. In derartigen Fällen hätte eine Einbeziehung der Eigenbelastung zur Folge, dass ein Landwirt allein aufgrund eigener Tierhaltung andere Anlagen auf benachbarten Hofstellen verhindern würde. Andererseits hat der Landwirt es in der Regel weitgehend selbst in der Hand, inwieweit er sich Geruchsimmissionen aus eigener Tierhaltung aussetzt. Bei einer Nichtberücksichtigung der Eigenbelastung kommt ihre Reduzierung oder gar ihr Wegfallen dem Tierhalter auch stets unmittelbar selbst zu Gute. Hingegen würde bei Berücksichtigung der Eigenbelastung anderen Emittenten die Möglichkeit eröffnet, den maßgeblichen Immissionspunkt nunmehr selbst höheren Immissionen auszusetzen. Ein Landwirt könnte somit in diesem Fall durch die Aufgabe eigener Tierhaltung oder z. B. die Verbesserung der Ablufttechnik nicht zwingend eine Verbesserung der eigenen Geruchsbelastung erreichen.
59Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 ‑ 8 A 1760/13 -, juris Rn. 58 ff.
60Die von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen vermögen diese Erwägungen nicht in Frage zu stellen; der Senat hat sie bereits in seiner vorgenannten Entscheidung berücksichtigt.
61b) Nach Nr. 10 der Anlage 3 zur TA Luft (2002) sind bei einer gebäudenahen Abluftführung die nicht auszuschließenden Einflüsse der Bebauung auf der windzugewandten Seite des Emissionspunkts („Luv-Seite“) auf die Immissionen zwingend zu berücksichtigen. Insoweit sind alle Gebäude in den Blick zu nehmen, deren Abstand von der jeweiligen Emissionsquelle geringer ist als das 6fache der Schornsteinbauhöhe.
62Für die Fälle, in denen entweder die Schornsteinhöhe mehr als das 1,2fache der Höhen der Gebäude beträgt oder die Gebäude, für die diese Bedingung nicht erfüllt ist, einen Abstand von mehr als dem 6fachen ihrer Höhe von der Emissionsquelle haben, regelt die TA Luft (2002) ausdrücklich, auf welche Weise die Gebäudeeinflüsse zu ermitteln sind. Beträgt die Schornsteinbauhöhe mehr als das 1,7fache der Gebäudehöhen, ist die Berücksichtigung der Bebauung - bei einer Modellierung des Abluftkamins als Punktquelle - durch Rauhigkeitslänge und Verdrängungshöhe ohne Berücksichtigung der Gebäude ausreichend. Beträgt die Schonsteinbauhöhe weniger als das 1,7fache (aber mehr als das 1,2fache) der Gebäudehöhen und ist eine freie Abströmung gewährleistet, können die Einflüsse mit Hilfe eines diagnostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung berücksichtigt werden. Solange ein solches Windfeldmodell noch nicht existiert, kann ein anderes Windfeldmodell verwendet werden, dessen Eignung der obersten Landesbehörde nachgewiesen worden ist. Das LANUV NRW empfiehlt in diesen Fällen als Alternative die Modellierung eines Ersatzquellensystems, in dem die Quellen eine künstliche vertikale Ausdehnung erhalten. Die Modellierung der gebäudenahen Emissionsquellen als vertikale Linienquellen ‑ mit einer Ausdehnung grundsätzlich bis zum Erdboden - simuliert die Um- und Überströmung der Gebäude auf der Luv-Seite und deren Auswirkungen auf die Ausbreitungsrechnung, weil - anders als bei einer Modellierung der Quellen als Punktquellen - die gemessenen Konzentrationen in der Regel überschätzt würden. Um allerdings eine zu hohe Überschätzung auszuschließen, sind bei Quellkonfigurationen, bei denen die Höhe der Emissionsquellen größer ist als das 1,2fache der Gebäude (einschließlich des Gebäudes, auf dem sie stehen), die Emissionen gleichmäßig auf den oberen halben Quellbereich zu verteilen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. August 2015 - 8 A 799/14 -, juris Rn. 78; vgl. auch: Hartmann u.a., Untersuchungen zum Verhalten von Abluftfahnen landwirtschaftlicher Anlagen in der Atmosphäre, Langfassung zum Jahresbericht 2003, Seite 5 und 6, abrufbar unter www.lanuv.nrw.de/veröf-fentlichungen/jahresberichte.
64c) Bei Emissionen aus Kaminen ist zu berücksichtigen, dass sich bei Einhaltung spezieller Parameter die Abluft durch die Austrittsgeschwindigkeit bzw. den Temperaturunterschied besser verteilt und in der Folge der höheren Verdünnung in geringerem Maße auf einen Immissionsort einwirkt. Nach Ziffer 3.3.1.4 (Abluftfahnenüberhöhung) des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL 2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblatt Band 56 des Landesumweltamtes NRW (Leitfaden AUSTAL 2000),
65Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk56.pdf, vgl. auch VDI 3738 Nr. 4.5.3.2,
66kann im Allgemeinen eine Überhöhung der Abluftfahne angenommen werden, wenn die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First ist, die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s beträgt und eine Beeinflussung durch andere Strömungshindernisse (Gebäude, Vegetation usw.) auf der windabgewandten Seite („Lee-Seite“) im weiteren Umkreis um die Quelle - in der Regel ein Kreis mit einem Radius entsprechend dem 10fachen, nach der an die Regelungen in Nr. 10 der Anlage 3 zur TA Luft (2002) angelehnten Praxis des LANUV NRW auch schon entsprechend dem 6fachen der Quellhöhe - ausgeschlossen ist.
67Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 65, und vom 12. August 2015 - 8 A 1799/14 -, juris Rn. 87.
68d) Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert IW = 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert IW = 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt für landwirtschaftliche Gerüche ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich wird dabei für landwirtschaftliche Gerüche der für Dorfgebiete anzusetzende Wert angenommen.
69Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 ‑ 1760/13 -, juris Rn. 53, sowie Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31 und vom 21. September 2012 ‑ 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 3.
70In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
71Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 8.
72Gleiches gilt auch, wenn es sich bei dem Gebiet hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Art der baulichen Nutzung nicht um Außenbereich i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um eine Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG bzw. nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) BauGB handelt. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen besteht ‑ jedenfalls soweit keine weitergehenden Festsetzungen getroffen worden sind ‑ kein Unterschied zwischen durch Bebauungsplan festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft und dem Außenbereich, in dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB landwirtschaftliche Betriebe privilegiert zulässig sind. Bauplanerisch für die Landwirtschaft festgesetzte Flächen sind ebenso wie der Außenbereich als Standorte für stark emittierende (landwirtschaftliche) Betriebe vorgesehen. In diesen Gebieten muss wie im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich mit Gerüchen (und anderen Immissionen) gerechnet werden, die etwa durch die Tierhaltung üblicherweise entstehen.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris Rn. 8 ff.; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band I, Stand: 1. August 2015, § 9 Rn. 148.
742. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gehen von dem Vorhaben des Beigeladenen keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen aus. Die Geruchsimmissionsprognose der Gutachter S. & I. vom 9. Mai 2011 in der Fassung des Ergänzungsgutachtens vom 8. November 2013 sowie der im Berufungsverfahren vorgelegten ergänzenden Ausbreitungsrechnung vom 29. Oktober 2015 sind verwertbar (dazu a). Auf ihrer Grundlage überschreitet die zu erwartende Geruchsgesamtbelastung IGb (dazu b) den vorliegend anzusetzenden Immissionswert IW = 0,15 mit der erforderlichen Sicherheit nicht (dazu c).
75a) Die Geruchsimmissionsprognose vom 8. Mai 2011 ist vorliegend einschließlich des Ergänzungsgutachtens vom 8. November 2013 und der ergänzenden Ausbreitungsrechnung vom 29. Oktober 2015 verwertbar. Zur Bestimmung der zu erwartenden Geruchsbelästigung sind auch solche Gutachten heranzuziehen, die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt oder eingeholt worden sind. Hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die jedenfalls zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, juris Rn. 22, vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22 ff., vom 3. August 2012 ‑ 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 20.
77Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es insoweit keiner Einbeziehung des Gutachtens in den Genehmigungsbescheid. Eine solche ist nur notwendig, soweit immissionsrelevante Voraussetzungen und Grundlagen des Gutachtens Teil des Genehmigungsbescheids selbst werden sollen.
78b) Die sich auf der Grundlage der vorgelegten Geruchsimmissionsprognose vom 9. Mai 2011 nebst Ergänzungsgutachten vom 8. November 2013 und der ergänzenden Ausbreitungsrechnung vom 29. Oktober 2015 ergebende Gesamtbelastung IGb überschreitet den maßgeblichen Immissionswert IW nicht. Der Immissionswert IW ist im vorliegenden Fall jedenfalls mit 0,15 Jahresgeruchsstunden anzusetzen (dazu aa). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einhaltung des in der Auflage 2.2.1 bestimmten Immissionswertes von maximal 0,09 (dazu bb). Die Geruchsimmissionsprognose nebst ihren Ergänzungen gibt für die Rasterflächen, die über dem Wohnhaus des Klägers liegen oder dieses zumindest berühren, eine Gesamtbelastung IGb ohne Berücksichtigung der Eigenbelastung des Klägers und mit Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung, deren Voraussetzungen nach der Überzeugung des Senats vorliegen, von maximal 0,10 Jahresgeruchsstunden. Selbst ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung wird der Immissionswert von 0,15 nicht überschritten. Das Gutachten stellt die Emissionsquellen einschließlich des Ansatzes einer Abluftfahnenüberhöhung für die Betriebseinheiten BE 1 und 3 nachvollziehbar dar (dazu cc). Die Verwendung der Begriffe „Festdach“ bzw. „Zeltdach“ für die Abdeckung des Güllehochbehälters BE 2 führt nicht zu einer Unbestimmtheit des Genehmigungsbescheids, die sich auf die Rechte des Klägers auswirken kann (dazu dd). Die Darstellung der Immissionssituation auf der Hofstelle des Klägers ist - auch bei Betrachtung der ansonsten nicht zu berücksichtigenden Eigenbelastung des Klägers - plausibel (dazu ee).
79aa) Für das Wohnhaus ist ein Immissionswert IW = 0,15 maßgeblich. Die Hofstelle des Klägers liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „S2. N. “ vom 3. Oktober 1962 des damaligen Planungsträgers. Dieser setzt als einfacher Bebauungsplan an dieser Stelle eine Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG fest. Überschreitet das geplante Vorhaben einen Wert von 0,15 nicht, bedarf die Frage, ob aufgrund der besonderen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswertes auf bis zu 0,25 möglich ist, keiner Erörterung.
80bb) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der in der Auflage 2.2.1 festgelegte Wert IGb = 0,09 an seinem Haus nicht überschritten wird. Dabei kann offen bleiben, ob der Begriff der „umliegenden Wohnhäuser“ in der Auflage dahingehend auszulegen ist, dass hiervon zu landwirtschaftlichen Hofstellen gehörende Wohnhäuser nicht erfasst werden. Der die Schwelle der erheblichen Belästigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (die, wie ausgeführt, hier bei einem Immissionswert von 0,15 anzusetzen ist) unterschreitende Wert von 0,09 ist dem Bereich der Vorsorge gegen erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen. Ein subjektiver Anspruch auf Einhaltung von Vorsorgeanforderungen besteht nicht.
81BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 = juris Rn. 22, und vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 11, BVerwG, sowie Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 27 = juris Rn. 11;Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2014, § 5 Rn. 121; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: 1. Mai 2015 § 5 BImSchG Rn. 163.
82cc) Die zu berücksichtigenden Geruchsquellen werden einschließlich der angesetzten Geruchsfahnenüberhöhung für die Betriebseinheiten BE 1 und 3 durch die Geruchsimmissionsprognose jedenfalls im Ergebnis zutreffend erfasst.
83Die Geruchsimmissionsprognose berücksichtigt für den neu zu errichtenden Stall BE 3 1.752 Mastschweineplätze, für den bereits errichteten Stall BE 1 660 Mastschweineplätze. Die Voraussetzungen für die Annahme einer (kinetischen) Abluftfahnenüberhöhung liegen vor. Entsprechend den gemäß Ziffer II.3. der Genehmigung i. V. m. Anlage 1, Ziffer 4 „Grundriss, Schnitt Ansichten“ zum Teil der Genehmigung gemachten Bauvorlagen liegen die Oberkanten der sechs Abluftkamine des Stalls BE 3 10,50 m über Grund und 3,00 m über First. Dies erfüllt die Anforderungen der Auflage 2.2.3 des Genehmigungsbescheids vom 3. Dezember 2012. Die Änderung der Abluftführung des Stalls BE 1 ergibt sich nicht aus den Bauvorlagen. Die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen für die Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung folgt aber hinsichtlich der Höhe der Abluftkamine und des Gebäudes aus der Nebenbestimmung 2.2.3.
84Die Mindestabluftgeschwindigkeit hat ausweislich der Nebenbestimmung 2.2.5 in allen Betriebszuständen ständig mindestens 7 m/s zu betragen. Die Modellierung dieser Quellen als vertikale Linienquellen in voller Quellhöhe zur Berücksichtigung der Gebäudeeinflüsse in dem Ergänzungsgutachten vom 29. Oktober 2015 stimmt mit der vom LANUV NRW empfohlenen Handlungsweise überein. Die Emissionspunkte weisen nicht das 1,2fache der Höhe der umliegenden landwirtschaftlichen (Bestands-) Gebäude auf. Jedenfalls dem südlich gelegenen Wohnhaus kommt für die Frage der hindernisfreien Anströmung der Emissionsquellen im Verhältnis zum klägerischen Wohnhaus Bedeutung zu. Auswirkungen auf die für die Abluftfahnenüberhöhung notwendige freie Abströmung hat das auf der Luv-Seite stehende Gebäude hingegen nicht. Selbst wenn man aber aus diesem Grund auch die Abluftfahnenüberhöhung beider Ställe unberücksichtigt ließe, läge ausweislich der Ausbreitungsrechnung die Gesamtbelastung am Haus des Klägers bei 0,15.
85Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine eventuell von der Genehmigungslage abweichende tatsächliche Nutzung des Güllehochbehälters für die Lagerung von Gärresten aus der Biogaserzeugung bei der Ermittlung der maßgeblichen Emissionen nicht zu berücksichtigen. Insoweit kommt es allein auf die Genehmigungslage an. Etwaige Abweichungen sind von der Beklagten im Rahmen der laufenden Überwachung zu untersuchen und abzustellen.
86Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 12. August 2015 ‑ 8 A 799/14 -, juris Rn. 144.
87Soweit der Kläger zutreffend darauf hingewiesen hat, dass in der Geruchsimmissionsprognose vom 9. Mai 2011 für den landwirtschaftlichen Betrieb B. vier Pferde angesetzt worden sind, in der Berechnung vom 29. Oktober 2015 hingegen nur zwei, kann offenbleiben, ob - in Übereinstimmung mit der im Jahr 2013 von der Beklagten festgehaltenen tatsächlichen Situation - lediglich die Haltung zweier Pferde bauaufsichtlich genehmigt worden ist. Der Ansatz von vier Pferden würde nicht zu einer anderen Bewertung führen. Selbst wenn man - unter Außerachtlassung der erheblichen Entfernung zwischen Emissions- und Immissionspunkt - die Geruchsstundenhäufigheit im Verhältnis des Anteils zweier Pferde an der Gesamtheit der Geruchseinheiten erhöhen würde, wäre die sich ergebende Gesamtbelastung von 15,05 % Jahresgeruchsstunden auf 15 % zu runden.
88Vgl. zur Anwendung der Rundungsregel auf die Gesamtbelastung OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 69.
89dd) Die Beschreibung der geplanten Abdeckung des bestehenden Güllehochbehälters BE 2 unter Ziffer II.1. (Gegenstand der Genehmigung), drittes Aufzählungszeichen, als „Festdach“ und in der Nebenbestimmung 2.2.11 als „Zeltdach aus regen- und luftdichter Plane“ führt nicht zur mangelnden Bestimmtheit des Genehmigungsbescheids i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, die sich auf die Rechte des Klägers auswirken kann.
90Vgl. zu den Erfordernissen an die Bestimmtheit von nachbarrechtlich relevanten Bestimmungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 ‑ 10 A 2017/03 -, NWVBl. 2005, 470 = juris Rn. 3; Urteile vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, NWVBl. 2013, 365 = juris Rn. 61, und vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 44.
91Selbst wenn in der Nebenbestimmung 2.2.11 nicht nur eine inhaltliche Konkretisierung des generelleren Begriffs des Festdachs liegen sollte, weicht dies von der in dem Gutachten vorausgesetzten Emissionssituation jedenfalls nicht nachteilig ab. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der textliche Teil der Geruchsimmissionsprognose lediglich eine Zeltabdeckung als immissionsmindernde Maßnahme vorsieht. Dies entspricht dem Ansatz der Ausbreitungsrechnung, welche den Güllehochbehälter als Emissionsquelle ebenfalls mit einer Zeltabdeckung berücksichtigt.
92ee) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die vorgelegte Geruchsimmissionsprognose nicht deshalb als unplausibel, weil sie die Immissionssituation in dem Gutachten vom 9. Mai 2011 und dem Ergänzungsgutachten vom 8. November 2013 in nicht nachzuvollziehender Weise unterschiedlich darstellt. Berücksichtigt man bei der Betrachtung der Immissionssituation auch die Eigen-Vorbelastung, verschiebt sich der Schwerpunkt der Geruchsbelastung auf der Hofstelle des Klägers Richtung Osten. Während das Gutachten vom 9. Mai 2011 - aus der dem Gutachten angehängten LOG-Datei erkennbar - einen Tierbesatz von 500 Masthähnchen und fünf Pferden in dem unmittelbar nördlich an das Wohnhaus anschließenden Gebäude ansetzt, berücksichtigt das Ergänzungsgutachten vom 8. November 2013 350 Legehennen in Bodenhaltung im Stall und mit Auslauffläche sowie 4 Pferde östlich des Wohnhauses. Hinzu kommt die Aufgabe der Tierhaltung auf den landwirtschaftlichen Hofstellen O. und T. . Berücksichtigt man desweiteren die maßgeblichen Windverhältnisse (Hauptwindrichtung Südwest), erscheint eine Reduzierung der Immissionsbelastung im Plan-Zustand nordwestlich des Wohnhauses von 0,79 bzw. 0,56 auf 0,19 bzw. 0,17 (Plan-Zustand in dem Gutachten vom 8. November 2013) ohne weiteres plausibel. Gleichzeitig steigt östlich des Wohnhauses des Klägers unter Berücksichtigung der Eigenbelastung die Geruchsbelastung sowohl im Ist- wie auch im Planzustand auf bis zu 0,99 an.
93Die Geruchsimmissionsprognose ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht unplausibel, weil die westlich der Wohnhäuser N3. Straße und liegenden Rasterflächen auf der Basis des Ergänzungsgutachtens vom 8. November 2013 Geruchsimmissionen in Höhe von 0,10 Jahresgeruchsstunden aufweisen. Unabhängig von der Frage, ob diese Immissionswerte an Orten erreicht werden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, vermag eine Überschreitung des in der Nebenbestimmung 2.2.1 festgesetzten Wertes die Plausibilität des Gutachtens als solche nicht in Frage zu stellen. Die Nebenbestimmung ist nicht Teil des Gutachtens, sondern ist getrennt von ihr zu betrachten.
94II. Die von dem Betrieb der Schweinemast einschließlich des zurechenbaren An- und Abfahrtverkehrs ausgehenden Geräuschimmissionen stellen für den Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GVBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Weder im Regelbetrieb (dazu 1.) noch bei ausnahmsweise erfolgender nächtlicher Tierverladung (dazu 2.) werden die Immissionsrichtwerte überschritten.
951. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs von genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c) TA Lärm) im Regelbetrieb ausgehende Lärmimmissionspegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c), Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte zuzumuten sind.
96Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 ‑ 8 A 2677/06 -, NWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 102 f., m. w. N., sowie Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 8 B 215/07 -, ZNER 2008, 89 = juris Rn. 38, vom 3. Mai 2012 - 8 B 1458/11 u. a. -, juris Rn. 35, und vom 16. Mai 2013 - 8 A 2893/12 -, juris Rn. 16.
97Für durch einfachen Bebauungsplan festgesetzte Flächen für die Landwirtschaft, die in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt sind, gilt jedenfalls ohne weitere zu berücksichtigende bauplanerische Festsetzungen nichts anderes.
98Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 23. Februar 2001 - 4 L 56/01.NW -, juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf die ebenfalls unter Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm zu fassenden Dorfgebiete.
99Die schalltechnische Immissionsprognose der Gutachter S. & I. vom 8. Februar 2012 setzt sowohl während der Tag- wie der Nachtzeit den Betrieb von Ventilatoren zur Entlüftung der Ställe BE 1 und BE 3 mit einem maximalen Schallleistungspegel vom max. 75 bzw. 78 dB(A) an. Während der Tagzeit berücksichtigt die Schallimmissionsprognose eine Verladung lebender Tiere nebst nachgehender Reinigung der Verladefläche, eine Futtermittelanlieferung mittels LKW, eine Kadaverabholung mittels LKW, 20 Schlepperbewegungen (jeweils An- und Abfahrt) für den Gülletransport einschließlich Pumpenbetrieb sowie 40 PKW-Bewegungen. Auf dieser pessimalen Grundlage prognostiziert das Lärmgutachten am Haus des Klägers (Immissionspunkt IP 2, 2. Obergeschoss) einen anlagenbezogenen Beurteilungspegel Lr von tags 51,8 dB(A) und nachts 32,8 dB(A). Die Berücksichtigung anderer, nicht anlagenbezogener Geräuschquellen als Vorbelastung konnte nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm unterbleiben, weil die anlagenbezogene Zusatzbelastung die sich aus Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c), Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte um mehr als 6 dB(A) unterschreitet. Diese Unterschreitung um mindestens 6 dB(A) schreibt die Auflage 2.1.1 des Genehmigungsbescheids vom 3. Dezember 2012 fest.
1002. Die ausnahmsweise zulässige Verladung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes zur Nachtzeit bei sommerlichen Witterungsbedingungen nach der Nebenbestimmung 2.1.5 der Genehmigung vom 3. Dezember 2012 in der durch den Schriftsatz vom 2. November 2015 geänderten Fassung führt nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Lärmgrenzwerte. Nach Nr. 7.2 TA Lärm können in der Genehmigung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1 und 6.2 zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb der Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte auch bei Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können. Derartige Besonderheiten liegen in den Anforderungen des Tierschutzes an die Verladung der Tiere bei besonders warmen Witterungslagen. Die strikte Beschränkung auf maximal zehn Tage und zwei aufeinanderfolgende Wochenenden wird (nunmehr) eingehalten. Der für seltene Ereignisse nach Nr. 6.3 Satz 1 TA Lärm geltende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nachts wird in diesem Fall für die lauteste Nachtstunde nach TA Lärm 6.4 nicht überschritten. Der über 60 Minuten anzusetzende (höchste) Schallleistungspegel Lw = 105 dB(A) für die Tierverladung führt bei isolierter Betrachtung ausweislich der Lärmimmissionsprognose am Immissionspunkt IP 2 zu einem Teilpegel von 35,8 dB(A). Auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Lüftergeräuschs (Teilpegel 32,8 dB(A)) wird der insoweit maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) sicher um mehr als 6 dB(A) unterschritten.
101III. Der Kläger ist durch die fehlende Festsetzung eines Immissionsgrenzwerts für Bioaerosole nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch Bioaerosole sind vorliegend nicht zu erwarten.
102Unter Bioaerosolen ist nach der Definition in der VDI-Richtlinie 4255 die Summe aller im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissions- oder Emissionswerte sieht die TA Luft insoweit nicht vor; insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
103Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, BRS 76 Nr. 100 = juris Rn. 52, vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53, vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -,juris Rn. 33, sowie Urteil vom 30. Januar 2014 ‑ 7 A 2555/11 -, NWVBl. 2014, 306 = juris Rn. 88.
104Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht erkennbar.
105Allerdings spricht gegenwärtig weiterhin Erhebliches dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube, Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
106Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris Rn. 22 ff., vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, BRS 76 Nr. 100 = juris Rn. 58, vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 55, und vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, juris Rn. 33; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, NWVBl. 2014, 306 = juris Rn. 91; zur Darstellung der Problematik vgl. auch die Internetdokumentation des LANUV NRW unter "Bioaerosole", "Wirkungen von Bioaerosolen" und "Gesundheitliche Wirkungen von Stall-Luft-Komponenten aus Tierhaltungsbetrieben"; Heller/Köllner (LANUV NRW), Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen, 2007; Antwort der Bundesregierung vom 7. Dezember 2006 auf eine Kleine Anfrage zu geplanten Schweinemastgroßanlagen in Deutschland, BT-Drs. 16/3759, Antwort zu den Fragen 12 und 13.
107Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV NRW seit dem Jahr 2007 an Schweine- und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken und Bakterien - an der Lee-Seite eines Legehennenstalls (ca. 300 Großvieheinheiten) gegenüber der Luv-Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV NRW auf einem "vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden."
108Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, BRS 76 Nr. 100 = juris Rn. 60 ff., vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 57 ff., und vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, juris Rn. 37 ff., jeweils unter Bezugnahme auf Heller/Köllner (LANUV NRW), Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen, 2007, sowie Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, NWVBl. 2014, 306 = juris Rn. 88.
109Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 12 (zu Nanopartikeln).
111Vor diesem Hintergrund bezeichnet die VDI-Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen) in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als "umwelthygienisch unerwünscht", fügt aber hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol-Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend ist die Vermeidung bzw. Senkung von erhöhten Bioaerosol-Konzentrationen nicht den drittschützenden Betreiberpflichten i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen. Auf deren Einhaltung hat der Nachbar - ebenso wie hinsichtlich der in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft geregelten Pflicht zur Prüfung etwaiger Möglichkeiten, die Emission an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern - grundsätzlich keinen Anspruch.
112Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, BRS 76 Nr. 100 = juris Rn. 67 ff., vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 64, und vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, juris Rn. 44 ff., sowie Urteil vom 30. Januar 2014 ‑ 7 A 2555/11 -, NWVBl. 2014, 306 = juris Rn. 99 ff.; zum fehlenden Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 11, und Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789 = juris Rn. 11.
113Auf der Grundlage des Vorstehenden fehlt es nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Wohnhaus des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosol-Immissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine, gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen können. Da der Übertragungsweg bei Bioaerosolen im Grunde derselbe ist wie bei Gerüchen, liegt eine Orientierung an den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose nahe.
114Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris Rn. 28, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 ‑, BRS 76 Nr. 100 = juris Rn. 70 ff., vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 69 ff., und vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, juris Rn. 49 ff., sowie Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, NWVBl. 2014, 306 = juris Rn. 103.
115Die Geruchsimmissionsprognose in der Fassung der Neuberechnung vom 29. Oktober 2015 gelangt - wie ausgeführt - zu einer Geruchsbelastung von maximal 0,15 Jahresgeruchsstunden; die Geruchsbelastung liegt damit nicht oberhalb des jedenfalls anzusetzenden Immissionswerts von 0,15. Danach ist davon auszugehen, dass sich auch die Belastung mit Bioaerosolen in einem für den ländlichen Raum gebietstypischen Rahmen bewegt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bevölkerung des ländlichen Raums in signifikantem Umfang an Krankheiten insbesondere der Atemwege leidet, die auf Bioaerosole zurückzuführen sind, bieten die vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen nicht.
116Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, BRS 76 Nr. 100 = juris Rn. 75, vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 72, und vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, juris Rn. 52; Nds. OVG, Beschluss vom 19. August 1999 - 1 M 2711/99 -, NVwZ-RR 2000, 91 = juris Rn. 9.
117IV. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten des Klägers ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die zu erwartenden Ammoniakimmissionen. Die in der TA Luft bestimmten Grenzwerte für Ammoniak- sowie Stickstoffeinträge dienen, wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat, nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern dem Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme. Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden in Nr. 4.2. der TA Luft gestellt. Dort sind zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit Immissionswerte für verschiedene luftverunreinigende Stoffe festgelegt, nicht aber für Ammoniak oder Stickstoff. Gemäß Nr. 4.4.2 Abs. 3 TA Luft ist nach Nr. 4.8 zu prüfen, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist. Somit kann sich ein Nachbar - jedenfalls soweit er nicht die Einwirkung auf besonders schutzwürdige Pflanzen geltend macht - nicht auf die Verletzung einer ihn schützenden Regelung durch Ammoniakimmissionen berufen.
118Vgl. OVG S.-A., Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris Rn. 129 ff.; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2007 - M 1 K 07.2892 -, juris Rn. 20; VG Oldenburg, Urteil vom 10. März 2010 - 5 A 1375/09 -, juris Rn. 43; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: 1. Mai 2015, Nr. 4.8 TA Luft Rn. 47.
119Im Übrigen erweist sich die von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgehende Ammoniakbelastung nicht als erheblich. Nach Nr. 4.8 i. V. m. Anhang 1 Abbildung 4 Abs. 2, Anhang 3 TA Luft ist bei Vorliegen einer Ausbreitungsrechnung lediglich der Mindestabstand der Emissionsquelle erforderlich, bei dem eine anlagenbezogene Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 μg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird. Ausweislich der graphischen Darstellung der von dem Vorhaben im Planzustand ausgehenden Ammoniakbelastung auf Seite 21 des Geruchs- und Ammoniakimmissionsgutachtens vom 9. Mai 2011 ist auf dem klägerischen Grundstück keine Ammoniakbelastung in diesem Umfang zu erwarten.
120V. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen möglichen Verstoß gegen die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan berufen. Ein solcher könnte gegeben sein, wenn es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen um eine Tierhaltung gewerblicher Art handelt. Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG in dem Bebauungsplan „S2. N. “ des damaligen Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk vom 3. Oktober 1962 ist nach §§ 30 Abs. 3 BauGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BImSchG Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Prüfungsverfahrens.
121Setzt der Planungsträger in einem Bebauungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG (nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) BauGB) fest, umfasst der Begriff der Landwirtschaft die in § 201 BauGB bestimmten Bewirtschaftungsformen. Ob es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen um einen landwirtschaftlichen Betrieb in diesem Sinne handelt, kann aber dahinstehen. Selbst wenn auf den zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen das Futter für die Tierhaltung des Beigeladenen - einschließlich der Tierbestände auf der Hofstelle in F. -L. - nicht überwiegend erzeugt werden könnte, verletzt dies den Kläger nicht in einer ihm zukommenden Rechtsposition. Der Festsetzung kommt keine drittschützende Wirkung zu.
122Ob einer Festsetzung im Bebauungsplan Drittschutz zukommt, entscheidet der Planungsträger grundsätzlich nach eigenem Ermessen; ausgenommen hiervon sind die Baugebietsfestsetzungen nach der BauNVO, denen grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zukommt, sowie solche Festsetzungen, deren Drittschutz sich - wie etwa bei § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Liegt - wie hier - ein solcher Fall nicht vor, hängt die nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen im Bebauungsplan davon ab, ob diese nach dem ersichtlichen Willen des Plangebers drittschützend sein soll, also welchen Zweck er mit der Festsetzung verfolgt.
123Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 = juris Rn. 22, und vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104 = juris Rn. 5; Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 10 B 629/03 -, BRS 66 Nr. 183 = juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Oktober 1999 ‑ 8 S 2396/99 -, juris Rn. 3; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 30 Rn. 32.
124Vorliegend ergeben sich weder aus dem Bebauungsplan als solchem noch aus den vom Senat beigezogenen Aufstellungsvorgängen des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk Hinweise auf eine beabsichtigte drittschützende Wirkung der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft. Im Gegenteil führt die Begründung des Bebauungsplanentwurfs aus, das S. gewinne als Erholungsgebiet ständig an Bedeutung; gleichzeitig sei es in seinem landschaftlichen Charakter durch Bauabsichten gefährdet. Der Bebauungsplan solle im öffentlichen Interesse diesen Bereich für die Erholung der Bevölkerung sichern und vor einer nicht vertretbaren Bebauung sichern. In einem Vermerk über die beabsichtigten Festsetzungen vom 29. August 1961 werden diesbezüglich die „von der Bebauung freizuhaltenden Grundstücke, die nicht als öffentliche Grünfläche, wohl aber als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehen sind“ angeführt.
125VI. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans sei zu Unrecht erfolgt. Dabei kann der Senat offenlassen, in welchem Verhältnis der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid zu der von der unteren Landschaftsbehörde am 5. Juli 2012 erteilten Befreiung von den Festsetzungen steht. Letztere dürfte sich wegen Verstoßes gegen § 13 BImSchG als rechtswidrig erweisen, weil eine vorweggenommene landschaftsrechtliche Befreiung der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuwiderläuft.
126Vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: 1. Mai 2015, § 13 BImSchG Rn. 89b m. w. N.
127Auch wenn die Befreiung (zusätzlich) Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids ist, schützt das Bauverbot unter Ziffer C.2.2.1 III. Nr. 4 des Landschaftsplans den Kläger nicht. Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes kommt grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu, da sie allein im öffentlichen Interesse erlassen werden und öffentlichen Zielen zu dienen bestimmt ist.
128Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, BRS 76 Nr. 184 = juris Rn. 82; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 ‑ 15 CS 10.37 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 -, juris Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1.87 -, NVwZ 1988, 728 = juris Rn. 22, und Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 3.00 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 10 = juris Rn. 8.
129Im Übrigen wäre die Beklagte mangels Anfechtung des zwar rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Befreiungsbescheids vom 5. Juli 2012 an die bereits erteilte Befreiungsentscheidung gebunden.
130Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser in beiden Instanzen einen Antrag gestellt und sich somit jeweils einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
131Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
132Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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